Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Durch § 5 des Einführungsgesetzes vom 1. Febr. 1877') zur Straf 
prozeßordnung für das Deutsche Reich ist bestimmt, daß die Prozeß- 
rechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze (also auch des als Reichsgesetz 
anzusehenden Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) nicht berührt werden, 
und der § 6 desselben Gesetzes vom 1. Februar 1877 bestimmt, daß die 
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren im Verwaltungswege 
bei Uebertretnngen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle, also auch der Zölle, von der Strafprozeßordnung 
nicht tangirt werden sollen Die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 
enthält jedoch in den §§ 459—469 bestimmte Vorschriften für das Straf 
verfahren der Verwaltungsbehörden, welche seit 1. Oktober 1879 
maßgebend sind: *) 
1 Die Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwider 
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen, sowie eine etwa 
verwirkte Einziehung festsetzen. 9 
2. Der Strafbescheid') muß außerdem die strafbare Handlung, das 
angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch 
die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine 
nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Verwaltungs 
behörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der 
Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, 
als bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, ans gerichtliche 
Entscheidung antragen könne. 
3. Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Ver 
jährung^) wie eine richterliche Handlung. 
4. Wird ans gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet 
die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, 
die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte 
vorlegt, o) 
5. In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stands 
finden die Bestimmungen in & 455 der Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 8 ) 
6. Ist der Antrag rechtzeitig eingebracht, so wird zur Hanptverhand- 
lung vor dem zuständigen Ger ich te, ohne daß es ster Einreichung 
einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens bedarf, geschritten. 9 
7. Bis zum Beginne der Hanptverhandlnng kann von Seite des Beschuldigten 
der Antrag zurückgenommen werden. "') 
9 S. Reichsgesetzbl. v. 1877 S. 847. In-. Lobe, das deutsche Zollstrasrecht S. 175. 
9 S. a. a. O. 1877 S. 336 ff. 
9 § 459 der Strafprozeßordnung. 
9 Die Straffestsetzungen im Verwaltungswege erfolgen nur durch Strafbescheid. 
Die Einlegung des Rekurses kann nur gegen einen wirklichen Strafbescheid erfolgen und 
schließt dann die Anrufung der richterlichen Entscheidung aus. 
9 S. a. § 453 der St.-P.-O. 
9 § 460 der St. P.-O. 
9 § 44 ff. der St.-P.-O. 
9 § 461 a. a. O. 
9 § 462 Abs. 1 a. st. O. 
'9 § 462 Abs. 2 o. o. O.
	        
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