Full text: Die österreichisch-rumänische Zollfrage

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kürzere Strecke verladen wurde, 4 fl. 69 kr. bemessen war, 
so liegt in diesem durch nichts gerechtfertigten Plus von 
1 fl. 67 kr. eine dem Handel Deutschlands gewährte Import 
prämie. Monstra dieser Art führt uns der erste Theil des 
Eisenbahntarif-Enquete-Berichtes vom Jahre 1882 in über 
reicher Zahl vor. 
Rumänien und Oesterreich-Ungarn, beide Staaten haben 
ein ausgedehntes Netz von Staatsbahnen. Diesem Umstande 
verdanken sie es, mit dem Vollgewichte ihres staatlichen Ein 
flusses ihrer Handelspolitik auf auch dem Eisenbahntarifsgebiete 
zum Durchbruch verhelfen zu können. Weil also Rumänien 
die Macht hat, Tarife seiner Eisenbahnen so zu regeln, können 
wir auch die uns hier geeignet scheinenden Forderungen 
stellen. 
Mit dem Zollvertrage zugleich muss eine Eisenbahn 
tarifsconvention abgeschlossen werden, eine Convention, 
in der sich beide Staaten auch für ihre Verbandstarife gegen 
seitig, um es mit einem concisen Ausdrucke zu sagen, die 
Meistbegünstigung zusichern. 
Rumäniens Bahnen werden demzufolge mit keinem 
Staate einen solchen Verbandstarif einzugehen haben, der 
längere Strecken absolut niedriger tarifirt, als die kürzeren 
Relationen von Oesterreich-Ungarn nach Rumänien. Rumänien 
wird es freistehen, mit anderen Staaten, seien sie ihm auch 
entlegener als wir, niedrigere Verbandstarife abzuschliessen. 
Das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich der Fracht 
tarife wird unseren Verbandstarif mit Rumänien dann um 
ebensoviel ermässigen. 
Diese Bestimmung, für das Transportwesen beider 
Länder verbindlich, wird auch dem abzuschliessenden Handels 
verträge erst die rechte Wirkung gewährleisten. Nur von 
ihr begleitet kann der Conventionalzolltarif die gehofften 
Früchte für beide Staaten bringen. 
Im anderen Falle aber ist derselbe abhängig von der 
Tarifpolitik in den Bureaux der Eisenbahndirectionen, sein 
Glück und Segen bleibt abhängig von diesen Factoren!
	        
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