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kürzere Strecke verladen wurde, 4 fl. 69 kr. bemessen war,
so liegt in diesem durch nichts gerechtfertigten Plus von
1 fl. 67 kr. eine dem Handel Deutschlands gewährte Importprämie.
Monstra dieser Art führt uns der erste Theil des
Eisenbahntarif-Enquete-Berichtes vom Jahre 1882 in überreicher
Zahl vor.
Rumänien und Oesterreich-Ungarn, beide Staaten haben
ein ausgedehntes Netz von Staatsbahnen. Diesem Umstande
verdanken sie es, mit dem Vollgewichte ihres staatlichen Einflusses
ihrer Handelspolitik auf auch dem Eisenbahntarifsgebiete
zum Durchbruch verhelfen zu können. Weil also Rumänien
die Macht hat, Tarife seiner Eisenbahnen so zu regeln, können
wir auch die uns hier geeignet scheinenden Forderungen
stellen.
Mit dem Zollvertrage zugleich muss eine Eisenbahntarifsconvention
abgeschlossen werden, eine Convention,
in der sich beide Staaten auch für ihre Verbandstarife gegenseitig,
um es mit einem concisen Ausdrucke zu sagen, die
Meistbegünstigung zusichern.
Rumäniens Bahnen werden demzufolge mit keinem
Staate einen solchen Verbandstarif einzugehen haben, der
längere Strecken absolut niedriger tarifirt, als die kürzeren
Relationen von Oesterreich-Ungarn nach Rumänien. Rumänien
wird es freistehen, mit anderen Staaten, seien sie ihm auch
entlegener als wir, niedrigere Verbandstarife abzuschliessen.
Das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich der Frachttarife
wird unseren Verbandstarif mit Rumänien dann um
ebensoviel ermässigen.
Diese Bestimmung, für das Transportwesen beider
Länder verbindlich, wird auch dem abzuschliessenden Handelsverträge
erst die rechte Wirkung gewährleisten. Nur von
ihr begleitet kann der Conventionalzolltarif die gehofften
Früchte für beide Staaten bringen.
Im anderen Falle aber ist derselbe abhängig von der
Tarifpolitik in den Bureaux der Eisenbahndirectionen, sein
Glück und Segen bleibt abhängig von diesen Factoren!