Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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an  die  Kasse  erreichen,  so  setzt  doch  eine  viele  Jahre  ohne  Unterbrechung ­
  fortgesetzte  Zahlung  von  5  Franks  eine  Willenskraft  voraus,
welche  bei  ihnen,  besonders  im  jugendlichen  Alter  nur  selten  zu  finden
ist.  Und  doch  kann  ohne  diese  regelmäßig  fortgesetzte  Einzahlung  die
Renten-Versicherung,  wie  wir  spater  nachweisen  werden,  kein  nennenswertes ­
  Resultat  erzielen.
Indessen  ist  dieser  Umstand  für  Belgien  weniger  wichtig,  weil  dieser
Staat  mit  5%  Millionen  Einwohnern  und  mit  einer  über  das  ganze
Land  ausgedehnten  Industrie  in  seiner  Arbeiterbevölkerung  meistens
industrielle  und  gewerbliche  Arbeiter  hat,  welche  höheren  Lohn
erhalten  und  daher  erhebliche  Beiträge  an  die  Renten-Versicherung
ohne  fühlbare  Einschränkung  jährlich  zahlen  können,  zumal  ihre  Arbeitgeber ­
  dazu  mitwirken.  Hier  treten  deshalb  die  Folgen  einer  mangelnden ­
  obligatorischen  Bestimmung  des  Gesetzes  nicht  hervor.  Aber  in
Frankreich  mit  37  Millionen  Einwohnern,  von  welchen  (nach  Alfred
Bonnard)  IlU/z  Millionen  dem  Ackerbau,  Weinbau  und  der  mit  ihnen
teilweise  verbundenen  Industrie,  dagegen  nur  9y 2  Millionen  industriellen
Anstalten  und  Fabriken  angehören,  —  da  bezieht  eine  recht  erhebliche
Minderheit  der  Arbeiter  niedrigen  Lohn  und  für  diese  Kategorie  ist
die  Renten-Versicherung  aus  den  schon  angegebenen  Gründen  von
keinem  erheblichen  Nutzen.  Trotzdem  wird  dieses  Gesetz  auch  in  Frankreich ­
  für  alle  höher  gelohnten  Arbeiter  eine  Wohlthat  und  dadurch,
daß  aus  dieser  Kategorie  nur  wenige  Hilfsbedürftige  der  Armenkasse
zufallen,  auch  für  die  Gemeinden  eine  Erleichterung  ihrer
Armen  la  st.

Die  gesetzlidten  (Organe  sur  Unterstützung  der  gültsbedürftigen
in  Deutschland.
In  Deutschland  liegt,  wie  sich  aus  der  Schrift  des  Oberlandesgerichtsrats ­
  Dr.  juris  Silberschlag  ,.Sonale  Gesetzgebung  und
Armenpflege"  ergicbt,  die  Armenpflege  seit  der  Reformation  den  Gemeinden ­
  ob.
In  Preußen  bestanden  seit  der  Regierung  des  ersten  Königs
Friedrich  I.  bis  zum  Jahre  1842  für  die  Unterstützung  der  ^Hülfsbedürftigen
  zwei  gesetzliche  Organe:  die  Gemeinden  und  der  Staat,
der  letztere  war  jedoch  nur  subsidiarisch  verpflichtet,  wenn  die
Leistungskraft  der  Gemeinden  nicht  ausreichte.
Erst  das  Armen-Gesetz  vom  31.  Dezember  1842  schiebt  zwischen
diese  beiden  Organe  den  Landarm  en-Verband  ein,  d.  h.  eine  Anzahl ­
  von  Ortsarmen-Verbänden,  deren  Umfang  häufig  mit  dem
der  Provinz  zusammenfällt.  Dieser  Landarmen-  resp.  Prvviuzial-Verband
  ist  also  bei  eintretendem  Unvermögen  der  Gcmemde-Vcrbände
in  zweiter  Reihe  zur  Unterstützung  verpflichtet.
Der  Staat  wird  in  diesem  Gesetz  nicht  ausgeschlossen  und  bleibt
daher  das  dritte  und  letzte  Hülfsorgan.
Diese  Grundlage  ist  in  den  beiden  neuesten  Gesetzen  unverändert
geblieben,  nämlich  in'  dem  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  über  den
            
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