Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Schwieriger  ist  es,  aus  dieser  Zahl  zu  ermitteln,  wie  viele
dnrch's  Alter  hülfsbedürftig  werden,  denn  bei  einer  Volksklasse,  welche
sich  ihren  Unterhalt  lediglich  durch  körperliche  Arbeit  erwirbt,  wird  das
Lebensjahr,  in  welchem  die  Arbeitskraft  zu  schwinden  beginnt,  sehr
verschieden  angenommen,  je  nachdem  die  Arbeit  mehr  oder  weniger
Kraftaufwand  fordert,  je  nachdem  sie  unter  der  Einwirkung  schädlicher
Einflüsse  und  unter  günstigen  oder  ungünstigen  Lohn-  und  Verpflegungs-Verhältnissen
  stattfindet.  England  nimmt  nach  seinem  Lcibrenten-Gesetz,
  welches  besonders  den  hochgelohnten,  also  besser  verpflegten  und
daher  meistens  länger  lebenden  Arbeitern  zu  gute  kommt,  das  60.  Jahr
an,  dagegen  hat  Belgien,  dessen  Altersversorgungsgesetz  auch  dem
niedrig  gelohnten  Arbeiter  helfen  will,  das  56.,  und  Frankreich  in
seinem  Gesetz  sogar  das  50.  Lebensjahr  als  den  Lebensabschnitt  bezeichnet, ­
  in  welchem  die  Arbeitskraft  schon  zum  Teil  verbraucht  ist.
Unsere  Altersversicherung  soll  gleichfalls  beide,  die  hoch  und
niedrig  gelohnten  Arbeiter  berücksichtigen.  Ob  diese  Arbeiter,  von
welchen  ein  Teil  schon  mit  dem  vollendeten  14.  Jahre  unter  dem
Wechsel  von  Regen  und  Sonnenbrand  zu  dienen  beginnt,  noch  im
56.  Jahre  mit  voller  Kraft  arbeiten  können,  wird  am  richtigsten  auf
Praktischem  Wege  ermittelt.  Man  frage  bei  den  kleinen  Besitzern  und
Bauern  an,  ob  sie  einen  Knecht,  oder  eine  Magd  von  56  Jahren
mieten,  —  man  frage  ferner  die  Hausfrauen  der  Mittelstände,  ob  sic
ein  Dienstmädchen  von  56.  Jahren  in  ihren  Dienst  nehmen?  Die  Antwort ­
  wird  meistens  lauten:  Sie  haben  nicht  mehr  die  volle  Arbeitskraft, ­
  welche  unser  Dienst  fordert.  Man  kann  zwar  einen.Nachweis
über  alle  männlichen  und  weiblichen  Arbeiter  des  Reichs,  welche  nach
vollendetem  55.  Jahre  wegen  Altersschwäche  von  den  Gemeinden  Unterstützung ­
  erhalten,  zusammenstellen,  aber  dieser  Nachweis  würde  nicht
die  volle  Zahl  aller  wirklich  Unterstützungsbedürftigen  einschließen,
weil  die  Landgemeinden  meistenteils  nur  solche  Altersschwache  unterstützen, ­
  welche  im  Greiscnalter  stehen,  oder  als  gänzlich  arbeitsunfähig
von  Jedermann  erkannt  werden.  Denn  diejenigen,  deren  Arbeitskraft
nicht  ganz,  sondern  nur  halb  oder  größtenteils  verbraucht  ist.  —  deren
Muskelkraft  nur  schwächer,  deren  Bewegungen  nur  schwerfälliger  und
langsamer,  deren  Gelenke  nur  steifer  und  deren  Gehör  nur  härter
geworden,  —  also  zu  leichten  Arbeiten  noch  verwendbar  sind,  diese
werden  von  einer  Unterstützung  meistens  ausgeschlossen.
Unsere  kleinen  Grundbesitzer  und  Bauern,  welche  durch  geringes
Anlage-Kapital  genötigt  werden,  die  volle  Arbeitskraft  ihrer  Leute
in  Anspruch  zu  nehmen,  entlassen  meistens  solche  Arbeiter,  welche  das
55.  Lebensjahr  überschreiten,  denn  ihre  kleinen  Jahres-Einnahmen  erhuben ­
  ihnen  nicht,  mit  geschwächten,  schwerfälligen  und  langsamen
Kräften  zu  wirtschaften.  Diese  sind  daher  genötigt,  eine  ihrem  Kraftmaß ­
  entsprechende  leichtere  Arbeit  zu  suchen,  also  zu  wandern.
Auf  diesem  praktischen  Wege  gelangen  wir  zu  der  Ueberzeugung,
daß  in  Deutschland  die  Arbeitskraft  bei  den  ländlichen  Arbeitern
mit  dem  vollendeten  55.  Lebensjahre  zum  Teil  verbraucht  ist.  Wenn
wir  ferner  bedenken,  daß  in  dem  benachbarten  Belgien,  wo  die  über-*
  Auch  die  Dänische  Regiemng  hat  das  Lebensjahr  in  seinem  Gesetzentwurf
über  Altersversorgung  angenommen.
            
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