Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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2.  Eine  Rentenversicherung  nnter  staatlicher  Garantie
und  Verwaltung  ist  für  alle  männlichen  und  weiblichen ­
  Arbeiter  „der  rechte  Weg",  um  sich  durch  Einzahlung ­
  ihrer  Ersparnisse  eine  lebenslängliche  Rente
für  ihr  Alter  zu  erwerben.

3.
Diesen  Grundsatz  haben  jene  drei  Staaten  übereinstimmend  angenommen, ­
  aber  die  Beitragszahlung  den  Arbeitern  nicht  zur
gesetzlichen  Pflicht  gemacht.
Wir  erwähnten  bereits,  daß  dieser  Mangel  das  Gesetz  nur  für
die  höher  gelohnten  industriellen  Arbeiter  nutzbar  gemacht  hat
und  betonten  zugleich,  daß  diese  Arbeiter-Kategorie  in  den  Industrie-Staaten
  die  überwiegende  Mehrheit  bildet.
In  Deutschland  finden  wir  jedoch  das  Gegenteil,  denn  von
den  13  370000  Arbeitern,  welche  Mitglieder  der  Altersversicherung
werden  sollen,  gehören  nach  der  Berechnung  in  Beilage  No.  XII
3  228478  der  Industrie  und  dem  Gewerbe  an,  während  die  übrigen
10  141  522  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  Gärtnerei,  Fischerei,  Jagd
nnd  zum  Gesinde  gehören.  Diese  beziehen  meistenteils  einen  niedrigen ­
  Lohn,  besonders  die  ländlichen  Arbeiter,  und  würden  wohl
ohne  obligatorische  Bestimmung  ebenso  wenig,  wie  in  jenen  drei
Staaten,  ihre  Sparpfennige  37  Jahre  hintereinander  zur  Rentenkasse
tragen.
Aber  für  Deutschland  kommt  nicht  blos  das  verschiedene  Zahlen-Verhältniß
  jener  Arbeiter-Kategorien  in  Betracht,  sondern  auch  der  verschiedene ­
  Volks-Charakter.  Die  allgemeine  Wehrpflicht,  welche  schon
seit  zwei  Menschenaltern  in  Fleisch  und  Blut  unserer  Nation  übergcgangcn
  ist,  hat  eine  erziehende  Kraft  geäußert:  Der  größere  Theil
der  ländlichen  Arbeiter  tritt  in  die  Armee  ein  und  gelangt  in  dieser
Schule  der  obligatorischen  Bestimmungen  zu  der  Ueberzeugung  und
Gewohnheit,  daß  eine  gemeinnützliche  Einrichtung  für  ihn  gar  nicht
gegründet  ist,  wenn  ihm  die  Beteiligung  nicht  zur  gesetzlichen  Pflicht
gemacht  wird.  Den  übrigen  Teil  unserer  Arbeiter  befähigt  ihr
ruhigeres  Temperament,  allen  gemeinnützlichen  Einrichtungen  ein
offenes  Ohr  zu  leihen.  Es  wird  den  Herrschaften,  Werkstätten-Besitzern, ­
  Meistern  u.  s.  w.  nicht  schwer  fallen,  ihren  Dienstboten,  Gehülfen ­
  re.  verständlich  zu  machen,  daß  mit  dem  Alter  unvermeidlich  die
Arbeitsunfähigkeit  eintritt,  welche  Mangel  und  Noth  zur  Folge  hat,
daß  letztere  zum  Wandern  nötigen  und  manchen  Arbeiter  zu  Entwendungen ­
  reizen,  daß  zur  Verhütung  solcher  Übel  der  Eintritt  in
die  Rentcn-Versicherung,  —  welche  wir  kurz  „Altersbank"  nennen
wollen,  —  für  alle  Arbeiter  zur  gesetzlichen  Pflicht  gemacht  werden
muß,  und  daß  ebenso,  wie  die  bemittelten  Gemeinde-Mitglieder  durch
das  Gesetz  gezwungen  werden,  einen  Beitrag  für  die  Armenpflege  zu
zahlen,  auch  die  Arbeiter  im  Interesse  des  Gemeinwesens  verpflichtet ­
  sind,  im  jugendlichen  rüstigen  Alter  einen  Sparpfennig  abzugeben, ­
  damit  dieser  für  sie  selbst  verwaltet  und  in  eine  Altersrente ­
  verwandelt  wird.
            
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