Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Wir  empfehlen  daher  als  dritten  Grundsatz:
3.  die  gesetzliche  Verpflichtung  fur  alle  männlichen  und
weiblichen  Arbeiter  zum  Eintritt  in  die  vom  Reich
garantierte  und  verwaltete  Altersbank  und  die  Zahlung
eines  entsprechenden  Beitrags  ist  das  „rechte  Mittel",
um  auch  für  niedrig  gelohnte  Arbeiter  eine  Altersrente ­
  zu  ermöglichen.

4.
Für  die  Bemessung  dieses  Beitrags  können  wir  ans  der
Gesetzgebung  jener  Staaten'  nur  lernen,  wie  wir  es  nicht  machen  sollen,
denn  das  englische  Leibrenten-Gesetz  fordert  so  hohe  Einsätze,  daß  die
Beteiligung  für  niedrig  gelohnte  Arbeiter  unausführbar  wird,  während
das  große  Armengesetz  '  auf  jeden,  selbst  den  kleinsten  Beitrag  verzichtet ­
  und  dadurch  das  Pflichtgefühl  jugendlicher  Arbeiter,
für  ihre  Zukunft  zu  sorgen,  sowie  ihre  Gewöhnung  zur
Sparsamkeit  schwächt.  Das  französische  und  belgische  Gesetz  nimmt
zwar  auf  niedrig  gelohnte  Arbeiter  Bedacht,  aber  der  kleinste  Beitrag,
welchen  diese  Arbeiter  einzahlen  sollen,  ist  immer  noch  zu  hoch  gegriffen. ­
  denn  unter  5  Franks  wird  keine  Einzahlung  angenommen.
Wir  werden  diese  Fehler  vermeiden,  wenn  wir  auch  dem  niedrig
gelohnten  Arbeiter  die  Beitragszahlung  nicht  erlassen,  aber  den  Beitrag ­
  so  niedrig  stellen,  daß  er  von  ihm  ohne  erhebliches  Opfer  geleistet ­
  werden  kann.
Dieser  Beitrag  läßt  sich  nur  auf  praktischem  Wege  ermitteln.
Unter  den  ländlichen  Arbeitern  erhält  in  verschiedenen  Kreisen  unserer
Provinz  die  Magd,  wenn  sie  bei  einem  Jnstmann  dient,  durchschnittlich
30  Mark  und  wenn  sie  bei  einem  Bauer  dient,  durchschnittlich  45  Mark
Jahreslohn,  außerdem  freie  Kost,  ferner  Wolle  und  Leinwand  als  Bekleidungsmaterial,
  —  während  der  Knecht,  welcher  bei  einem  Bauer
dient,  neben  freier  Kost  und  einigen  Zuthaten  für  die  Bekleidung  einen
Jahreslohn  von  66  bis  72  Mark  erhält.  Diesen  Arbeitern,  deren
Jahreslohn,  auf  den  Tag  berechnet,  nur  8  bis  12  Pfennige  und  beim
Knecht  einige  Pfennige  inehr  beträgt,  würde  es  fühlbar  werden,  wenn
sie  mehr,  als  einen  Pfennig  pro  Wochentag  —  Drei  Mark  pro
Jahr  zahlen  müßten,  andererseits  ist  dieser  Beitrag  nicht  zu  hoch,
denn  er  wurde  in  Preußen  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  als
Klassensteuer  bis  znm  Jahre  1874,  also  23  Jahre  von  denselben
Arbeitern  erhoben,  und  soll  jetzt  für  ihr  eigenes  Interesse  verwendet
werden.  Die  Lohn-Verhältnisse  waren  vor  33  Jahren  im  Allgemeinen
ungünstiger,  als  heute.  Wir  können  daher  nicht  empfehlen,  diesen
Beitrag,  welcher  in  vierteljährlichen  Raten  mit  75  Pfennigen  leichter
zu  erheben  ist.  noch  niedriger  zu  bemessen,  zumal  er  sonst  den  Zweck
nicht  mehr  erfüllen  könnte:  das  Fundament  der  Sclbsthülfe  zu
bilden  wie  wir  später  nachweisen  werden,  vielmehr  führt  der  letzterwähnte ­
  Zweck  zu  der  Frage:  ob  der  Beitrag  nicht  auf  3»/,  oder
4  Mark  erhöht  werden  kann?  Wir  sind  über  die  niedrigsten  Lohnsätze ­
  der  ländlichen  Arbeiter  in  den  anderen  Provinzen  und  Bundesstaaten ­
  nicht  hinlänglich  informirt,  um  diese  Frage  beantworten  zu
            
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