Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Noch  weniger  bemittelt  sind  die  Lohnarbeiter  mit  kleinem  Ackerland,
deren  Zahl  nach  Beilage  No.  I  ad  5  a.  865333  beträgt.  Sie  werden ­
  hier  Jnstleute  genannt  und  ihre  Jahreseinnahme  beläuft  sich  in  den
Dörfern  unserer  Provinz  im  Durchschnitt  nur  auf  375  Mark.
Diese  mieten  sich  häufig  eine  Magd  für  ihre  Wirtschaft  und  werden
dadurch  Arbeitgeber.  In  dieser  Dvppelstellung  als  Lohnarbeiter  und
Arbeitgeber  haben  sie  den  Beitrag  zwei  Mal  zu  zahlen:  einmal  für
sich  selbst  und  noch  einmal  für  ihre  Magd.  Wenn  Lohnarbeiter  eine
Magd  als  Arbeitskraft  für  wirtschaftliche  Zwecke  verwenden,  so
wird  ihnen  diese  Magd  durch  ihre  Arbeit  mehr  verdienen,  als  den
Pfennig,  welchen  sie  für  dieselbe  pro  Wochentag  zahlen  sollen.  Wir
befürworten  daher,  daß  jeder  Arbeitgeber,  auch  wenn  er  selbst  ein
Lohnarbeiter  ist,  für  seinen  Arbeiter  denselben  Beitrag  zu  zahlen  hat,
welchen  der  Arbeiter  selbst  zu  leisten  verpflichtet  wird,  aber  wir
möchten  nicht  empfehlen,  diesen  Beitrag  für  den  Arbeitgeber  hoher  zu
bemessen,  als  für  den  Arbeiter,  weil  er  sonst  als  Lohnerhöhung  aufgefaßt ­
  und  mit  der  Zeit  gesteigert  werden  könnte.  Dieser  Beitrag  hat
nichts  gemein  mit  dem  Arbeitslohn,  welcher  sich  in  jeder  Provinz,
in  jedem  Bundesstaat  nach  den  verschiedenen  Lebensverhältnissen  und
Bedürfnissen,  sowie  nach  Anfrage  und  Angebot  verschieden  regelt,  vielulehr
  stellt  jener  Beitrag  nur  eine  Abgabe  dar,  welche  jeder  Arbeitgeber, ­
  welcher  eine  Arbeitskraft  für  feine  Zwecke  verwendet,  im
Interesse  des  Gemeinwesens  zu  leisten  sittlich  verpflichtet  ist.
Wir  wiederholen  daher,  daß  dieser  Beitrag  in  gleicher  Höhe  für  Arlicitcr
  und  Arbeitgeber  festzustellen  ist.  Sollte  im  Interesse  des  Reichs
(Bergt.  Abschn.  8)  beschlossen  werden,  daß  beide  zusammen  jährlich
8  Mark  aufbringen,  so  würden  wir  cs  vorziehen,  den  Beitrag  für
jeden,  für  den  Arbeiter  und  Arbeitgeber  auf  4  Mark  pro  Jahr  zu
erhöhen,  statt  dem  ersteren  3  Mark  und  dem  Arbeitgeber  5  Mark  aufzulegen. ­
  Wenn  also  der  Beitrag  der  Arbeiter  auf  drei  Mark  jährlich
festgestellt  wird,  so  empfehlen  wir  als  fünften  Grundsatz:
5.  Alle  Arbeitgeber  sind  gesetzlich  zu  verpflichten,  für
jeden  ihrer  männlichen  »lud  weiblichen  Arbeiter  einen
jährlichen  Beitrag  von  drei  Mark  an  die  Altersbank
zu  zahlen.  —
e.
Mit  diesem  Beitrag  der  Arbeitgeber  von  drei  Mark  jährlich  steigt
die  Altersrente  auf  den  doppelten  Betrag,  auf  monatlich  fast  sechs
Mark  ==  etwa  16—18  Pfennige  pro  Tag.  Auch  diese  Rente  reicht
noch  nicht  hin,  um  die  unentbehrlichsten  Lebensbedürfnisse  an  Nahrung,
Kleidung  und  Wohnung  zu  bestreiten  und  führt  zu  der  Frage:  Auf
welchen  Betrag  ist  die  Altersrente  festzusetzen?
Wir  haben  den  Beitrag  der  Arbeiter  nach  ihrem  niedrigsten  Einkommen ­
  bemessen  und  müssen  daher  auch  die  Altersrente  dem  praktischen ­
  Leben  dieser  Mehrzahl  anpassen.
Ihr  Lebensberuf  ist:  nach  dem  Maße  ihrer  Kraft  „im  Schweiße
des  Angesichts"  zu  arbeiten  und  ihr  Wunsch  ist:  „im  Alter  nicht
betteln  zu  müssen.
            
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