2, Titel: Verzug des Gläubigers. 88 300—303, 201
Segenleiftung empfangen hat, 3. B. im Falle des S 452, wo dem Schuldner alE
Käufer die Nußungen der gekauften Sache gebühren (®. I, 332). De
„ Nach DHertmann Bem. zu & 301 findet ferner 8 301 keine Unwendung auf bie Bing
Pflicht desjenigen, welcher, wie im den Fällen der SS 668, 1834 fremdes Geld für 1ic
verwendet. N M. Ylanck Bem. zu S 301. Ich glaube auch in diejem, Bunkte mit den
oben angedeufeten Gründen die allzı buchftäblidhe Auslegung der früheren Auflagen
A der Anficht Dertmannz berichtigen zu mülfen. Die Anwendung ‚des $ 301 ilt
auf berzinsliche Geldihulden zu befchränken; für fonftige verzinslihe Schulden,
deren Vorkommen felten ijt, gilt der @rundfaß, daß die DBerainlung erft mit der Hıinter-
legung des Gefchuldeten aufbört (& 379). Val. Kohler, Ierings Jahrb. Bd. 17 S. 382 ff.
3wölr Studien S. 227 ff, YPland Bem. zu & 301 Aof. 2. ,
„2, Daß der Schuldner während des GläubigerverzugsS feine BerzugsSzinfen zu
Ertrichten braucht, {ft felbjtverftändlih, da der Annahmeverzug des Gläubigers den
eiftungsverzug des Schuldners binfichtlich derfelben Leiftung ausfchließt.
& 302.
Hat der Schuldrer die Nußungen eines SGegenjtandes herauszugeben oder
äu erjeßen, fo bejchränkt fih feine Verpflichtung während des Verzugs des Släu:
biger8 auf die Nugungen, welche er zieht.
€. I, 258; II, 256; III, 295,
4. Fructus percepti, nicht percipiendi: Ob der Schuldner zur Herausgabe oder
jum Erfabe der Nußungen eines Gegenftandes verpflichtet ilt, beitimmt Jich nach dent
Snbalte des Konkreten Schuldverhältnilles. Beiteht hiernach eine foldhe Verpflichtung des
Schuldrer8, fo befchränkt ich diejelbe mährend des Verzugs des Gläubiger3 auf jene
Nıußungen, weidhe der Schuldner tatfächlih gezogen hat. In Anfehung
diefer Nußungen haftet er für WBorfaß und grobe TR Dagegen ift nicht zu
unterfuchen, ob der Schuldner aus Bora oder grober Fahrläfjjigfkeit es unterlafjen hat,
Nußungen zu ziehen. Das BOB. A auf dem Standpunkte, daß der Schuldner vonı
Eintritte des Oläubigerverzugs an zur iehung von Nußungen im De des Gläubiger£
nicht mehr verpflichtet ift f. 8. Il, 75). Eine nicht beftehende Verpflichtung kann aber
durch Vorfaß oder Fahrläffigkeit nicht verlebt werden.
2. Ueber den Begriff der Nugzungen {. S$ 100.
8 3083.
Sit der Schuldner zur Herausgabe eines Srundjtics verpflichtet, fo kann
er nad) dem Eintritte des Verzugs des Gläubiger den Befiß aufgeben. Das
Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht werden, e8 jei denn, daß die
Androhung unthHunlich ift.
6, II, 257° DIL, 297.
4, Beftgaufgabe eines Grunditücs: Nach gemeinem Recht war der Schuldner
Dom Eintritte des ®läubigerverzug3 an berechtigt, den gefchuldeten Gegenftand preis:
geben, Jofern ihm andere dem Oläubiger an nachteilige Mittel nicht zu Gebote
itanden (f. Dernburg, Band. Bd. 2 S 43 Note 13, Windicheid, Pand. Bd. 2 $ 346 Note 6).
Bgl. jedoch 1. 1 83 D. 18, 6: sitamen, cum posset effundere, non effudit, laudandus
28, potius, , N
Sint nS BLR. ZN. IV cap. 14 $ 15 Nr. 16 verweift den Schuldner auf die gerichtliche
Yinterleauna. , .
- Das BOB. fennt bei beivegliden Sadjen ein Beeisge hun nSr En DES
Schuldners nicht, Der Sohuldner kann {ih durch Hinterlegung der gefchu eten
Sache (& 372) oder, wenn die Sache {ih zur Hinterlegung nicht eignet, durch Dff}ent-
Lime Degen bderfelben und Hinterlegung des Erlöfes (S 383) von
iner Berbindlichkeit befreien. , , ; N
Diefe Bebelte stehen jedoch dem Schuldner nicht zur Seite, wenn ein Srunditüct
den Seiftungsgegenitand bildet. Aus Billigkeitsgrunden wurde deshalb von der Il. Komm.
die Beftimmung des 8 303 aufgenommen, „weil dem Schuldner nicht zugemutet werden
fönne, Unfoften aufzumenden und fich vielleicht fogar im Der N NUR ud ufentbaltsortes
Sr (Beiränfung aufzuerlegen, um den Befig für den fäumigen Gläubiger zu bewahren