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Statistische Landesamt anstellen zu lassen. Dieses Material
würde aber für den vorliegenden Entwurf nicht mehr ver-
wertet werden können. Die Staatsregierung sei bereit, dem
Antrage 52 entsprechend auf einer engeren Basis eine Er-
hebung durch die Verwaltungsbehörden stattfinden zu lassen;
diese Untersuchung werde sich aus praktischen Gründen auf
einige Provinzen, etwa Schlesien und Sachsen, beschränken
müssssen; er hoffe, daß das Ergebnis vor der zweiten Lesung
vorliegen werde.
Das Einspruchsrecht würde mit einer Anzeigepflicht für
jeden Verkauf eines bäuerlichen Besitzes verbunden sein
müssen, würde also eine kolossale Belästigung für den
Grundstücksverkehr bedeuten. Es würden auch nicht bloß
ganze bäuerliche Stellen, sondern auch Teile davon, und
nicht bloß bäuerliche Stellen, sondern auch Landarbeiter-
stellen in Betracht kommen. Der einspruchsberechtigte
Staat werde natürlich auch verpflichtet werden müssen, im
Falle des Einspruchs in den Kauf einzutreten, und es sei
schon mit Recht gesagt worden, daß auf diese Weise eine
Art Vorkaufsrecht mit Vorkaufspflicht entstehe. Wenn
ferner der Großgrundbesitzer, der einen Bauern aufkaufen
wolle, einen Liebhaberpreis biete, so werde der Verkäufer
diesen Liebhaberpreis nicht mit Unrecht auch vom Einspruch
erhebenden Staate verlangen können; der Staat müsse also
solche Bauernhöfe weit über ihren Wert bezahlen, während
er sie nur zum normalen Wert weiterveräußern könne.
Das würde eine unverantwortliche finanzielle Belastung be-
deuten. Es sei zwar eingewandt worden, es werde nur in
seltenen Fällen zum Einspruche kommen, das Bestehen der
Vorschriften werde schon eine moralische Wirkung im Sinne
der Verhütung des Bauernlegens ausüben; aber um nur
eine moralische Einwirkung zu erzeugen, sei doch der in
Bewegung gesetzte Apparat und die Belässtiqung des Grund-
stücksverkehrs zu groß.
Antrag 36 stehe in dieser Fassung mit den Reichs-
geseßen nicht in Einklang. Den Antrag 52/61 empfehle er
mit der Maßgabe zur Annahme, die Untersuchung auf einige
Provinzen und auf die letten 10 Jahre zu beschränken.
Das vierte Kommissionsmitglied meinte,
den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung des vor-
handenen bäuerlichen Besitzes sei als wichtigste hinzu-
zufügen, daß durch die ganze Wirtschaftspolitik dafür gesorgt
werden müsse, daß der Bauer gut und mit Erfolg wirt-
schaften könne. Wenn dies gelänge, so würde die Lust, zu
verkaufen, die jetzt leider vieler Orten unter der bäuerlichen
Bevölkerung herrsche, von selbst schwinden, und es würden
gesetßgeberische Maßnahmen der jetzt erörterten Art, deren
schwere, tief in das wirtschaftliche Leben einschneidende
Folgen gar nicht zu übersehen seien, kaum mehr notwendig
sein.
Die Aufsaugung bäuerlichen Besitzes erfolge übrigens
keineswegs nur durch den Großgrundbesitz, sondern auch
durch die Industrie und besonders auch durch die Städte, in
letzterem Falle allerdings meist zu wirtschaftlich durchaus
berechtigten Zwecken, z. B. zur Anlegung von Rieselfeldern.
Ferner könne auch ein kleiner landwirtschaftlicher Besitzer
von dem ebenso kleinen oder wenig größeren Nachbarn auf-
gesogen werden: diese nicht selten beachtete Erscheinung stelle
einen Aufstieg auf der sozialen Leiter dar, der notwendig
zugelassen werden müsse, um dem kleinen Besitz die Liebe
zur Scholle zu erhalten.
Den Antrag 52/61 begrüße er ebenfalls, aber es werde
weniger auf eine Beschleunigung ankommen als darauf, daß
überhaupt ein fester Grund gewonnen werde, auf dem weiter
gebaut werden könne. Wenn dies bis zur zweiten Lesung
nicht geschehen könne, werde man sich auf eine Resolution
beschränken müssen, in der die Staatsregierung aufgefordert
würde, diesbezügliche gesetzliche Vorschläge zu machen. Alle