Metadata: Grundteilungsgesetz

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Statistische Landesamt anstellen zu lassen. Dieses Material 
würde aber für den vorliegenden Entwurf nicht mehr ver- 
wertet werden können. Die Staatsregierung sei bereit, dem 
Antrage 52 entsprechend auf einer engeren Basis eine Er- 
hebung durch die Verwaltungsbehörden stattfinden zu lassen; 
diese Untersuchung werde sich aus praktischen Gründen auf 
einige Provinzen, etwa Schlesien und Sachsen, beschränken 
müssssen; er hoffe, daß das Ergebnis vor der zweiten Lesung 
vorliegen werde. 
Das Einspruchsrecht würde mit einer Anzeigepflicht für 
jeden Verkauf eines bäuerlichen Besitzes verbunden sein 
müssen, würde also eine kolossale Belästigung für den 
Grundstücksverkehr bedeuten. Es würden auch nicht bloß 
ganze bäuerliche Stellen, sondern auch Teile davon, und 
nicht bloß bäuerliche Stellen, sondern auch Landarbeiter- 
stellen in Betracht kommen. Der einspruchsberechtigte 
Staat werde natürlich auch verpflichtet werden müssen, im 
Falle des Einspruchs in den Kauf einzutreten, und es sei 
schon mit Recht gesagt worden, daß auf diese Weise eine 
Art Vorkaufsrecht mit Vorkaufspflicht entstehe. Wenn 
ferner der Großgrundbesitzer, der einen Bauern aufkaufen 
wolle, einen Liebhaberpreis biete, so werde der Verkäufer 
diesen Liebhaberpreis nicht mit Unrecht auch vom Einspruch 
erhebenden Staate verlangen können; der Staat müsse also 
solche Bauernhöfe weit über ihren Wert bezahlen, während 
er sie nur zum normalen Wert weiterveräußern könne. 
Das würde eine unverantwortliche finanzielle Belastung be- 
deuten. Es sei zwar eingewandt worden, es werde nur in 
seltenen Fällen zum Einspruche kommen, das Bestehen der 
Vorschriften werde schon eine moralische Wirkung im Sinne 
der Verhütung des Bauernlegens ausüben; aber um nur 
eine moralische Einwirkung zu erzeugen, sei doch der in 
Bewegung gesetzte Apparat und die Belässtiqung des Grund- 
stücksverkehrs zu groß. 
Antrag 36 stehe in dieser Fassung mit den Reichs- 
geseßen nicht in Einklang. Den Antrag 52/61 empfehle er 
mit der Maßgabe zur Annahme, die Untersuchung auf einige 
Provinzen und auf die letten 10 Jahre zu beschränken. 
Das vierte Kommissionsmitglied meinte, 
den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung des vor- 
handenen bäuerlichen Besitzes sei als wichtigste hinzu- 
zufügen, daß durch die ganze Wirtschaftspolitik dafür gesorgt 
werden müsse, daß der Bauer gut und mit Erfolg wirt- 
schaften könne. Wenn dies gelänge, so würde die Lust, zu 
verkaufen, die jetzt leider vieler Orten unter der bäuerlichen 
Bevölkerung herrsche, von selbst schwinden, und es würden 
gesetßgeberische Maßnahmen der jetzt erörterten Art, deren 
schwere, tief in das wirtschaftliche Leben einschneidende 
Folgen gar nicht zu übersehen seien, kaum mehr notwendig 
sein. 
Die Aufsaugung bäuerlichen Besitzes erfolge übrigens 
keineswegs nur durch den Großgrundbesitz, sondern auch 
durch die Industrie und besonders auch durch die Städte, in 
letzterem Falle allerdings meist zu wirtschaftlich durchaus 
berechtigten Zwecken, z. B. zur Anlegung von Rieselfeldern. 
Ferner könne auch ein kleiner landwirtschaftlicher Besitzer 
von dem ebenso kleinen oder wenig größeren Nachbarn auf- 
gesogen werden: diese nicht selten beachtete Erscheinung stelle 
einen Aufstieg auf der sozialen Leiter dar, der notwendig 
zugelassen werden müsse, um dem kleinen Besitz die Liebe 
zur Scholle zu erhalten. 
Den Antrag 52/61 begrüße er ebenfalls, aber es werde 
weniger auf eine Beschleunigung ankommen als darauf, daß 
überhaupt ein fester Grund gewonnen werde, auf dem weiter 
gebaut werden könne. Wenn dies bis zur zweiten Lesung 
nicht geschehen könne, werde man sich auf eine Resolution 
beschränken müssen, in der die Staatsregierung aufgefordert 
würde, diesbezügliche gesetzliche Vorschläge zu machen. Alle
	        
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