Full text: Schutz dem Arbeiter!

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„Normal-Arbeitstag", b. h. „die zur Vollbringung der nothwendigen Gesellschafts 
arbeit nothwendige Arbeitszeit des Individuums, muß (natürlich) mit der stei 
genden Productivität der Arbeit (durch verbesserte Maschinen, wirthschaft- 
lichern Betrieb, größere Concentrirung der Production rc.) beständig ab 
nehmen," so daß es recht wohl beider allgemeinen Arbeitspflicht und 
den sich steigernden Fortschritten der Production begreiflich ist, wenn die 
Socialisten (z. B. Bebel in seiner Schrift: „die Frau in Vergangenheit, Gegen 
wart und Zukunft") einen zwei- oder dreistiindigen „Normal-Arbeitstag" in 
Aussicht stellen. Dieselben vergessen nur, erstens, die in gleicher Weise wachsende 
Volks Vermehrung und die damit steigenden Schwierigkeiten der Ernährung, 
und, zweitens, die mit der Cultur steigenden Gesellschaftsbedürfnisse 
mit in Rechnung zu ziehen. 
„In einer geordneten, auf Gerechtigkeit gegründeten Gesellschaft", wie der 
Zukunftsstaat es sein soll, „wird die nothwendige Gesellschaftsarbeit und deren 
Ertrag (natürlich) gleichmäßig vertheilt", und so wird der Normal-Arbeitstag 
der Maßstab, wie der Arbeitsleistung, so auch des Arbeitsertrages. Da 
die Arbeit gemäß der socialistischen Auffassung „allein die Quelle" und der Maß 
stab aller wirthschaftlichen Werthe und Güter ist, so bildet der 
„Normalarbeitstag" im socialistischen Zuknnftsstaat überhaupt die Einheit, der 
Werthmesser aller wirthschnftlichen Güter — das „Geld" des Zukunftsstaates. 
Der Staat gibt die Werthzeichen, auf „Normalarbeitstage" lautend, aus; jeder 
Biirger wird mit diesen Werthzeichen vom Staate, dem einzigen großen Arbeit 
geber, „ausgelöhnt", anderseits kann derselbe jederzeit gegen diese Werthzcichen 
in den Staatsmagazinen ein entsprechendes Quantum Arbeitsprodncte („Waaren") 
jeder Art eintauschen, „kaufen". — Offenbar hat der „Normal-Arbeitstag" in 
diesem Sinne die socialistische Gesellschafts- und Staats-Ordnung 
zur Voraussetzung. 
Rodbertus steht auf dem Boden der bestehenden Gesellschafts-Ordnung, 
will aber auch den Normal-Arbeitstag zur Grundlage des Normallohnes erheben, 
und so zum Hebel der Lösung der Arbeiterfrage auch im Rahmen der heutigen 
Gesellschafts- und Eigenthums-Ordnung machen. 
„Soll ein normaler Arbeitstag," so führt Rodbertus aus, „diese Aufgabe 
erfüllen, so müssen zu der Beschränkung des Arbeitstages auf eine bestimmte 
Anzahl von Zeitstunden (freilich) noch einige andere Bedingungen hinzukommen." 
Zunächst darf der normale Arbeitstag nicht bloß nach Zeit, sondern 
muß außerdem noch nach Werk normirt werden. 
„Und das würde so geschehen müssen: 
„Nachdem der normale Zeitarbeitstag in jedem Gewerk resp. zu 6, 8, 10 oder 1% 
Zeitstunden (je nach der Schwere der Arbeit rc.) festgestellt worden, niuß auch noch in jedem 
Gewerk: 
das normale Arbeitswerk solchen Zeitarbcitstages festgesetzt werden, d. h. mutz 
diejenige Quantität Werk oder Leistung normirt werden, die ein mittlerer Arbeiter, bei 
mittlerer Geschicklichkeit und mittleren! Fleiß, während eines solchen Zeitarbeitstages iu 
seinem Gewerbe zu liefern im Stande ist. Diese Quantität Werk oder Leistung repräsen- 
tirte in jedem Gewerk das gleiche normale Arbeitswerk eines normalen Zeitarbeits 
tages und constituirte damit auch in jedem Gewerk:
	        
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