V. Schlitz der Freiheit und yerechlen Durchführung des
Arbeilsvertrayes.
Obwohl formell, vor dem Gesetze, Arbeiter und Arbeitgeber gleich
berechtigt sind, so ist der Arbeiter doch materiell bei Festsetzung der Ar-
^'tsbedingungen meistens machtlos und muß er dieselben nehmen, wie
^ sind. Es ist deshalb die Aufgabe der Gesetzgebung, den Arbeits
tag mit gewissen Schutzwehreu zu umgeben, um die Freiheit des
^ rîcgclirng dev KohnrahUms — Kohrr-Festfetznirg. —
^Hu-Avşiise (Strafen). — Airslöhnung an Minderjährige.
In den meisten Staaten sind die Arbeitgeber zur Auslöhnung
^tzlìch verpstichtet, und ist die Verabfolgung und das Creditiren von
Qûï-ptt — Srtg sogen. Truckshstem — verböten. Der leitende
Bestimmung ist: einerseits die reelle Auszahlung des be-
Aufdrängung schlechter und theuerer Waaren die Arbeiter wucherisch
^beuten —, anderseits auch den Arbeiter vor der Schuldknechtschaft
I? Arbeitgebers, die durch leichtsinniges Creditiren der Waaren sehr er«
Entert würde, zu bewahren. — Die S chw eiz, Oesterr e i ch und Bel-
haben auch nähere Bestimmungen vorgesehen über die Fristen
^ Art der Lohnzahlung.
der Schweiz bestimmt das Bundesgesetz von 1870:
tz Ņrt. 10. Die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle zwei
in Baar in gesetzlichen MUnzsorten und in der Fabrik selbst auszuzahlen.
L î>urch besondere Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch die
»i^-Ordnung kann auch monatliche Auszahlung festgesetzt werden. Am Zahltage darf
Mehr als der letzte Wochenlohn ausstehen bleiben. Bei Arbeiten auf
werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Betheiligten bis zur Vollendung des
Leiters und die gerechte Durchführung des Vertrags nach Möglichkeit
^ sichern.
1,1 Baar in
Regelung der Lohnzahlung