8 117. Verträge, welche dem 8 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von
ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der Letztern aus gewissen
Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung de? Verdienstes derselben zu einem
andern ^weck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der s lh -5
beiter oder ihrer Familien.
8 11#- Forderungen für Waaren, welche dem § 115 zuwider ereditili wor-
den sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder
sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar
entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im
8 116 bezeichneten Kasse zu.
§ HO. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 88 115 bis 118 sind gleich zu achten
deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer. Aufseher und
Factoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten
innen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
Unter den in 88 H5 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen
verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letztern
init der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Haus-Industrie).
Es ist schwierig, alle Formen der Ausbeutung abzuschneiden. So
kann auch die käufliche oder miethweise Ueberlassung von Wohnungen
an die Arbeiter mißbraucht werden, während in der Regel dieselbe gewiß
als Wohlthat gedacht ist und wirkt. Ein mißbräuchlicher Druck kann
namentlich auch von den Angestellten und Meistern dadurch ausgeübt
werden, daß sie entweder selbst Schenken oder Kaufläden errichten,
oder aber den Besuch bestimmter Geschäfte fördern. Angestellten und
Meistern in Fabriken — und selbstverständlich erst recht den Fabrik-
Inhabern — sollte deshalb die Führung solcher Geschäfte oder doch die
Verabreichung von Waaren an die ihnen unterstellten Ar
beiter überhaupt verboten sein.
Aus deuselben Gründen — um dem Druck und der Verlockung zum Ver
zehr vorzubeugen — verdient die Bestimmung der Schweiz resp. Oester
reichs und Belgiens: daß die Auslöhnung nur in der Fabrik sel bst,
— jedenfalls nicht im Wirthshause— stattfinden darf, Nachahmung-
Kürzere Löhnungs-Perioden wenigstens in Weise einer
Abschlagszahlung — für Tagelöhner alle acht Tage, für Accord-
arbeiter wenigstens alle vierzehn Tage — sollten ebenfalls gesetzlich vor
geschrieben sein und in Fabriken ein schriftlicher Ausweis über
den verdienten Lohn, Kassenbeiträge, Strafen re. den Arbeitern ein
gehändigt werden. Vielleicht würde sich auch ein Verbot der Aus-
löhnung am Samstag oder Sonntag — mit Ausnahme derjenigen
Arbeiter, die außerhalb der Gemeinde des Betriebes wohnen und nur
Samstags nach Hause gehen — empfehlen; wie denn sogar die Social-
Demokraten in ihrem Arbeiterschutz-Antrage (von 1885) die Auslöhnung
am H- rei ta g verlangten. „Werkzeuge un d S tof fe zu den ihnen über-