Full text: Schutz dem Arbeiter!

8 117. Verträge, welche dem 8 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von 
ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der Letztern aus gewissen 
Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung de? Verdienstes derselben zu einem 
andern ^weck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der s lh -5 
beiter oder ihrer Familien. 
8 11#- Forderungen für Waaren, welche dem § 115 zuwider ereditili wor- 
den sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder 
sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar 
entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im 
8 116 bezeichneten Kasse zu. 
§ HO. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 88 115 bis 118 sind gleich zu achten 
deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer. Aufseher und 
Factoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten 
innen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
Unter den in 88 H5 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen 
verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letztern 
init der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Haus-Industrie). 
Es ist schwierig, alle Formen der Ausbeutung abzuschneiden. So 
kann auch die käufliche oder miethweise Ueberlassung von Wohnungen 
an die Arbeiter mißbraucht werden, während in der Regel dieselbe gewiß 
als Wohlthat gedacht ist und wirkt. Ein mißbräuchlicher Druck kann 
namentlich auch von den Angestellten und Meistern dadurch ausgeübt 
werden, daß sie entweder selbst Schenken oder Kaufläden errichten, 
oder aber den Besuch bestimmter Geschäfte fördern. Angestellten und 
Meistern in Fabriken — und selbstverständlich erst recht den Fabrik- 
Inhabern — sollte deshalb die Führung solcher Geschäfte oder doch die 
Verabreichung von Waaren an die ihnen unterstellten Ar 
beiter überhaupt verboten sein. 
Aus deuselben Gründen — um dem Druck und der Verlockung zum Ver 
zehr vorzubeugen — verdient die Bestimmung der Schweiz resp. Oester 
reichs und Belgiens: daß die Auslöhnung nur in der Fabrik sel bst, 
— jedenfalls nicht im Wirthshause— stattfinden darf, Nachahmung- 
Kürzere Löhnungs-Perioden wenigstens in Weise einer 
Abschlagszahlung — für Tagelöhner alle acht Tage, für Accord- 
arbeiter wenigstens alle vierzehn Tage — sollten ebenfalls gesetzlich vor 
geschrieben sein und in Fabriken ein schriftlicher Ausweis über 
den verdienten Lohn, Kassenbeiträge, Strafen re. den Arbeitern ein 
gehändigt werden. Vielleicht würde sich auch ein Verbot der Aus- 
löhnung am Samstag oder Sonntag — mit Ausnahme derjenigen 
Arbeiter, die außerhalb der Gemeinde des Betriebes wohnen und nur 
Samstags nach Hause gehen — empfehlen; wie denn sogar die Social- 
Demokraten in ihrem Arbeiterschutz-Antrage (von 1885) die Auslöhnung 
am H- rei ta g verlangten. „Werkzeuge un d S tof fe zu den ihnen über-
	        
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