Full text: Schutz dem Arbeiter!

Speciell liegt es demselben als Aeltesten-Rath ob: 
a) Auf treue Beobachtung der Fabrik-Ordnung zu achten, für gerechte Aus 
führung derselben Sorge zu tragen und, wenn nöthig, Verwarnungen und Strafen au§- 
zufprechen; 
b) Abänderungen und Ergänzungen der Fabrik-Ordnung, wo solche noth 
wendig ober wünfchcnswerth erscheinen, sowie Vorschläge anderer Art, die im 3"' 
nach § 3 kein Einspruch des Fabrikherrn erfolgt, zur Berathung zu bringen; 
c) d i e jugendlichen Arbeiter innerhalb wie außerhalb der Fabrik zu übcr- 
jungen Leute beiderlei Geschlechts mit Nachdruck entgegen zu treten; solche Bestimmungen 
und Einrichtungen anzuregen, welche geeignet erscheinen, dieselben vor sittlichen 
Gefahren zu bewahren, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gegen Eltern und Vorgesetzte an 
zuhalten, sowie ihre sittliche Erziehung, geistige und technische Ausbildung zu fördern; 
Lieder gesungen oder sonst (gute) (christliche) Sitte und Anstand verletzt werde; 
e) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern der Fabrik, die öffentlich bekannt und 
für das gute Verhältniß und den Frieden in der Fabrik störend sind, die Streitenden vor 
zuladen und auf Beilegung der Streitigkeiten zu wirken, eventuell Genugthuung und Strafe 
dem schuldigen Theil aufzulegen. Ebenso hat jeder Arbeiter das Recht, aus sich die Vcr- 
§ 1. Zum Zweck der Erhaltung und Förderung der Zusammengehörigkeit, der Ord 
nung und guten Sitte unter den Arbeitern der Fabrik wird ein Aeltesten-Rath gebildet. 
Derselbe besteht 
vertretender Vorsitzender, der Obermeister und ein Protokollführer; 
b) aus (8) von den Arbeitern je auf (2) Jahre gewählten Beisitzern. 
Wahlberechtigt sind alle mindestens (21) Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen der 
Fabrik. Mitglieder des Vorstandes können nur solche Arbeiter bezw. Arbeiterinnen werden, 
welche mindestens (24) Jahre alt sind und mindestens (2) Jahre der Fabrik angehören. 
Die Wahl geschieht durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, daß jeder Wählende f» 
viele Namen aufschreibt, wie er Vorstands-Mitglieder zu wählen hat. Einfache Stiminen- 
Es werden gewählt von den Arbeitern (6) Vertreter, von den Arbeiterinnen (2). 
Oder: es werden gewählt von den Arbeitern der Weberei (3) Vertreter, der 
Färberei, Walkerei und Appretur (2) Vertreter, der Schreinerei, Schlosserei und sonstigen 
Abtheilungen (1) Vertreter, von den Arbeiterinnen zusammen (2). 
Jedes Jahr (im December) scheidet (die Hälfte) der Beisitzer aus, zum ersten Male 
Lurch's Loos. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Scheiden mehr wie (2) 
Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so findet eine Ergänzungswahl statt; die 
Amtsdauer der Ersatzmitglieder erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der aus 
geschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. 
Aufgabe des Aeltestcn-Rathes ist: (Siehe oben Gesammtinhalt von a—f). 
Wir bemerken noch, daß die in Klammern stehenden Ziffern und Wörter als durch' 
aus facultative Vorschlüge zu betrachten und den besondern Verhältnissen entsprechend 
festzusetzen sind.
	        
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