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ihren Arbeitgebern über die Jnnehaltung der allgemein geregelten Arbeitsbedin
gungen, Arbeitszeit und Arbeitslöhne. Die etwa 600 Fälle, welche alljährlich
durch jedes der beiden Comitês entschieden werden, beziehen sich überwiegend auf
Lohnfestsetzungen und die Dauer der Arbeitszeit. Das Northumberland-Comitö
besteht aus sechs Vertretern, welche der Gewerkverein der Bergleute, und sechs,
welche der Verein der Grubenbesitzer ernennt, sowie dem alljährlich neu gewählten
Vorsitzenden, der stimmberechtigt ist. Seit 1876 übt der Richter Maynell dieses
%d sowohl für Northumberland als für Durham. Von jedem an das Comité
äu bringenden Antrag sind Arbeitgeber und Arbeiter zehn Tage vorher schriftlich
durch die Beamten der Vereine in Kenntniß zu setzen; vier Tage vor jeder Sitzung
ist die Geschästsroüe des Comites jcbeni Mitglied zuzustellen. Sind auf der
Nolle Fälle der Grubenbesitzer wie der Bergleute, so ist von jeder Seite ein Fall
abwechselnd zu entscheiden. Der Vortrag des Falles erfolgt durch die regel
mäßig von beiden Seiten ernannten Berichterstatter. Die Entscheidungen auf
Lohnerhöhungs- oder Herabsetzungsanträge für irgend einen Theil der Grube
wirken für dieselbe Klasse von Arbeitern in der ganzen Grube vom ersten Zahl
tage nach der Entscheidung an. Für Ueberzeiten und Lohnherabsetzungen ist ver
einbart, daß für die Entscheidung von darauf bezüglichen Streitigkeiten Procent
sätze der in Lohns calen und nnderweiten Festsetzungen ausgedrückten Grafschafts
durchschnitte maßgebend sind. Die Arbeitszeit beträgt nur 6 hr oder 6 Stunden
(ohne Aus- und Einfahrt); gearbeitet wird in doppelter Schicht, doch werden
Vormann und Nachmann zusammen als eine Person bezahlt. Arbeitseinstellungen
einzelner Arbeiter tritt das Comitê auch bei noch so begründeten Beschwerden
entgegen; solche Bergleute erhalten vom Gewerkverein keine Ausstandsgelder.
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen und Lohnveründerungeu, auf deren
Grundlage die Comitês entscheiden, werden seit 1875 durch von dem Verein der
Grubenbesitzer und den Gewerkvereinen gewählte Schiedsgerichte einheitlich
für die betreffende Grafschaft geregelt. Das Comitê darf daher keine Frage über
diese, auch nicht über den Uebergang von Zeitlohn zu Stücklohn behandeln. Die
Voraussetzung für die Durchführung der Schiedssprüche der Schiedsgerichte bildet
die feste Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber, welche jeden Einzelnen
zur Untersuchung zwingt. Die Lohnfestsetzung erfolgt nach einem gewissen Ver
hältniß zu den Durchschnitts-Verkanfspreifen der Kohle, welche die
Schiedsgerichte durch eingeschworene Rechner aus den Büchern der Grubenbesitzer
ermitteln; mit dem Sinken und Steigen der Kohlenpreise fallen und steigen die
Löhne aller Grubenarbeiter nach einer für die einzelnen Grubenarbeiter festge
setzten Scala. Das Normalverhältniß zwischen Lohn und Preis, der
„Standard", steht jedoch nicht unveränderlich fest; es beruht auf Verträgen und
Wird gekündigt, wenn Arbeitgeber oder Arbeiter ein ihnen günstigeres Verhältniß
durch Schiedsgericht, letztere auch durch Arbeitseinstellung erzwingen zu können
glauben. Trotzdem hat das System der Scalen, nach welchem in den beiden
Grafschaften 60 000 Arbeiter gelöhnt werden, die Arbeitseinstellungen bis auf die
in Durham im Winter 1886/87 vermieden. Die Arbeiter sind stetiger Arbeit
und festen Lohnes, die Arbeitgeber ihrer Arbeiter und der Erfüllung ihrer Lie-
ferungscontractc sicher. Wie in Northumberland und Durham sind die Kohlen-