Full text: Schutz dem Arbeiter!

c) daß die Beziehungen zwischen den Bergarbeitern und den Betriebs 
ingenieuren möglichst unmittelbare seien, sa daß sie den Charakter des gegen 
seitigen Vertrauens und der gegenseitigen Achtung tragen; 
<Y daß die in Uebereinstimmung mit den Sitten jedes Landes organisirten 
Vorbeugungs- und Hilfseinrichtungen, welche bestimmt sind, den Berg 
arbeiter und seine Familie gegen die Folgen der Krankheit, der Unfälle, 
der vorzeitigen Invalidität, des Alters und des Todes zu schützen und 
welche geeignet sind, das Loos des Bergarbeiters zu bessern, sowie ihn 
an seinen Beruf zu fesseln, immer weiter entwickelt werden; 
6) daß man sich, um die Continnität der Kohlenproduction zu verbürgen, 
bemühe, die Arbeitseinstellungen zu verhüten. Die Erfahrung beweist, 
daß das beste Präventivmittel (gegen Streiks) darin besteht, daß die 
Bergwerksunternehmer und die Arbeiter sich freiwillig verpflichten, in 
allen Fällen, wo ihre Differenzen nicht durch unmittelbares Ueberein- 
kommen geschlichtet werden können, die Entscheidung eines Schiedsgerichts 
anzurufen. 
II. Regelung der Sonntagsarbeit. 
1. Ist die Arbeit an Sonntagen der Regel nach, und Nothfälle vorbehalten, 
Zn verbieten? 
Es ist wünschenswerth, 
daß unbeschadet der in jedem Lande erforderlichen Ausnahmen und des 
nothwendigen Aufschubs 
1. ein Ruhetag in jeder Woche den geschützten Personen (Kindern, jugend 
lichen Arbeitern, Frauen) gewährt werde; 
2. ein Ruhetag allen industriellen Arbeitern zukomme; 
3. daß der Ruhetag für die geschützten Arbeiter auf den Sonntag verlegt 
werde und 
4. der Ruhetag für alle industriellen Arbeiter ebenfalls ans den Sonntag falle. 
2. Welche Ausnahmen sind im Falle des Erlasses eines solchen Verbotes 
Zu gestatten? 
Ausnahmen sind zulässig: 
a) mit Rücksicht auf Betriebe, welche aus technischen Gründen die Continnität 
der Production verlangen oder welche dem Publicum nothwendige Er 
zeugnisse liefern, deren Herstellung tätlich stattfinden muß; 
d) mit Rücksicht ans Betriebe, die ihrer Natur nach nur zu bestimmten 
Jahreszeiten srinctioniren körinen, oder die von der unregelmäßigen 
Wirkung der Natnrkrafte abhängig sind. 
Auch im Falle dieser Ausnahmen joll jeder Arbeiter jeden zweiten Sonntag 
frei haben. 
3. Sind diese Ausnahmen durch internationales Abkommen, durch Gesetz 
oder im Verwaltungswege zrr bestimmen? 
Zn dem Zwecke der Festsetzung der Ausnahmen nach gleichartigen Gesichts 
punkten ist es wünschenswerth, daß ihre feste Regelirng durch ein Uebereinkommen 
zwischen den verschiedenen Regierungen hergestellt wird.
	        
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