Full text : Schutz dem Arbeiter!

Die  Arbeits-Ordnung  ist  an  geeigneter  allen  Arbeitern  zugänglicher  Stelle  anszuhängen.
  Der  Aushang  muß  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten  werden.
8  134t.  Arbeits-Ordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht  vorsthriftsmäßig
  erlassen  sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft,
sind  ans  Anordnung  der  untern  Verwaltungsbehörde  durch  gesetzmäßige  Arbeits-Ordnungen ­
  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.
Gegen  diese  Anordnung  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde  statt.
8  134g.  Arbeits  Ordnnngen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
worden  sind,  unterliegen  den  Bestimmungen  ber  §§  184a  bis  134c,  134o  Absatz  2,  134f
und  sind  binnen  vier  Wochen  der  untern  Verwaltungsbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
einzureichen.  Ans  Abänderungen  dieser  Arbeits-Ordnungen  findet  der  8  1843  Anwendung. ­


(  Schuh  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen.)
8  135  Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
werden.  Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  tu  Fabriken  nur  beschäftigt
werden,  menti  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet ­
  sind.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Tauer  von
sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.
D  n  r  ch  B  e  s  ch  l  u  ß  des  Bundesraths  k  a  it  it  für  be  st  i  m  m  te  F  a  b  r  i  -
e  a  t  i  o  n  v  z  iv  e  i  g  e  gestattet  werden,  Kinder  über  dreizehn  Jahre,
m  e  l  ch  e  n  i  ch  t  m  e  h  r  z  um  Besuche  d  e  r  B  o  l  k  s  s  ch  u  l  e  verpflichtet  si  n  d,
î  u  d  e^r  s  e  l  b  e  »Weise  wie  junge  Le  u  te  z  w  i  s  ch  en  vierzehn  und  se  ch  s  -
zehit  Iähren  zu  beschäftigen,  sofern  der  Arbeitgeber  das  Zeugniß
eines  von  der  höher»  Verwaltungsbehörde  ermächtigten  Arztes
beibringt,  daß  die  körperliche  Entwickelung  die  beabsichtigte  Beschäftigung ­
  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  z  tt  l  ä  ß  t.
8  186.  Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (8  135)  dürfen  nicht  vor  51
lll)f  Morgen^  beginnen  und  nicht  über-  8z  Uhr  Abends  dauern.  Zwischen  den  Arbeitvstunden
  müssen  an  jedein  Arbeitstag  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.  Für
j  u  g  e  n  d  l  i  ch  e  Arbeiter,  w  elche  n  u  r  s  e,chs  Stunden  t  ä  g  l  i  ch  beschäftigt
werden,  muß  die  Panse  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.
D  e  tt  it  b  r  i  g  e  n  j  »  g  endlich  e  n  A  rbeitern  in  n  ß  m  inde  st  e  tt  s  M  i  t  t  a  gs  eine
einstündige  sowie  Vormittags  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige
  Panse  gewährt  werden.
^  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung  in  dem
Fabrikbetrieb  überhaupt  nicht  nitd  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsränmen  nur  dann
gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in  welchen
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  lind,  für  die  Zeit  der  Pansen  völlig  eingestellt  werden
oder  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien  nicht  thnnlich  ist  und  andere
geeignete  A  n  s  e  n  t  h  a  l  t  s  r  ä  tt  nt  e  o  h  n  e  n  tt  v  e  r  h  ä  l  t  tt  t  ß  nt  äßigeS  ch  w  ierigkeiten
  nicht  beschafft  werden  können.
            
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