Full text: Die Volkswirthschaftslehre

g 20. 21. Werth. Vermögen. 25 
z. B. wenigstens bedingungsweise bei Enteignung (Expropriation) 
von Grundstücken, während der Affectionswerth in allen vor- 
bezeichneten Fällen unberücksichtigt bleibt. 
G 20. 
Im Ganzen endlich pflegt vorwiegend berücksichtigt zu 
lverden während der niederen Kulturstufen der Gebrauchs- 
I ver th und bei Naturaltausch der Svnderwerth, auf den 
höheren dagegen der Tauschwerth und bei Vernlittelnng des 
Tausches durch Geld der gemeine Werth, der durchschnittlich 
in einem Verkehrsgebiete geltende Marktpreis. 
In früherer Zeit, bei noch unentwickeltem Verkehr, bleibt 
für Jedermann die unmittelbare Gebrauchsfähigkeit der ihm ver 
fügbaren Güter am bedeutsamsten. Wo noch keine oder doch 
nur wenig Gelegenheit zum Vertauschen vorhanden ist, kommt 
es in der That am meisten daraus an, selbst solche Güter zu 
haben, mittelst deren sich die eigenen Bedürfnisse unmittelbar 
befriedigen lassen, z. B. Grundstücke, Viehheerden, Vorräthc an 
Nahrungsmitteln, Bekleidungsstofscn re. Später dagegen, bei 
hochentwickeltem Verkehr, wird die Vertanschbarkeit der zur Ver 
fügung gehabten Güter zunehmend beachtungswerther. Wo die 
allermeisten Menschen nun ohnehin und nur in ungleicher Aus 
dehnung darauf angewiesen sind, für ihren Bedarf Gebrauchtes 
zu erkaufen, kommt es wesentlich darauf an, über solche ver 
tauschbare Güter verfügen zu können, mit denen oder mit deren 
Gegenwerth alles zur eigenen Bedürfnißbefriedigung Erforderliche 
jederzeit leicht und sicher anzuschaffen ist. 
Vermöge«. 
#21. 
Die bereits erworbenen und allgemein anerkannten Werth 
habeitden üußereil Güter bilden nun das Vermögen der 
Menschen. Dasselbe besteht in der Gesammtmenge äußerer 
Guter, über welche Jemand (eine Person, menschliche 
Gemeinschaft oder ein ganzes Volk) behnfs der Bedürfniß 
befriedigung ausschließlich zu verfügen vermag.
	        
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