g 20. 21. Werth. Vermögen. 25
z. B. wenigstens bedingungsweise bei Enteignung (Expropriation)
von Grundstücken, während der Affectionswerth in allen vor-
bezeichneten Fällen unberücksichtigt bleibt.
G 20.
Im Ganzen endlich pflegt vorwiegend berücksichtigt zu
lverden während der niederen Kulturstufen der Gebrauchs-
I ver th und bei Naturaltausch der Svnderwerth, auf den
höheren dagegen der Tauschwerth und bei Vernlittelnng des
Tausches durch Geld der gemeine Werth, der durchschnittlich
in einem Verkehrsgebiete geltende Marktpreis.
In früherer Zeit, bei noch unentwickeltem Verkehr, bleibt
für Jedermann die unmittelbare Gebrauchsfähigkeit der ihm ver
fügbaren Güter am bedeutsamsten. Wo noch keine oder doch
nur wenig Gelegenheit zum Vertauschen vorhanden ist, kommt
es in der That am meisten daraus an, selbst solche Güter zu
haben, mittelst deren sich die eigenen Bedürfnisse unmittelbar
befriedigen lassen, z. B. Grundstücke, Viehheerden, Vorräthc an
Nahrungsmitteln, Bekleidungsstofscn re. Später dagegen, bei
hochentwickeltem Verkehr, wird die Vertanschbarkeit der zur Ver
fügung gehabten Güter zunehmend beachtungswerther. Wo die
allermeisten Menschen nun ohnehin und nur in ungleicher Aus
dehnung darauf angewiesen sind, für ihren Bedarf Gebrauchtes
zu erkaufen, kommt es wesentlich darauf an, über solche ver
tauschbare Güter verfügen zu können, mit denen oder mit deren
Gegenwerth alles zur eigenen Bedürfnißbefriedigung Erforderliche
jederzeit leicht und sicher anzuschaffen ist.
Vermöge«.
#21.
Die bereits erworbenen und allgemein anerkannten Werth
habeitden üußereil Güter bilden nun das Vermögen der
Menschen. Dasselbe besteht in der Gesammtmenge äußerer
Guter, über welche Jemand (eine Person, menschliche
Gemeinschaft oder ein ganzes Volk) behnfs der Bedürfniß
befriedigung ausschließlich zu verfügen vermag.