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* Erstes Buch, Cap. 8.
nackten Rationalismus und den völligen Bruch mit den puri-
tanischen Traditionen der englischen Demokratie.
Bei Locke sind die Menschen noch Eigenthum Gottes,
die Worte „göttliches Recht und Natfrrecht“ kommen ver-
bunden vor, alttestamentliche Stellen werden zum Beweis poli-
tischer Sätze angeführt. Demzufolge bleibt er auch mässig
in seinen Consequenzen aus dem Individualismus und der
Volkssouveränetät. „Die Gewalt, welche jedes Individuum
der Gesellschaft verlieh, als es in dieselbe eintrat, kann
nie zu dem Individuum zurückkehren, sondern muss immer
bei der Gesellschaft bleiben.“ Locke befürchtet nichts von
dem Widerstandsrecht des Volkes, will im Grunde nur die
„glorreiche Revolution“ rechtfertigen und die ununterbrochene
Herrschaft des Gesetzes sichern.
Anders bei Bentham, der die Religion keineswegs leugnet,
aber aus seinem Gedankengang völlig eliminirt und die
innersten Ueberzeugungen des Individuums zur unbedingt
freien, letzten Richterin über alle öffentlichen Fragen einsetzt.
Das „Fragment on Government“ war eine kritische Schrift,
gerichtet gegen Blackstone’s Commentare. Nur gegen den
allgemeinen prineipiellen Theil von Blackstone’s einflussreichem
Buche wendet sich Bentham in seiner „Leidenschaft für
Reform“, seiner heftigen Abneigung gegen „Phrasen“ und
„Fictionen“. Dem Blackstone’schen Satze: „es sei nie ein
Gesetz geändert worden ohne folgende Reue“, stellt Bentham
den andern entgegen: „Alles, was heute feststehend ist, war
einst Neuerung.‘ Allein so sehr die Schrift einen beschränkten
kritischen Zweck verfolgt, zwei Eigenthümlichkeiten von all-
gemeinster Bedeutung treten bereits in der Vorrede (zur
ersten Auflage) hervor:
Bentham kritisirt nicht als Jurist, sondern als Reformator,
oder wie er sich ausdrückt, als Censor; er spricht nur de
lege ferenda. Und als Censor geht er von allgemeinsten
Axiomen aus; der Censor muss Weltbürger sein. Das, was
sein soll, ist auf der ganzen Erde nahezu dasselbe. Freilich
hat sich Bentham später scharf gegen Menschenrechte er-
klärt, und ausgesprochen, Recht sei nur das geschriebene