Full text : Schutz dem Arbeiter!

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tendeu  Indu  st  ricen  und  Arbeiten  und  verbieten  entweder  dieselben
oder  machen  die  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  von  besondern
Bedingungen  abhängig.
Wir  wollen  nun  versuchen,  eine  Uebersicht  über  den  Stand  der
Gesetzgebung  in  den  verschiedenen  außerdeutscken  Staaten  bezüglich  des
Schutzes  der  jugendlichen  Arbeiter  zu  geben  *),  um  sowohl  das  Bedürfniß ­
  wie  die  Richtungen  der  gesetzlichen  Regelung  klarzulegen.  Wir
beginnen  mit  England,  das  schon  1802  eine  höchstens  zwölfstündige
Arbeitszeit  für  Personen  bis  18  Jahren  (in  Textil-Fabriken)  festsetzte,
die  Nachtarbeit  verbot  und  später  (1810)  auch  eine  untere  Altersgrenze
von  neun  Jahren  für  die  Beschäftigung  forderte.
In  England  sind  die  Kinder  unter  zehn  Jahren  von  der
Beschäftigung  in  Fabriken  und  Werkstätten  ausgeschlossen.  Sogar
in  der  Landwirthschaft  dürfen  Kinder  unter  acht  Jahren  nicht  beschäftigt ­
  werden.
Kinder  (von  10—14  Jahren)  können  in  ein  und  derselben  Anlage
nur  entweder  in  Vor-  und  Nachmittags-Reihen  (-Schichten)  oder
aber  an  jedem  zweiten  Tage  in  Volltagsreihen  beschäftigt  werden.
Die  Lage  der  Reihen  (Schichten)  muß  jede  Woche  wechseln.  Bei  täglicher ­
  (Halbtags-)Beschäftigung  beträgt  die  wirkliche  Arbeitszeit  (ohne
Pausen)  sechs  Stunden  täglich  und  30—36  Stunden  ^)  wöchentlich;
')  Als  Quellen  haben  wir  vornehmlich  benutzt:
Loh  mann,  Die  Fabrik-Gesetzgebungen  ber  Staaten  des  europäischen  Continents.
Berlin  1878.
Dr.  Sander,  Handbuch  der  öffentlichen  Gesundheitspflege.  2.  Aufl.  Leipzig  1885.
G.  623  n.
Dr.  U  ffe  l  mann,  Jahresbericht  über  die  Fortschritte  und  Leistungen  auf  dem  Gebiete ­
  der  Hygiene  im  Jahre  1883,  dito  im  Jahre  1884,  1885,  1886.  Braunschweig
1884  bis  1887.
von  Bojanowski,  Das  englische  Fabrik-  und  Werkstätten-Gesetz  von  1878.  (Text.)
Jena  1881.
Dr.  Oldendorfs,  Einfluß  der  Fabrik-Gesetzgebung  in  England  auf  die  Sterblichkeit ­
  der  Frauen  und  Kinder.  Ergänzungshcft  (Nr.  3)  zum  „Eentralblatt  für  allgemeine
Gesundheitspflege."  Bonn  1884.
Zeitschrift  des  Preuß.  Statist.  Bureau's.  Jahrg.  188  .  S.  XL11I.  —  Archiv  für
sociale  Gesetzgebung.  Tübingen  1888,  1890.
Dr.  Taite,  Die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  Tübingen  1884.
von  Weigelsperg,  Durchführungs-Verordnungen  zum  VI.  Hauptstück  der  Gewerbe-Ordnung
  rc.  (in  Oesterreich),  sowie  Manz'sche  Gesetz-Ausgabe  u.  a.  m.
Wir  bemerken  noch,  daß  überall,  wo  die  tägliche  Arbeitszeit  angeführt  wird,  immer
die  wirkliche  Arbeitszeit  föhne  Einrechnung  der  Pausen)  gemeint  ist.
2 )  Für  die  Vormittagsreihen  betrügt  die  wöchentliche  Arbeitszeit  36  Stunden,  für
die  Nachmittagsreihen  dagegen  weniger,  da  die  Fabriken  am  Samstag  in  der  Regel  schon
um  2  Uhr  schließen.
            
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