Schmieren und Reinigen tm Gange befindlicher M as chinen; Arbeiten in Räumen
rnit Maschinen, deren umlaufende Theile nicht eingefriedigt sind; Tragen oder
Ziehen von Lasten über 15 Kilo; Betrieb von Tretvorrichtungen; Drehen horizon
taler Rader; Drehen verticaler Rüder zur Krafterzeugung für länger als sechs Stunden;
Bedienung von Kreis - und Bandsägen, mechanischen Schneide-Werkzeugen oder
Dampfhähnen; Ausschöpfen der flüssigen Glasmassen in Glashütten (bis zum vollen
deten 14. Jahre). Endlich Beschäftigung in Betrieben, in welchen explodirende Stoffe
verarbeitet werden, oder die Zubereitung, Destillation oder Verarbeitung von ätzenden,
giftigen und solchen Stössen stattfindet, welche giftige oder explodirende Gase ausströmen.
Die Beschäftigung in Fabriken und Werkstätten, welche in dem amtlichen Verzeichnis;
»ungesunden und gefährlichen Anlagen" (établissements insalubres
et dangereux) stehen, ist nur unter bestimmten, durch Decret festzustellenden Vedi ir
li ungen zugelassen. Auf Grund dieser Bestimmung sind (durch Decret vom 14 Mai
1875) zwei Verzeichnisse publiât, von denen das eine diejenigen Anlagen ausführt,
in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen, während das andere diejenigen
Anlagen bezeichnet, in welchen die Beschäftigung nur für gewisse Operationen, in gewissen
Räumen und unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist. Diese Beschränkungen sind iroch
durch ein drittes Verzeichniß vom 3. März 1877 — z. B. durch Verbot des Schneidens,
Polireus, trockenen Reibens von Metallen. Steinen, Glas rc. — verschärft worden. Die
Berzeichnisse sind sehr detaillirt und werden jedes Mal-die Gründe oder Gesichtspunkte
flir das Verbot (Unfallgefahr, ungesunde Ausdünstungen und Dänrpfe, Staub, Feuers-
llefahr, Vergiftungsgcfahr rc.) beigefügt').
Durch (sechs) Decrete vom 9. November 1883 ist ferner noch verboten: Die Beschäf-
tistung bei Fabrication von Salicylsäure, Celluloid, Chlorschwefel; die Ver
wendung von Knaben unter 10 und von Mädchen unter 18 Jahren zum Treiben von
Handwebstühlen; von minderjährigen Mädchen zum Sortiren von Lum
pen; von 12 —14jährigen Knaben und 12—16jährigen Mädchen zum Ziehen von
Lasten auf öffentlichen Wegen; von jugendlichen Personen überhaupt zur Arbeit mit
staubigen Manipulationen bei Verarbeitung von Horn, Perlmutter, Knochen und end-
'ch zur Verwendung bei Dachdecker arbeiten.
Bei Bergwerken unter Tag dürfen Mädchen überhaupt nicht, jugendliche Arbeiter
nur in beschränktem Maße beschäftigt werden. Die Beschästigung darf nur 8 Stunden b=
wallen; beim Betriebe von Hand-Ventilatoren nur 4 Stunden in 24 Stunden.
&en meitgeï)CMbsten bcgügiid) ber SBeMtigiing bon ßhibern
ictet Oesterreich burri) bas Gesetz vom 8. März 1885.
8 94. Kinder vor vollendetem zwölften Jahre dürfen zu regelmäßigen
gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet werden.
Jugendliche Hülfsarbeiler zwischen dem vollendeten l 2. lind dem vollendeten
14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden,
fasern ihre Arbeit der Gesundheit nicht nacht heilig ist und die körperliche
Entwickelung nicht hindert, dann der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht nicht im
Wege steht. Die Dauer der Arbeit dieser jugendlichen Hülfsarbeiler darf jedoch acht
Stunden täglich nicht übersteigen. — Uebrigens ist der Handelsminister im Einver
nehmen mit dem Minister des Innern ermächtigt, im Verordnungswege jene gefähr
lichen oder gesundheitsschädlichen gewerblichen Verrichtungen zu bezeichnen, bi welchen
Die interessanten Verzeichnisse finden sich in Lohmann, „Fabrik-Gesetzgebungen",
i 142 ff. — Ein neuer Gesetzentwurf, der bereits die Zustimmung der Deputirtenkammer
befunden hat, soll unten („Maximal-Arbeitstag für Arbeiterinnen") mitgetheilt werden.