Full text: Schutz dem Arbeiter!

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so daß es jetzt auch dem minder geschickten und weniger bemittelten 
Arbeiter möglich ist, sich selbst eine Maschine anzuschaffen und die 
Stickerei selbständig im eigenen Hause mit seinen Angehörigen zu be 
treiben. Das constatirt Fabrikinspector Nüsperli ausdrücklich, in dessen 
Bezirk z. B. in den zwei Jahren 1882 und 1883 nicht weniger als 
136 Stickereien dem Fabrik-Gesetz neu unterstellt wurden. 
Uebrigens beschränkt sich die Arbeit der Kinder in der Haus-In 
dustrie ans gewisse Hülfsarbeiten zur Unterstützung erwachsener 
Arbeiter, meistens ihrer Eltern. Wenn nun die bisher in der Fabrik 
beschäftigten Kinder frei werden und in die Haus-Industrie eintreten 
würden, so müßten die bisher in dieser beschäftigten Kinder doch entlastet 
werden. Anderseits aber ist es nicht ausgeschlossen und heute gesetzlich 
nicht verboten, daß die am Tage in der Fabrik beschäftigten Kinder 
Abends und Morgens auch noch in der Haus-Industrie, z. B. 
von ihren Eltern, beschäftigt werden, so daß sie doppelt überlastet sind. 
Wenn und soweit die Befürchtung der Verdrängung in die „schlimmere" 
Haus-Industrie. gerechtfertigt ist, sollte dieselbe nicht von einer gesetzlichen 
Regelung abhalten, sondern nur um so m eh r Veranlassung bieten, auch 
die Verhältnisse der Haus-Industrie zu regeln. Das Be 
dürfniß ist auch vom Reichstag durch eine (einstimmig gefaßte) Re 
solution: 
„Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, thunlichst bald dem Reichstag einen Gesetz 
entwurf vorzulegen, durch welchen die Beschäftigung von Kindern im Gewerbe außerhalb 
der Fabriken unter der nöthigen Rücksichtnahme auf die körperliche, sittliche und intellectuelle 
Entwickelung der Kinder geregelt wird." 
thatsächlich anerkannt worden, wenn derselbe auch Bedenken trug, 
wegen den größern praktischen und principiellen Schwierigkeiten, selbst 
einen solchen Entwurf zu formuliren. (Wir werden noch auf die Frage 
der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf Handwerk und Haus-Industrie 
zurückkommen.) 
II. Schutz der Arbeiterinnen. 
.» 
Die besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeiterinnen ist in den 
meisten Gesetzgebungen bereits thatsächlich anerkannt. Einerseits ist der 
weibliche Organismus schwächer, weniger widerstandsfähig, anderseits 
muß dem ersten und natürlichen Beruf der Arbeiterin als (zukünftiger) 
Hausfrau und Mutter Rechnung getragen werden.
	        
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