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so daß es jetzt auch dem minder geschickten und weniger bemittelten
Arbeiter möglich ist, sich selbst eine Maschine anzuschaffen und die
Stickerei selbständig im eigenen Hause mit seinen Angehörigen zu be
treiben. Das constatirt Fabrikinspector Nüsperli ausdrücklich, in dessen
Bezirk z. B. in den zwei Jahren 1882 und 1883 nicht weniger als
136 Stickereien dem Fabrik-Gesetz neu unterstellt wurden.
Uebrigens beschränkt sich die Arbeit der Kinder in der Haus-In
dustrie ans gewisse Hülfsarbeiten zur Unterstützung erwachsener
Arbeiter, meistens ihrer Eltern. Wenn nun die bisher in der Fabrik
beschäftigten Kinder frei werden und in die Haus-Industrie eintreten
würden, so müßten die bisher in dieser beschäftigten Kinder doch entlastet
werden. Anderseits aber ist es nicht ausgeschlossen und heute gesetzlich
nicht verboten, daß die am Tage in der Fabrik beschäftigten Kinder
Abends und Morgens auch noch in der Haus-Industrie, z. B.
von ihren Eltern, beschäftigt werden, so daß sie doppelt überlastet sind.
Wenn und soweit die Befürchtung der Verdrängung in die „schlimmere"
Haus-Industrie. gerechtfertigt ist, sollte dieselbe nicht von einer gesetzlichen
Regelung abhalten, sondern nur um so m eh r Veranlassung bieten, auch
die Verhältnisse der Haus-Industrie zu regeln. Das Be
dürfniß ist auch vom Reichstag durch eine (einstimmig gefaßte) Re
solution:
„Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, thunlichst bald dem Reichstag einen Gesetz
entwurf vorzulegen, durch welchen die Beschäftigung von Kindern im Gewerbe außerhalb
der Fabriken unter der nöthigen Rücksichtnahme auf die körperliche, sittliche und intellectuelle
Entwickelung der Kinder geregelt wird."
thatsächlich anerkannt worden, wenn derselbe auch Bedenken trug,
wegen den größern praktischen und principiellen Schwierigkeiten, selbst
einen solchen Entwurf zu formuliren. (Wir werden noch auf die Frage
der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf Handwerk und Haus-Industrie
zurückkommen.)
II. Schutz der Arbeiterinnen.
.»
Die besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeiterinnen ist in den
meisten Gesetzgebungen bereits thatsächlich anerkannt. Einerseits ist der
weibliche Organismus schwächer, weniger widerstandsfähig, anderseits
muß dem ersten und natürlichen Beruf der Arbeiterin als (zukünftiger)
Hausfrau und Mutter Rechnung getragen werden.