die Schweiz einen frühern Samstag-Feierabend verlangt, eine Neuerung, gegen die ich, so
weit sie das weibliche Geschlecht betrisst, in allen Jahren meiner Amtsführung noch nie
eine Einwendung vernommen habe, auch wenn es sich um weibliche Personen handelte,
die für keine Familie zu sorgen haben. Denn wo ist eine ordentliche Frauensperson,
die nicht noch reichlich zu thun hätte, ihre Wohnstätte, ihre Kleidungsstücke schmuckrein und
ganz zu machen? Ich betrachte diese frühere Beendigung der Samstags-Arbeit mindestens
für das weibliche Geschlecht als eine nothwendige Ergänzung der Sonntagspanse, die vor
allem auch der Reinlichkeitspflege, dem häuslichen Behagen zu Gute kommen wird."
Auch der Deutsche Reichstag hat diesen Erwägungen Rechnung ge
tragen durch den Beschluß, daß für Arbeiterinnen (und Kinder) an
Samstag-Abend und an Vorabenden von Festtagen die Arbeit
schon um sechs Uhr schließen soll. Diese Beschränkung erscheint
um so dankenswerther, als viele Fabriken, namentlich der Textil-Industrie,
gerade au Samstagen gern überarbeiten lassen. Fabriken, welche Ar
beiterinnen in umfassendem Maße beschäftigen (Webereien,
Spinnereien, Stickereien re.), werden an diesen Tagen überhaupt um
sechs Uhr schließen müssen — eine Folge, die namentlich den katho
lischen Arbeitern lieb sein wird.
B. Verbot die Gesundheit und Sittlichkeit gefährdender Jndustrieen
und Arbeiten').
Schon ans Grund der Gewerbe-Ordnung (§ 139a) hat der Bun
desrath das Recht: „die Verwendung von jugendlichen Arbeitern, sowie
von Arbeiterinnen für gewisse Fabricationszweig e, welche
befugniß des Abs. 2 wird also an der Arbeitsdaner nichts geändert, nur können
die Ueberstuuden, wenn die Fabrik später wie 5's: Uhr beginnt, anstatt auf den Morgen,
auf den Abend verlegt werden. Bei ausnahmsweiser vierzehnstündiger Arbeit werden die
Arbeiter lieber bis 9'/- Uhr Abends arbeiten, als daß sie Morgens eine Stunde früher
anfangen. Thatsächlich wird aber keine Fabrik bis l 1 Uhr Abends arbeiten lassen.
') Die deutschen Fabrik-Jnspectoren waren speciell pro 1886 angewiesen, eingehender
über die Frage: Wie weit eine die Gesnndheit und Sittlichkeit gefährdende Beschäftignng
weiblicher und jugendlicher Arbeiter stattfinde und eine gesetzliche Regelung sich empfehle,
3U berieten. maßen fedeli beanti# ber Gißarren = Snbuftrie ^abcn ben %un'
begras wrangt, auf (Brunb be§ § 120 Mj. % %nb * 139% #). 1 eine eWenbe
Verordnung (Bekanntmachung vom 9. Mai 1888) zu treffen. Es sind zum Schutz
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raum (7 Eubikmeter pro Person), Absonderung von Küche, Wohnraum, Lager- und Vor.
rathsräumen, Reinigung, Lüftung rc. der zur Herstelln n g von Cigarren b ie
ne u b c n Räume — ohne Rücksicht der Zahl der darin beschäftigten (fremden) Arbeits
kräfte - gestellt. Außerdem ist die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern
nur gestattet, wenn: 1. dieselben in unmittelbarem Arbeitsverhältniß zum Betriebs-
Unternehmer (bezüglich Annahme und Anslöhnnng) stehen; 2. für Betriebe mit mehr als
zehn Arbeitern nach Geschlechtern getrennte Aborte mit besondern Eingängen und,
sofern ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte Aus- und A n k l e i d e - R ä nine
vorhanden sind. — Durch Bekanntmachung vom 22. Nov. 1888 ist auch die Verwendung
von Arbeiterinnen unb jugendlichen Arbeitern zu bestimmten Arbeiten in Gnmmifabri-
ken verboten.