Full text: Schutz dem Arbeiter!

die Schweiz einen frühern Samstag-Feierabend verlangt, eine Neuerung, gegen die ich, so 
weit sie das weibliche Geschlecht betrisst, in allen Jahren meiner Amtsführung noch nie 
eine Einwendung vernommen habe, auch wenn es sich um weibliche Personen handelte, 
die für keine Familie zu sorgen haben. Denn wo ist eine ordentliche Frauensperson, 
die nicht noch reichlich zu thun hätte, ihre Wohnstätte, ihre Kleidungsstücke schmuckrein und 
ganz zu machen? Ich betrachte diese frühere Beendigung der Samstags-Arbeit mindestens 
für das weibliche Geschlecht als eine nothwendige Ergänzung der Sonntagspanse, die vor 
allem auch der Reinlichkeitspflege, dem häuslichen Behagen zu Gute kommen wird." 
Auch der Deutsche Reichstag hat diesen Erwägungen Rechnung ge 
tragen durch den Beschluß, daß für Arbeiterinnen (und Kinder) an 
Samstag-Abend und an Vorabenden von Festtagen die Arbeit 
schon um sechs Uhr schließen soll. Diese Beschränkung erscheint 
um so dankenswerther, als viele Fabriken, namentlich der Textil-Industrie, 
gerade au Samstagen gern überarbeiten lassen. Fabriken, welche Ar 
beiterinnen in umfassendem Maße beschäftigen (Webereien, 
Spinnereien, Stickereien re.), werden an diesen Tagen überhaupt um 
sechs Uhr schließen müssen — eine Folge, die namentlich den katho 
lischen Arbeitern lieb sein wird. 
B. Verbot die Gesundheit und Sittlichkeit gefährdender Jndustrieen 
und Arbeiten'). 
Schon ans Grund der Gewerbe-Ordnung (§ 139a) hat der Bun 
desrath das Recht: „die Verwendung von jugendlichen Arbeitern, sowie 
von Arbeiterinnen für gewisse Fabricationszweig e, welche 
befugniß des Abs. 2 wird also an der Arbeitsdaner nichts geändert, nur können 
die Ueberstuuden, wenn die Fabrik später wie 5's: Uhr beginnt, anstatt auf den Morgen, 
auf den Abend verlegt werden. Bei ausnahmsweiser vierzehnstündiger Arbeit werden die 
Arbeiter lieber bis 9'/- Uhr Abends arbeiten, als daß sie Morgens eine Stunde früher 
anfangen. Thatsächlich wird aber keine Fabrik bis l 1 Uhr Abends arbeiten lassen. 
') Die deutschen Fabrik-Jnspectoren waren speciell pro 1886 angewiesen, eingehender 
über die Frage: Wie weit eine die Gesnndheit und Sittlichkeit gefährdende Beschäftignng 
weiblicher und jugendlicher Arbeiter stattfinde und eine gesetzliche Regelung sich empfehle, 
3U berieten. maßen fedeli beanti# ber Gißarren = Snbuftrie ^abcn ben %un' 
begras wrangt, auf (Brunb be§ § 120 Mj. % %nb * 139% #). 1 eine eWenbe 
Verordnung (Bekanntmachung vom 9. Mai 1888) zu treffen. Es sind zum Schutz 
ber eeiunbiieU W(lnimaí = %nf orberunßen begilo# (3 Mieter), W 
raum (7 Eubikmeter pro Person), Absonderung von Küche, Wohnraum, Lager- und Vor. 
rathsräumen, Reinigung, Lüftung rc. der zur Herstelln n g von Cigarren b ie 
ne u b c n Räume — ohne Rücksicht der Zahl der darin beschäftigten (fremden) Arbeits 
kräfte - gestellt. Außerdem ist die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern 
nur gestattet, wenn: 1. dieselben in unmittelbarem Arbeitsverhältniß zum Betriebs- 
Unternehmer (bezüglich Annahme und Anslöhnnng) stehen; 2. für Betriebe mit mehr als 
zehn Arbeitern nach Geschlechtern getrennte Aborte mit besondern Eingängen und, 
sofern ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte Aus- und A n k l e i d e - R ä nine 
vorhanden sind. — Durch Bekanntmachung vom 22. Nov. 1888 ist auch die Verwendung 
von Arbeiterinnen unb jugendlichen Arbeitern zu bestimmten Arbeiten in Gnmmifabri- 
ken verboten.
	        
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