Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

nächsten  Jahres  in  Kraft  bestehenden  Meistbegüngstigungs-Vertrages  mit
zu  Gute  gekommen;  das  Abkommen  mit  den  Vereinigten  Staaten  Hinsicht
Antillen  ist  aber  ein  weiterer  Grund,  das  rechtzeitige  Zustandekommen  eines
Vertrages  mit  Spanien  dringend  wiinschenswertb  erscheinen  zu  lassen,  wie
überhaupt  das  Bestreben  der  Bereinigten  Staaten,  sich  im  Verkehr  mit  den  anden
amerikanischen  Ländern  für  ihren  Absah  Sondervortheile  zu  sichern,  dringend  auf
die  Nothwendigkeit  von  Handelsverträgen  mit  diesen  hinweist."

Handelskammer  zu  Bremen
„War  nach  alledem  das  Jalu  18'Jl  für  Handel  und  Industrie  kein  günstiges,
fo  gestaltet  sich  doch  der  Rückblick  auf  dasselbe  zu  einem  wesentlich  freundlicheren
durch  zwei  bedeutsame  Ereignisse,  die  sein  letztes  Viertel  uns  gebracht  hat:  die
Aufhebung  des  amerikanischen  Schweinesteischeinfubr-Verbots,  welche,  wie  sich
bereits  erwiesen  bat,  unS  die  Fortdauer  der  freundlichen  Handelsbeziebungcn  zu
den  Vereinigten  Staaten  gewährleistet,  und  den  Abschluß  der  Handelsverträge ­
  mit  Oesterreich-Ungarn,  Italien,  Belgien  und  der  Schweiz,  in  dem  wir
hoffnungsvoll  einen  Wendepunkt  in  der  deutschen  Handelspolitik  begrüßen.  Zwar
bedeuten  die  Verträge  keinen  radikalen  Bruch  mit  dem  von  uns  bekämpften  Schutzzollsystem, ­
  aber  sie  sind  jedenfalls  ein  Bruch  mit  dem  immer  bedrohlicher  werdenden ­
  Abschließungssystem  der  einzelnen  Staaten  gegeneinander,  und  das  ist  auch
von  unserem  sreibändlerischcn  Standpunkte  aus  garnicht  hoch  genug  anzuschlagen.
Denn  die  Verträge  stellen  für  den  Güteraustausch  der  contrabirenden  Theile  aus
lange  Jabre  hinaus  Bedingungen  fest,  die  nicht  erschwert  werden  können,  und
gewähren  so  dem  Handel  daö  von  ihm  dringend  benötbigtc  Gefühl  der  Ruhe  und
Sicherheit.  Zu  alledem,  und  darin  liegt  nicht  die  geringste  Bedeutung  der  Vertrage,
  werden  sie  durch  die  mit  ihnen  geschaffene  wirthschaftliche  Interessengemeinschaft ­
  zwischen  den  europäischen  Mittelstaaten  eine  immer  festere  Grundlage
iiir  den  aufs  neue  geschlossenen  politischen  Bund  derselben  bilden.
„Ten  allgemeinen  Bemerkungen  über  die  neuen  Handelsverträge  haben  wir
an  dieser  Stelle  einige  besondere  anzuschließen,  die  unser  Gcsammturtbcil  über
den  hohen  Werth  der  Verträge  indessen  nicht  verändern.  Die  Verträge  berühren
den  bremischen  Handel  hauptsächlich  in  zwei  Punkten:  in  der  Behandlung  der
Zölle  aus  Wein  und  Kcltertrauben  und  in  der  Zollbebandlung  des  Artikels  Getreide. ­
  2Laö  jene  anlangt,  jo  besorgen  die  hiesigen  Weinbändler  einmal  von  dem
Nebeneinanderbestehen  von  vier  verschiedenen  Zollsätzen  —  24  Mt.  Satz  des
deutschen  Zolltarifs,  20  Mt.  Satz  des  Vertragstarifs,  10  Mk.  Satz  des
Vertragstariss  für  Verschnittweine,  4  Mk.  Satz  des  Vcrtragstarifs  für  Keltertrauben,
  der  thatsächlich  einem  Satze  von  etwas  über  5  Mk.  für  Wein  aus  den
Kelter  trau  ben  gleichkommt  —,  eine  weitgehende  Complicirung  und  daraus  folgende
Schädigung  ihres  Geschäfts.  Sie  halten  ferner  die  Einführung  eines  privilcgirten
Zolles  für  Verschuittweine  für  eine  ungerechtfertigte  Begünstigung  des  Per
ichneidens  von  Wein  und  erblicken  in  der  amtlichen  Controle,  unter  welcher  das
Verschneiden  des  Weines  erfolgen  muß,  eine  schwer  zu  ertragende  Belästigung  und
Bevormundung.  Endlich  befürchten  sic  von  dem  neuen  Zolle  auf  Kcltertrauben
eine  Benachtbeiligung  ihres  Geschäfts  zu  Gunsten  der  süd-  und  westdeutschen  Weinhändlcr,
  denen  dieser  neue  Zoll  voraussichtlich  allein  zu  gute  kommt,  während  sie
selbst  wegen  der  Hobe  der  Bahnfracht  oder  wegen  der  langen  Dauer  dcS  Trans-
            
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