Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts.
287
angehörige im I n 1 a n d e handelt, wird das Personalitätsprinzip durch
die Gebietshoheit des kriegführenden Staates gedeckt; soweit es sich
aber um das Verbot des Handels mit feindlichen Staatsangehörigen
in neutralen Ländern handelt, liegt darin ein völkerrechtswidriger
Eingriff in die Gebietshoheit der neutralen Staaten, der auch die
Staatsangehörigen der Kriegführenden unterliegen. In noch verstärktem
Maße ist die völkerrechtliche Unzulässigkeit gegeben bei den sogenannten
schwarzen Listen, die den Verkehr mit jenen neutralen
Staatsangehörigen im neutralen Lande untersagen, die des Verkehrs mit dem
Feinde verdächtig sind. So ist das erste Verbot von Rechtsgeschäften, die
von irgend jemand auf französischem Gebiete mit feindlichen Staats
angehörigen abgeschlossen wer demnach dem französischen Dekrete vom
27. Oktober 1914 Art. 2 einwandfrei, nicht aber das zweite Verbot von
Rechtsgeschäften, die irgendwo von Franzosen oder französischen
Schutzbefohlenen mit feindlichen Staatsangehörigen abgeschlossen werden.
Aus demselben Grunde bedeutet einen Eingriff in die Neutralität auch die
englische „Trading with the enemy“ (Neutral Countries) Proklamation
vom 29. Februar 1916 mit den Ergänzungen vom 26. April und 23. Mai 1916,
die das Verbot auf den Handel im neutralen Ausland erstreckt.
Daß die Kontrolle der neutralen Einfuhr trotz der angeblich
freiwilligen Unterwerfung der neutralen Regierungen einen mittelbaren
Zwang gegen die Neutralen zur Mitwirkung bei der Handelssperre ent
hält, haben die geschilderten Einrichtungen der SSS in der Schweiz und
der NOT in Holland bewiesen.
Was die Beendigung des Wirtschaftskrieges anlangt, so müßte
von den, bereits von Franz Klein (Der wirtschaftliche Nebenkrieg)
entwickelten Grundsätzen ausgegangen werden. Der Friede dürfte nicht
die abschließende Tat einer über jeden Widerstand sieghaften Gewalt,
sondern die Anerkennung des allgemeinen Interesses aller Völker an dem
schlieBlichen Wiedereintritt des bisher von der Weltwirtschaft Ausge
sperrten bedeuten. Der Friede dürfte kein Rechtsspruch, sondern
ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen
sein, sollte er überhaupt ein dauernder werden. Der Wirtschaftsfrieden
darf daher selbst im Falle des vollständigen Sieges eines der Krieg-
führenden nicht derart gestaltet werden, daß die wirtschaftliche Existenz
des Gegners auch für die Zukunft verneint und er aus der Weltwirtschaft
überhaupt ausgeschaltet wird. Aus dem noch später zu begründenden
Grundsätze, daß jede politisch anerkannte Volkswirtschaft ein unverlier
bares Recht auf wirtschaftliche Lebensfähigkeit be
sitzt, und aus der Tatsache, daß jede Volkswirtschaft auf die Teilnahme
an der Weltwirtschaft angewiesen ist, muß gefolgert werden, daß der
Wiederaufnahme der internationalen Wirtschaftsbeziehungen des Unter
legenen auf die Dauer kein Hindernis bereitet werden darf. Der Wirt