Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts. 
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angehörige im I n 1 a n d e handelt, wird das Personalitätsprinzip durch 
die Gebietshoheit des kriegführenden Staates gedeckt; soweit es sich 
aber um das Verbot des Handels mit feindlichen Staatsangehörigen 
in neutralen Ländern handelt, liegt darin ein völkerrechtswidriger 
Eingriff in die Gebietshoheit der neutralen Staaten, der auch die 
Staatsangehörigen der Kriegführenden unterliegen. In noch verstärktem 
Maße ist die völkerrechtliche Unzulässigkeit gegeben bei den sogenannten 
schwarzen Listen, die den Verkehr mit jenen neutralen 
Staatsangehörigen im neutralen Lande untersagen, die des Verkehrs mit dem 
Feinde verdächtig sind. So ist das erste Verbot von Rechtsgeschäften, die 
von irgend jemand auf französischem Gebiete mit feindlichen Staats 
angehörigen abgeschlossen wer demnach dem französischen Dekrete vom 
27. Oktober 1914 Art. 2 einwandfrei, nicht aber das zweite Verbot von 
Rechtsgeschäften, die irgendwo von Franzosen oder französischen 
Schutzbefohlenen mit feindlichen Staatsangehörigen abgeschlossen werden. 
Aus demselben Grunde bedeutet einen Eingriff in die Neutralität auch die 
englische „Trading with the enemy“ (Neutral Countries) Proklamation 
vom 29. Februar 1916 mit den Ergänzungen vom 26. April und 23. Mai 1916, 
die das Verbot auf den Handel im neutralen Ausland erstreckt. 
Daß die Kontrolle der neutralen Einfuhr trotz der angeblich 
freiwilligen Unterwerfung der neutralen Regierungen einen mittelbaren 
Zwang gegen die Neutralen zur Mitwirkung bei der Handelssperre ent 
hält, haben die geschilderten Einrichtungen der SSS in der Schweiz und 
der NOT in Holland bewiesen. 
Was die Beendigung des Wirtschaftskrieges anlangt, so müßte 
von den, bereits von Franz Klein (Der wirtschaftliche Nebenkrieg) 
entwickelten Grundsätzen ausgegangen werden. Der Friede dürfte nicht 
die abschließende Tat einer über jeden Widerstand sieghaften Gewalt, 
sondern die Anerkennung des allgemeinen Interesses aller Völker an dem 
schlieBlichen Wiedereintritt des bisher von der Weltwirtschaft Ausge 
sperrten bedeuten. Der Friede dürfte kein Rechtsspruch, sondern 
ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen 
sein, sollte er überhaupt ein dauernder werden. Der Wirtschaftsfrieden 
darf daher selbst im Falle des vollständigen Sieges eines der Krieg- 
führenden nicht derart gestaltet werden, daß die wirtschaftliche Existenz 
des Gegners auch für die Zukunft verneint und er aus der Weltwirtschaft 
überhaupt ausgeschaltet wird. Aus dem noch später zu begründenden 
Grundsätze, daß jede politisch anerkannte Volkswirtschaft ein unverlier 
bares Recht auf wirtschaftliche Lebensfähigkeit be 
sitzt, und aus der Tatsache, daß jede Volkswirtschaft auf die Teilnahme 
an der Weltwirtschaft angewiesen ist, muß gefolgert werden, daß der 
Wiederaufnahme der internationalen Wirtschaftsbeziehungen des Unter 
legenen auf die Dauer kein Hindernis bereitet werden darf. Der Wirt
	        
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