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c) in allen Fällen, in welchen, sich ein Unmündiger
eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig ge
macht gemacht hat, tvenn derselbe verwahrlost und
ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen
Erziehung und Beaufsichtigung nicht ausfindig zu
(1) infunderen Fällen der Verwahrlosung auf Antrag der
gesetzlichen Vertreter bei erfolgter Zustimmung der
Pflegschaftsbehörde, und selbst gegen den Antrag
derselben in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 178
und 217 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Es ist somit klar,' dass das Gesetz der Anhaltung der
Jugendlichen in den Besserungsanstalten eine weit größere
Rolle einräumt, als der Verweisung der Erwachsenen in ein
kfivangsarbeitshaus und diese Intention des Gesetzes hätte
bei Errichtung und Erhaltung dieser Anstalten zum Aus-
drucke gelangen sollen.
Es ist dies aber in Wirklichkeit nicht geschehen, die
Vorsorge hat sich zumeist der Errichtung der Zwangsarbeits
häuser zugewendet und man hat neben ihnen den Besserungs
anstalten nur eine sehr bescheidene Rolle zugewiesen?)
Hier hätte somit, um dem Geiste iiut> Wortlaute des
geltenden Gesetzes zu entsprechen, eine nachträgliche Correctur
einzutreten, indem die Zwangsarbeitsanstalten, soweit ev
nut immer e#emt, in um=
zuwandeln wären. .
Derartige Umwandlungen wurden weder besondere
Kosten noch besondere Mühen bereiten und von einem nach
theiligen Einflüsse auf die Interessen der Strafgerichtspflege
kann ernstlich nicht die Rede sein.
An die Stelle jener Unverbesserlichen, die die Zwangs
arbeitsanstalt nach zahllosen Abstrafungen nicht mehr zu
ändern vermag, würden Jugendliche in weit größerer
Zahl treten und würden durch eine angemessene und
*) (Seit ben, 1885 $ eine weit größere 3# M,eutenb%rer
Besserungsanstalten (s. oben) gegenübersteht.