Object: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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c) in allen Fällen, in welchen, sich ein Unmündiger 
eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig ge 
macht gemacht hat, tvenn derselbe verwahrlost und 
ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen 
Erziehung und Beaufsichtigung nicht ausfindig zu 
(1) infunderen Fällen der Verwahrlosung auf Antrag der 
gesetzlichen Vertreter bei erfolgter Zustimmung der 
Pflegschaftsbehörde, und selbst gegen den Antrag 
derselben in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 178 
und 217 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 
Es ist somit klar,' dass das Gesetz der Anhaltung der 
Jugendlichen in den Besserungsanstalten eine weit größere 
Rolle einräumt, als der Verweisung der Erwachsenen in ein 
kfivangsarbeitshaus und diese Intention des Gesetzes hätte 
bei Errichtung und Erhaltung dieser Anstalten zum Aus- 
drucke gelangen sollen. 
Es ist dies aber in Wirklichkeit nicht geschehen, die 
Vorsorge hat sich zumeist der Errichtung der Zwangsarbeits 
häuser zugewendet und man hat neben ihnen den Besserungs 
anstalten nur eine sehr bescheidene Rolle zugewiesen?) 
Hier hätte somit, um dem Geiste iiut> Wortlaute des 
geltenden Gesetzes zu entsprechen, eine nachträgliche Correctur 
einzutreten, indem die Zwangsarbeitsanstalten, soweit ev 
nut immer e#emt, in um= 
zuwandeln wären. . 
Derartige Umwandlungen wurden weder besondere 
Kosten noch besondere Mühen bereiten und von einem nach 
theiligen Einflüsse auf die Interessen der Strafgerichtspflege 
kann ernstlich nicht die Rede sein. 
An die Stelle jener Unverbesserlichen, die die Zwangs 
arbeitsanstalt nach zahllosen Abstrafungen nicht mehr zu 
ändern vermag, würden Jugendliche in weit größerer 
Zahl treten und würden durch eine angemessene und 
*) (Seit ben, 1885 $ eine weit größere 3# M,eutenb%rer 
Besserungsanstalten (s. oben) gegenübersteht.
	        
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