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Summen hinreichend sind, die Auswanderer bis zur Einbringung
ersten Ernte, von wo an sie aus eigenen Mitteln leben
Werden, mit dem Nöthigsten versorgen zu können. Sollte ein
Auswanderer früher oder bei seiner Einschiffung in Bremen
eine grössere Summe freiwillig bei dem Vereine deponiren
Wollen, um auch für diese der obengenannten Vortheile theilhaftig
zu werden, so wird der Verein und in dessen Namen
^6r Agent für die empfangene Summe eine Bescheinigung
^usfertigen, gegen deren Vorzeigung die Colonialkasse in
Texas die Rückerstattung in baarem dort üblichem Gelde
*^ach dem Tagescourse leisten wird. Der Verein vergütet für
solche Deposita 3 Proc. pr. annum bis zum Tage der Erhebung.
— Es fordert endlich der Verein
8. Bewohnung des dem Colonisten überlassenen Hauses,
sowie Urbarmachung und Umzäunung von mindestens 15 Acres
während und binnen drei Jahren vom Tage der Besitzanweisung
an gerechnet — und
9. Allgemeine Anerkennung der Colonisationsmassregeln
^cr Direction während der drei ersten Jahre, so lange der
Colonist noch nicht vollständiger Eigenthümer des Landes ist.
Hat der Auswanderer die Einsendung aller seiner amthch
beglaubigten Papiere besorgt, und sind dieselben geprüft
^nd für gut befunden worden, so hat derselbe den betreffen-'ien
Auswanderungscontract zu unterschreiben und pro
^opf IO fl. bei der Direction zu deponiren, als Pfand, dass
sich wirklich zu der angegebenen Zeit am Einschiffungsort
^infinden will, da die Direction dem Schiffsrheder für die Anzahl
Köpfe Garantie leisten muss, und erhält alsdann einen
dem Vereinsstempel versehenen Eir vanderungsschein,
•lebst genauer Angabe des Datums und des Ortes, wann und
sich zur Einschiffung einzufinden hat. Dieser Einwantierungsschein
wird gegen Rückgabe der Auswanderungs-Papiere
von dem Agenten in Bremen in Empfang genommen
•ind von diesem alsdann nach Beendigung der sub 7 aufge-^hrten
Geschäfte die Aufnahme in das Schiff angeordnet.
Gegenüber diesen von den Colonisten zu leistenden Ver-•ndlichkeiten
giebt und besorgt der Verein: