Full text : Ursachen der Amerikanischen Concurrenz

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Boden  dem  Besitzer  gehört  ,,bis  zum  Mittelpunkte  der  Erde“.
Ein  Freischurfrecht  existirt  also  nicht.  Alle  Mineralien  gehören ­
  dem  Besitzer.  Bei  den  bisher  anerkannten  Grants
wurde  dies  massgebend.  Allein  bei  Untersuchung  der  Schenkungsurkunden ­
  stellte  es  sich  heraus,  dass  nach  den  alten  spanischen
Coutumes  (Gesetz  5,  Titel  2,  Partida  2)  die  Schätze  unter  der
Erde  nicht  alle  gleichzeitig  mit  dem  Lande  verliehen  wurden,
sondern  extra  in  der  Belehnungsurkunde  als  mitgegeben  bezeichnet ­
  werden  mussten.  Gold,  Silber  und  Quecksilber  blieben
Regale.  Aber  selbst  in  dem  Falle,  dass  sie  mit  verliehen
wurden,  gehörten  sie  dem  Grantinhaber  nur  so  lange,  als
jener  König  lebte,  welcher  die  Schenkung  machte!  Als
die  Union  die  Landgrants  anerkannte,  hat  sie  bisher  auch
ein  Recht  der  Besitzer  an  allen  Mineralien  darin  anerkannt,
aber  nur  aus  Unkenntniss  jener  spanischen  Gesetze,  die  auch
später  noch  in  Mexico  galten.  Das  wird  sje  jetzt  wahrscheinlich ­
  nicht  thun.  Unconfirmirte  Grants,  die  hinfur
bestätigt  werden  sollten,  werden  also  nur  die  Oberfläche,  nicht
alle  Mineralien  umfassen,  welche  in  den  meisten  Grants  den
werthvollsten  Theil  bilden,  wenn  jenes  Gesetz  angenommen
werden  sollte,  das  über  diese  Materie  dem  Congresse  seit
vorigem  Jahre  vorliegt.
In  Neu-Mexiko,  wo  ich  diese  interessante  Angelegenheit
zu  studiren  Gelegenheit  hatte,  existiren  etwa  200  solcher
„Privat-Grants“  die  an  Privatpersonen,  25  „Pueblo-Grants“
die  an  Stadtcommunen  verliehen  worden  sind,  und  ferner
mehrere,  die  Indianergemeinden  verliehen  wurden.  Hiervon
sind  aber  bisher  nur  46  von  der  Unionsregierung  bestätigt
worden.
Der  älteste  dieser  bestätigten  Grants  ist  im  Jahre  17*^
vom  Könige  von  Spanien,  der  jüngste  i860  von  der  Unionsregierung, ­
  der  vorletzte  1846  von  Mexiko  verliehen  worden.
Jener  Grant  von  i860  war  nur  ein  Tausch.  Die  UnionsregiC'
rung  gibt  keine  solchen  Grants,  ausser  an  Eisenbahncompagnien ­
  zur  Beförderung  des  Bahnbaues  —  dann  aber  in  g®'
trennten  Sectionen  von  je  einer  Quadratmeile  Grösse,
Jahre  i860  tauschte  sie  von  den  Erben  des  Louis  Maria  C.
            
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