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ganz hübschen Nutzen, so z. B. 148,634 M. Zins und 52,118 M.
Zinsen an Kontokorrent-Geschäften, hatte dafür aber auch in letzterer
Sparte einen Verlust von 40,566 M. zu verbuchen. Der Konsortial-
Konto war Ende v. J. gänzlich ausgeglichen, die Efíektenbestânde
von 1,171,475 M. bestanden zu 479,459 M. aus eigenen Boden
kredit-Obligationen, zum andern Theil aus versehiedeneu, für das
Bankgeschäft vorräthigeii Effekten in kleineren Beträgen, ln Be
ziehung auf diese beiden Konti, welche den wunden Punkt der
meisten Kreditbanken zu bezeichnen pflegen, wäre also bei dem
gegenwärtigen Institute Alles in schönster Ordnung. Die Konto
korrent-Debitoren von 2,188,379 M. waren zur Höhe von 1,017,654 M
durch Depots gedeckt, 280,602 M. waren Bankiersguthaben, so
dass nur etwa 900,000 M. unbedeckt blieben, was im Verhältniss
zum eingezahlten Aktienkapital von 5,400,000 M. eine geringe Be
lastung genannt werden kann. Den disponiblen Mitteln von 111,434 M.
Kasse, 38,809 M. Sorten, 54,091 M. Coupons, 977,458 M. Wechsel und
dem schon erwähnten Effektenstand stehen an kurztälligen VerpHich-
tungen 430,897 M. Tratten, 1,089,891 M. Kreditoren und 1,413,085 M.
Kassenscheine gegenüber. Der Gewinn-Saldo im Bankgeschäit
beträgt nur 130,272 M., da ausser dem schon gemeldeten Verlust
im Kontokorrent-Geschäfte 46,497 M. als nachträglich erhobene
Taxe für eine, Anfang 1873 vorgenommene Statutenänderung als
Ausnahms-Ausgabe zu verbuchen waren, was einem Betrage von
0.97 des Aktienkapitals gleichkommt. Der zur Gewinnvertheiliuig
nach Dotirung des eigenen Reservefonds verbleibende Reingewinn
des llypothekeii-Geschäftes beträgt 239,470 M. Aus dem Gesammt-
betrage von 369,742 M. resp. nach Abzug von 563 M. aus 1875,
von 369,179 M. erhalten die Aktien pro rata temi)oris 192,000 M.
als 4 pCt. Zins mit 192,000 M., der Reservefond 8,859 M., die
Verwaltung 35,435 M. Tantiemen, dann die Aktionäre 2 pCt. Super
dividende mit 96,000 M., während der Rest von 37,448 M. dem
Reservefond als Extra-Dotation zugewiesen wird. Zu bemerken ist
dabei, dass die Statuten die Vertheilung des ganzen Gewinnrestes
als Superdividende vorschreiben, und dass für die Aktionäre um
so weniger ein Grund zur Verzichtleitung auf den nicht vertheilten
Betrag besteht, als die Verwaltung sich ihre Tantiemen voll aus
der ganzen, hiezu statutarisch heranzuziehenden Gewinnsumme
berechnet hat, obwohl doch auch sie, in Hinsicht ihrer Gewinn
betheiligung, das Interesse haben sollte, zur Konsolidiiung der