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Offene Konventionen — Beiträge zu Gunsten Dritter.
unbestritten ist, hinsichtlich der Frage, wer Ratifikationsorgan ist, son
dern auch, wie es RatisikationSorgan ist, d. h. welche Beschränkungen
seine Vollmacht für Ratifikationen ausweist, aus das Landesrecht ver
weist. Eine Verpflichtung zur Ratifikation besteht um dessentwillen
nicht, weil eben vorher nur ein Vertragsentwurf vorliegt. Freilich
kann dieser nur so, wie er ist, angenommen oder verworfen werden,
Abänderungen, wie sie z. B. der amerikanische Senat 1900 an dem
Panamavertrag mit England oder neuestens an dem Versailler Frieden
vorgenommen hat, sind völkerrechtlich einer Verwerfung des Ent
wurfes unter Vorlegung eines neuen gleichzusetzen. Nicht zu ver
wechseln mit der Ablehnung eines Vertrages ist der sogenannte Vor
behalt, das ist die Erklärung eines Staates schon bei Abschluß
des Vertragsentwurfes oder bei Ratifizierung, daß er mit
einer bestimmten Vorschrift oder mit einer Mehrheit von
solchen nicht einverstanden sei. Alsdann ist er an die betreffende
Bestimmung nicht gebunden.
Nicht ratisikationsbedurstig sind regelmäßig solche Verträge, die wie
Abkommen über Waffenruhe, Kapitulationen und dergleichen im
Kriege häufig zwischen dazu bevollmächtigten Truppensührern ab
geschlossen werden.
IV. Durch den Vertrag werden nur die Vertragschließenden, nicht
aber dritte Staaten berechtigt und verpflichtet. Jedoch sind häufig so
genannte offene Konventionen, worunter solche Abkommen zu
verstehen sind, in denen ausdrücklich erklärt wird, daß Nichtsignatar
mächte beitreten können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Akzession
und Adhäsion, indem unter ersterer der Beitritt zu dem ganzen Ver-
trag und unter letzterer derjenige zu einzelnen seiner Bestimmungen
zu verstehen ist. Jurisüsch ist der Beitritt als Vertragsabschluß mit den
ursprünglichen Staaten aufzufassen, die in der Beitrittsklausel eine
entsprechende Vertragsofferte machen.
V. Verträge zu Gunsten und zu Lasten Dritter (seil.
Staaten) kennt auch das Völkerrecht, jedoch werden dritte Staaten
nur mit ihrer Zusümmung dadurch verpflichtet; ob auch berechtigt, ist
eine Frage, deren Beantwortung von der Absicht der Vertragspartei
abhängt. Zu vermuten ist eine solche nicht. So ist der Aalandsvertrag
von 1856, der zunächst im Interesse Schweden?, tiefer gesehen aber im
Interesse Englands, eine Besesügung der Aalandsinseln durch Rußland
verbot, nicht so aufzufassen, daß etwa Schweden im Weltkrieg gegen