fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Offene Konventionen — Beiträge zu Gunsten Dritter. 
unbestritten ist, hinsichtlich der Frage, wer Ratifikationsorgan ist, son 
dern auch, wie es RatisikationSorgan ist, d. h. welche Beschränkungen 
seine Vollmacht für Ratifikationen ausweist, aus das Landesrecht ver 
weist. Eine Verpflichtung zur Ratifikation besteht um dessentwillen 
nicht, weil eben vorher nur ein Vertragsentwurf vorliegt. Freilich 
kann dieser nur so, wie er ist, angenommen oder verworfen werden, 
Abänderungen, wie sie z. B. der amerikanische Senat 1900 an dem 
Panamavertrag mit England oder neuestens an dem Versailler Frieden 
vorgenommen hat, sind völkerrechtlich einer Verwerfung des Ent 
wurfes unter Vorlegung eines neuen gleichzusetzen. Nicht zu ver 
wechseln mit der Ablehnung eines Vertrages ist der sogenannte Vor 
behalt, das ist die Erklärung eines Staates schon bei Abschluß 
des Vertragsentwurfes oder bei Ratifizierung, daß er mit 
einer bestimmten Vorschrift oder mit einer Mehrheit von 
solchen nicht einverstanden sei. Alsdann ist er an die betreffende 
Bestimmung nicht gebunden. 
Nicht ratisikationsbedurstig sind regelmäßig solche Verträge, die wie 
Abkommen über Waffenruhe, Kapitulationen und dergleichen im 
Kriege häufig zwischen dazu bevollmächtigten Truppensührern ab 
geschlossen werden. 
IV. Durch den Vertrag werden nur die Vertragschließenden, nicht 
aber dritte Staaten berechtigt und verpflichtet. Jedoch sind häufig so 
genannte offene Konventionen, worunter solche Abkommen zu 
verstehen sind, in denen ausdrücklich erklärt wird, daß Nichtsignatar 
mächte beitreten können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Akzession 
und Adhäsion, indem unter ersterer der Beitritt zu dem ganzen Ver- 
trag und unter letzterer derjenige zu einzelnen seiner Bestimmungen 
zu verstehen ist. Jurisüsch ist der Beitritt als Vertragsabschluß mit den 
ursprünglichen Staaten aufzufassen, die in der Beitrittsklausel eine 
entsprechende Vertragsofferte machen. 
V. Verträge zu Gunsten und zu Lasten Dritter (seil. 
Staaten) kennt auch das Völkerrecht, jedoch werden dritte Staaten 
nur mit ihrer Zusümmung dadurch verpflichtet; ob auch berechtigt, ist 
eine Frage, deren Beantwortung von der Absicht der Vertragspartei 
abhängt. Zu vermuten ist eine solche nicht. So ist der Aalandsvertrag 
von 1856, der zunächst im Interesse Schweden?, tiefer gesehen aber im 
Interesse Englands, eine Besesügung der Aalandsinseln durch Rußland 
verbot, nicht so aufzufassen, daß etwa Schweden im Weltkrieg gegen
	        
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