Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7. Ķap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 101 
Geschäftsantheil hinaus bestehen, noch immer nicht anerkennt, und ebensowenig 
ist es in der Ordnung, daß andere Gesetzgebungen, z. B. die französische, 
gewisse Gesellschaften mit unbegrenzter Haftpflicht der Mitglieder nicht ge 
statten. Ein solches Verbot verhindert oder erschwert die Bildung von länd 
lichen Personalcreditgenossenschaften nach dem Princip Raiffeisen, deren Wirk 
samkeit zum guten Theil von dem persönlichen Einstehen der Genoffen mit 
'hrem ganzen Vernlögen abhängt. Ueber die Reform der vielen Mißbräuche, 
die mit der Bildung und der Wirksamkeit von Actiengesellschaften in Ver 
bindung stehen, wird später zu handeln sein. Auch von den sogen. Cooperativ- 
genossenschaften, welche zum -rcheil den Unterschied zwischen Unternehmer und 
Weiter beseitigen, zum Theil die Tetailhändler oder überhaupt jede geschäft 
liche Vermittlung zwischen Producenten und Eonsumenten überflüssig machen 
Men, ist erst dann zu handeln, wenn wir das gegenseitige Verhältniß von 
llnternehmern und Arbeitern sowie das von Producenten und Eonsumenten 
erörtert haben werden. 
Siebentes Kapitel. 
Die Familie, das Familienleben und die Gesetze über die 
Familie. 
^ mos w MWeben, feine Störte i,nb 
es , -° rbCrt ' l,t bcmnsld) bon äußerster Wichtigkeit. Und doch hat 
s. schoftliche Schriftsteller gegeben, die, unbekümmert um die Lehren 
V die Wichtigkeit des Familienlebens oder die höchst beträchtlichen 
erjchle enheiten, wie sie in der Organisation des Familienlebens und deffen 
ìnfluşi auf die verschiedenen Epochen, Länder und Volksklaffen bestehen, nicht 
rächtet haben, obgleich alle diese llnterschiede und überhaupt alle Thatsachen, 
w mit dem Familienleben in Verbindung stehen, die aufmerksamste Beobachtung 
„Ansprüchen müssen, wenn man zu einer richtigen Erkenntniß der socialen 
Verhältnisse gelangen will. 
Werfen wir zunächst einen Blick auf die christliche Lehre über das Familien- 
I en "nd auf deren unerläßliche Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.