7. Ķap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 101
Geschäftsantheil hinaus bestehen, noch immer nicht anerkennt, und ebensowenig
ist es in der Ordnung, daß andere Gesetzgebungen, z. B. die französische,
gewisse Gesellschaften mit unbegrenzter Haftpflicht der Mitglieder nicht ge
statten. Ein solches Verbot verhindert oder erschwert die Bildung von länd
lichen Personalcreditgenossenschaften nach dem Princip Raiffeisen, deren Wirk
samkeit zum guten Theil von dem persönlichen Einstehen der Genoffen mit
'hrem ganzen Vernlögen abhängt. Ueber die Reform der vielen Mißbräuche,
die mit der Bildung und der Wirksamkeit von Actiengesellschaften in Ver
bindung stehen, wird später zu handeln sein. Auch von den sogen. Cooperativ-
genossenschaften, welche zum -rcheil den Unterschied zwischen Unternehmer und
Weiter beseitigen, zum Theil die Tetailhändler oder überhaupt jede geschäft
liche Vermittlung zwischen Producenten und Eonsumenten überflüssig machen
Men, ist erst dann zu handeln, wenn wir das gegenseitige Verhältniß von
llnternehmern und Arbeitern sowie das von Producenten und Eonsumenten
erörtert haben werden.
Siebentes Kapitel.
Die Familie, das Familienleben und die Gesetze über die
Familie.
^ mos w MWeben, feine Störte i,nb
es , -° rbCrt ' l,t bcmnsld) bon äußerster Wichtigkeit. Und doch hat
s. schoftliche Schriftsteller gegeben, die, unbekümmert um die Lehren
V die Wichtigkeit des Familienlebens oder die höchst beträchtlichen
erjchle enheiten, wie sie in der Organisation des Familienlebens und deffen
ìnfluşi auf die verschiedenen Epochen, Länder und Volksklaffen bestehen, nicht
rächtet haben, obgleich alle diese llnterschiede und überhaupt alle Thatsachen,
w mit dem Familienleben in Verbindung stehen, die aufmerksamste Beobachtung
„Ansprüchen müssen, wenn man zu einer richtigen Erkenntniß der socialen
Verhältnisse gelangen will.
Werfen wir zunächst einen Blick auf die christliche Lehre über das Familien-
I en "nd auf deren unerläßliche Anwendung.