Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7.  Kap.  Familie,  Familienleben  und  Gesetze  über  die  Familie.  109
die  Frauen  in  dringenden  Fällen  zu  Hause  zu  beschäftigen,  sie  früher  als
andere  nach  Hause  gehen  zu  lasten,  den  Lohn  der  verheirateten  Männer  zu
erhöhen,  damit  die  Frau  auf  die  Arbeit  in  der  Fabrik  verzichten  könne,  oder
auf  andere  Weise  Rath  zu  schaffen.
Was  alsdann  die  Beziehungen  zwischen  den  Eltern  und  den  Kindern
anbelangt,  so  soll  der  Vater  volle  Erziehungsgewalt  über  die  Kinder  haben,
bis  diese  ein  gewisses  Alter  erreicht  haben,  und  es  muß  ihm  auch  ein  gewiffes
Mas;  unbeschränkter  Verfügung  über  sein  Vermögen  sowohl  bei  Lebzeiten  als
von  Todes  wegen  zustehen;  ebenso  ist  es  nothwendig,  daß  die  gegenseitigen
Unterstützungsansprüche  der  Eltern  und  Kinder  gesetzlich  anerkannt  werden.
Für  die  wohlhabenden  und  reichen  Klaffen  der  Bevölkerung  und  für
den  Bauernstand  sind  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Erfolge  und  Testirbefugniß
  von  größter  Bedeutung.  In  England,  Irland,  einem  großen  Theile
von  Nordamerika,  einigen  mexikanischen  und  centralamerikanischen  Staaten
hat  der  Vater  das  Recht,  über  sein  Hab  und  Gut  vollkommen  frei  zu  verfügen, ­
  also  auch  sein  gesamtes  Vermögen  Fremden  zuzuwenden  und  seinen
Kindern  gar  nichts  zu  hinterlassen.  Die  Macht  der  öffentlichen  Meinung  und
die  häufige  Abfassung  von  Verträgen  über  die  Güterverhältniffe  der  Ehegatten
haben  den  Mißbrauch  eines  so  schrankenlosen  Rechtes,  wenigstens  in  England,
verhindert.  Andererseits  wird  in  diesem  Lande  dem  freien  Belieben  hinsichtlich
der  Verfügung  über  das  Vermögen  insoweit  eine  Schranke  gesetzt,  als  darüber
weder  durch  Verfügung  unter  Lebenden  noch  von  Todes  wegen  auf  länger
als  auf  die  Lebensdauer  einer  noch  am  Leben  befindlichen  Person  und  21  Jahre
darüber  hinaus  eine  Bestimmung  getroffen  werden  kann.
Im  schroffsten  Gegensatze  zum  englischen  Princip  der  Testirfreiheit  stehen
die  entsprechenden  Bestimmungen  des  französischen  Eivilrechts,  der  Schöpfung
es  ersten  Napoleon.  Der  Code  beschränkt  das  Verfügungsrecht  der  Eltern
"der  ihre  Guter  bei  Lebzeiten  und  von  Todes  wegen  auf  die  Hälfte  ihres  Vermögens,
  wenn  sie  nur  ein  Kind  besitzen,  auf  ein  Drittel,  wenn  zwei,  und
lUlf  ein  Viertel,  wenn  mehr  als  zwei  Kinder  vorhanden  sind.  In  andern
aaten  halten  sich  die  Pflichttheile  der  Kinder  in  bescheidenern  Grenzen.  So
önnen  die  Kinder  in  Italien  und  in  den  meisten  Gegenden  Deutschlands
Ulcht  mehr  als  die  Hälfte  des  ihnen  nach  dem  Jntestaterbrecht  zustehenden  Antheils ­
  beanspruchen.  In  Spanien  hingegen  ist  durch  das  neue  bürgerliche
Gesetzbuch  vom  Jahre  1889  die  Bestimmung  getroffen,  daß  zwei  Drittel  des
elterlichen  Vermögens  den  Descendenten  vorbehalten  sind,  daß  jedoch  nur  die
Hälfte  dieses  Betrages  unter  dieselben  gleichmäßig  vertheilt  werden  muß,
während  die  andere  nach  dem  Willen  der  Eltern  einem,  mehreren  oder  sämtlichen ­
  Kindern  in  beliebigem  Umfang  zugewendet  werden  kann.  In  vielen
-heilen  Deutschlands  endlich  sind  in  den  letzten  Jahren  Specialgesetze  über
            
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