Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Auszahlung  der  Retablissementsgelder  entgegen.  Wie  wir  hörten,  hatte
Bülow  für  Ostpreußen  schon  1816  eine  Million  durch  eine  Anleihe  flüssig
gemacht;  er  hatte  sich  aber  dem  Versuche  Schöns,  Ähnliches  für  Westpreußen ­
  zu  erreichen,  widersetzt.  Schön  verfiel  schließlich  auf  den  Ausweg,
daß  die  bare  Zahlung  zwar  erst  allmählich  geschehen,  daß  aber  auf  die  noch
ausstehenden  Summen  sofort  Kassenanweisungen  ausgegeben  werden
könnten.  Es  gelang  ihm,  die  Bedenken  des  Schatzministeriums  zu  überwinden ­
  und  die  Bestimmung  durchzusetzen,  daß  der  Rest  der  bewilligten
Retablissementsgelder  im  Betrage  von  650000  Tlr.  für  Ostpreußen  und
1125  000  Tlr.  fürWestPreußen  sofort  in  Staatsschnldscheinen  erhoben  werden
könnte 4 ).  Es  wurden  dann  auch  in  dieser  Form  600000,  resp.  940000  Tlr.
ausgezahlt.
Die  Kosten  jener  Anleihe  haben  in  Ostpreußen  und  Lithauen  den  zur
Verteilung  kommenden  Betrag  etwas  verringert.  Es  ist  aber  wohl  übertrieben,
wenn  das  ständische  Komitee  1819  behauptete,  es  seien  der  Provinz  bloß
1200000  Tlr.  zugekommen^),  und  wenn  es  später  berechnete,  daß  mit  den
Retablissementsgeldern  nur  1%%  der  1806/7  erlittenen  Verluste  gedeckt
feien 3 ),  so  ist  dieser  Satz  vielleicht  um  y 2  zu  erhöhen.  Die  Summe  ist  in
der  Weise  verteilt  worden,  daß  in  Ostpreußen  und  Lithauen  536  adlige
und  861  köllmische  Gutsbesitzer,  sowie  960  städtische  Ackerbesitzer  Anteil
erhielten.  Die  Gesamtzahl  der  adligen  Güter  wurde  in  Ostpreußen  1808  auf
914,  die  bürgerlichen,  zu  vollem  Eigentum  besessenen  auf  7555  berechnet 4 ).
Um  den  Dreimillionenfonds  hat  sich,  wie  wir  sahen,  ein  Kampf  entsponnen ­
  zwischen  den  Ministern,  die  im  Sinne  eines  bürokratischen  Absolutismus, ­
  ausgleichend  und  alle  Klassen  der  Bevölkerung  schützend,  in  die
Provinzialgeschäfte  eingreifen  wollten,  und  den  ständischen  Vertretern  der
Provinz.  In  diesem  Kampf  nahmen  die  Oberpräsidenten  entschieden  für  die
Letzteren  Partei.  Schön  hat  ja  zeitlebens  um  die  provinzielle  und  damit
uni  die  eigene  Selbständigkeit  mit  den  Berliner  Behörden  in  Streit  gelegen.
Die  Autorität  jener  ad  hoc  versammelten  ständischen  Vertretungen  glaubte
er  um  so  mehr  stützen  zu  müssen,  als  er  in  ihnen  den  verheißungsvollen
Anfang  einer  Verfassung  sah,  wie  sie  seinem  politischen  Ideal  entsprach.
Er  wird  nicht  müde,  dem  Staatskanzler  zu  schildern,  welch  schönes  Beispiel
von  dem  hohen  Werte  solcher  Versammlungen  dieser  „erste  westpreußische
Landtag"  —  er  nennt  ihn  auch  wohl  seinen  polnischen  Landtags)  —  geboten

i)  C.  O.  v.  25.  März  1818  Geh.  St.  A.  89  v  IV.  44.  1-/z.
z )  Bezzenberger  S.  41  f.
3 )  Ebenda  S  14.
4 )  Vorstellung  der  Deputierten  des  Generallandtags  v.  6.  Febr.  1823.  (Vgl.
S.  34.)  —  Lehmann  II  199,
6 )  An  Stägemann  7.  Febr.  1817.  Rühl  II  140.
            
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