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II. Buch. Ter Güteraustausch.
gehören also pateutirte Herstellungsarten, während die Patentirung der
Erzeugung gewisser Arten von Gütern ein Monopol begründet. Diese
Unterscheidung beruht allerdings nicht auf scharf abgegrenzten Merkmalen,
denn wie wir gegen das Ende vom 2. Kapitel dieses Buches gesehen, lassen
sich keine unabänderlichen Kennzeichen angeben, woraufhin man eine Art von
Gütern für wesentlich von einer andern verschieden erklären kann. Alle die
verschiedenen Arten patentirter Taschenbleistifte können schwerlich als besondere
Arten von Gütern aufgefaßt und die im Besitze eines Patentes für die He^
stellung solcher Bleistifte Befindlichen ebensowenig als Monopolinhaber be
zeichnet werden.
Ist ein Geschäftsgeheimniß von der Art, daß einige der in dem Unter
nehmen Beschäftigten davon Kenntniß haben müssen, so wird ein Theil des
dadurch erzielten Gewinnes dazu verwendet werden wüsten, denselben für ihre
Verschwiegenheit höhere Löhne oder Gehälter zu zahlen.
5. Das Zahlen von minder hohen Löhnen, als die meisten
andern für den gleichen Markt Producirenden zahlen müssen, verursacht weitere
Verschiedenheiten hinsichtlich der Gewinste der Einzelnen. Infolge mannig
facher Ursachen zahlen gewisse Unternehmer auch heutzutage weniger als andere-
In London z. B. zahlen die in der Stadt ansässigen Firmen für die Ber-
Fertigung derselben Art von Bändern an Frauen grundverschiedene Löhne-
Wird aber ein und derselbe Markt aus verschiedenen Ländern mit Vorrüthen
versorgt, so ist es möglich, daß bezüglich der Löhne, welche von den tlnteu
nehmern der einzelnen Gegenden bezahlt werden, die schreiendsten Contrast
bestehen. So werden z. B. in Bombay für sämtliche Baumwollstoffe einer
gewissen Qualität dieselben Preise gezahlt, obgleich der auf die Arbeitslôşş
entfallende Theil der Productionskosten dieser Stoffe die größten Verschiedet
heiten aufweist, je nachdem die Stoffe von den hoch entlohnten Arbeitern von
Lancashire oder von den mit elenden Hungerlöhnen abgespeisten Eingeboren
Indiens verfertigt wurden*. Oft kommt es auch vor, daß Löhne, die
den Arbeiter niedrig sind, vom Standpunkte des Unternehmers nicht o
solche gelten können, weil die Leistungen des Arbeiters ungenügend st""'
1 In Manchester betrug der Lohn der Textilarbeiter um das Jahr 1892 für *
Tag etwa 6 Shillinge, während der eingeborene Indier, soweit es sich um gewöhnn ^
Handarbeit handelte, in den Jahren 1890—1892 einen Taglohn von ca. 2 AnN^'
d. h. von 2 / ie einer Rupie bezog. Da nun der Werth der Rupie, welche im Jahre 1
noch für 2 Mark eingewechselt wurde, im April 1894 auf 1 Mark 28 Pfg. 8^"
war, der Arbeiter aber keine entsprechende Lohnerhöhung erfahren hatte, so bezog
selbe damals 16—24 Pfg. Taglohn, d. h. trotz der klimatischen Verhältnisse 3"^^
und der dortigen Lebensverhältnisse wahre Hungerlöhne (siehe M. Barbé, Un n° uV j5
état social dans l’Inde, in ,La Réforme sociale' XXVII, 10 e livraison
16 mai 1894], 760 ss.).