Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Í*. Kap. Der Credit. 
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Ņfte beigelegt zu werden und ist von einer Bank sogar nur dann die Rede, 
enn es sich um Unternehmungen handelt, die von einer Gesellschaft in mehr 
° kr minder großem Maßstabe betrieben werden. Die Geschäfte einzelner 
ņternehmer pflegt man Bankgeschäfte zu nennen. 
Die hauptsächlichen Geschäftszweige der Banken im weiten Sinne des 
ortes, Geschäftszweige, die von manchen Unternehmungen fast sämtlich be 
heben werden, während andere nur einige derselben nnd noch andere gar 
ņur einen ins Auge faffen, sind die folgenden: 
. 1- die Aufbewahrung von Gold und Silber in Barren und 
ņ gemünztem Zustande. Das Depon irte wird in der Bank aufbewahrt. 
• werden also dieselben Geldstücke und Barren zurückgegeben, sobald ber= 
^'ģe, welcher sie deponirt hatte, sich nicht mehr veranlaßt fühlt, sie in der 
zu lassen, und sie demnach zurückbegehrt. Diese Art des Geschäftes 
Öt ehemals von verhältnißmäßig größerer Bedeutung als gegenwärtig. 
Ģ Ļ- die Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe von fungibeln 
diesģZuständen gegen vorschriftsmäßige Verständigung. In 
zur^ņ ^àHen werden nicht die deponirten Gegenstände selbst, sondern andere 
gleick ņà, welche den hingegebenen ihrer Menge und Beschaffenheit nach 
sind ^thig şiņ^- Sinter den unter solchen Bedingungen übergebenen Gütern 
sg bös Bargeld und die auf solches lautenden Forderungen von besonderer 
^ ,'utung. Derartig anvertraute Summen u. s. w. werden gleichfalls 
sie V etl ' ""b zwar solche im weitern Sinne des Wortes, genannt. Indem 
Sck îbş- ^nctionen erfüllen, wirken die Bankgeschäfte als Sammelstellen von 
Ar ^Forderungen, insbesondere von Wechseln, welche sie bei ihrer Fälligkeit 
ììņ Kohlung Präsentiren. Dadurch ersparen sie Kaufleuten viele Mühe und 
ļas^ņņehmlichkeiten. Zu dieser Art von Unternehmungen sind auch die Spar- 
'êņ zu rechnen. 
^ -i. die Leistung von Zahlungen und die Uebertragung von 
u ibforberuugcn für die Personen, welche ihnen Geld und 
Xc anvertraut haben. Es kam bereits im 18. Jahrhundert vor, 
'^nşieute einen Betrag von Silberbarren z. B. bei der Hamburger 
Mni ^ìļkgten, und daß dann der eine derselben diese Barren sämtlich ader 
ba dein andern ohne Risico und Mühe durch eine einfache Umschrei- 
şbies "",^uche der Bank übertragen ließ. Dieses praktische und wenig kost- 
siàufģo Verfahren gelangte, wie nicht anders erwartet werden kann, zu immer 
es r? tet Anwendung und wird jetzt in allen denjenigen Fällen, in welchen 
liebe ^ Um Uebertragung fungibler Werthgegenstände handelt, mit Vor- 
au %h llr ^"lvendung gebracht. Namentlich in England hat sich eine sehr 
derartige Praxis gebildet. Dieselbe wird aber auch in andern 
bŗņ immer me.hr üblich. So wird es z. B. auch in Deutschland mehr
	        
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