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II. Buch. Ter Güteraustausch.
heilen.' Diese Schwierigkeiten überwand man nun in folgender Weise. Ş
gab in allen Handelsstädten cambiores oder Wechsler, deren Aufgabe es zu
nächst war, die verschiedensten Geldsorten gegeneinander umzusetzen. Die
Wechsler der einen Stadt standen natürlich mit denen anderer Plätze in Ge
schäftsverbindung, und so kam es, daß sich eine zweite Art von Geschäfte»
entwickelte. Wenn jemand, sagen wir, in Genua an einen Kaufmann oder
sonst jemanden in Köln eine Zahlung zu machen hatte, so leistete er diese
an einen Wechsler in Genua, der einem solchen in Köln den Auftrag er
theilte, dem Betreffenden den ihm bestimmten Betrag in Köln auszuzählen,
und zwar in Kölnischer Währung. Für solche Geschäfte wurden bereits früh
zeitig schriftliche Abmachungen üblich. Der Wechsler erklärte: Ich bezahle
bei der nächsten Messe in dieser oder jener Stadt, wo sich Wechsler zum e
Hufe der Abwicklung ihrer Geschäfte treffen, so und so viel an den betreffende»
Kölner Bürger, oder er übergab dem Genueser Kaufmann einen Brief, wM»
ausgesprochen war, daß er einen Kölner Wechsler beauftragte, an den Kölne
Kaufmann zu zahlen. Es währte nicht lange, bis für solche Geschäfte de
Name Wechsel aufkam. Der Wechsel war ja ursprünglich ein Geschäft, ver
mittelst dessen Geld gegen Geld einer andern Währung ausgetauscht wurde,
und erhielt daher diesen seinen Namen (cambium) mit vollem Rechte. % '
mählich bildete sich dann aus diesen Anfängen das Wesen des moderne
Wechsels als eines Formalcontractes aus. der die Bestimmung hat, die schne ^
Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten zu sichern, und daher eingek
werden kann, ohne daß aus dem materiellen Rechtsverhältniß, welches der t
Wechsel ausgedrückten Verpflichtung zu Grunde liegt, gegen die Fordern
Einwendungen erhoben werden könnten. Ist der Wechsel formell richtig »»
gestellt, so muß derjenige, welcher sich dadurch obligirt hat, zahlen, und ^
Frage, ob er für die Summe, welche er im Wechsel zu zahlen versprochen
wirklich eine Gegenleistung erhalten hat, bleibt einem anderweitigen Rech-
verfahren vorbehalten. ^
Diese Wechselstrenge macht den Wechsel zu einer den Bedürfnisien
modernen Handelsverkehrs sehr entsprechenden Form der Verpflichtung *
schützt diejenigen, welche die betreffenden Transactionen unternommen h» ^
gegen die dilatorischen Einreden säumiger Schuldner, wie denn auch die ^
17. Jahrhundert allsgebildete Übertragung der aus dem Wechsel erw^
senden Rechte bezw. der Geltendmachung derselben, das Jndoffament, ^
falls der hoch entwickelten Gestaltung des Verkehrslebens der Jetztzeit entspr'
Freilich steht diesen durch die Verwendung der Form des Wechsels „
kleidung der Uebernahme voll Zahlungsverpflichtungen erwachsenden
die Schattenseite gegenüber, daß Wechsel vielfach von Leuten ausgestellt wer ^
welche sich über das Wesen der dadurch eingegangenen Verpflichtungen