Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV. Buch. Nachträge. 
dieselbe maßgebenden Principien, welche sich sowohl aus der richtigen Lehre 
von der Vertheilung und dem Genuß des Eigenthums als auch aus der sach 
gemäßen Anschauung von der Natur und den Functionen des Staates er 
geben, in aller Kürze behandeln. Auf diese Weise wird ein Kriterium ge 
wonnen, das der Beurtheilung einer jeden besondern Steuergattung und 
der verschiedenen Arten der Staatsausgaben zu Grunde zu legen ist, und 
somit die Möglichkeit geboten, daß man inmitten all der zahlreichen und 
stets wechselnden Systeme der verschiedenen Staaten den Faden nicht verliert. 
In den zeitgenössischen Werken über das Finanzwesen herrschen die größten 
Meinungsverschiedenheiten — eine natürliche Folge der Verschiedenartigkeit der 
Ansichten über das Wesen, die Functionen und die Consequenzen einerseits 
des Privateigenthums und andererseits des Staates, bezw. seiner verschiedenen 
Aufgaben, die sich im Laufe der Zeiten bald so bald anders gestalten. 
Ueber die wirtschaftlichen Grundlagen der richtigen Steuertheorie haben 
wir uns bereits im vorigen Buche (Kap. 6) verbreitet, als wir auf die Be 
rechtigung des Privateigenthums und der Vermögensungleichheiten hinwiesen. 
Hier müssen wir uns zunächst summarisch mit dem Wesen und den Thätigkeits 
gebieten des Staates beschäftigen. Es wäre ja gar nicht möglich, von der Be 
steuerung zu reden, wenn man nicht zuvor die vom Staate zu erfüllenden Auf 
gaben ins Auge gefaßt hätte. Die Nothwendigkeit der Existenz des Staates, 
d. h. der zur Verwirklichung der Rechtsordnung und zur Förderung des irdi 
schen Wohles der Menschheit bestehenden Organisation derselben, beruht auf 
drei Gründen: 1. auf der Veranlagung der Menschen zum Zusammenleben; ja 
dieses Zusammenleben ist für dieselben sogar nothwendig, damit sie ihre Fähig 
keiten entwickeln können; 2. darauf, daß die Menschen von der Natur wie 
auch durch ausdrückliche göttliche Offenbarung mit verschiedenen Rechten aus 
gestattet sind, und 3. auf der Thatsache, daß die Menschen an sittlichen und 
intellectuellen Unvollkommenheiten leiden. Wären die Menschen dazu ge 
schaffen, nur in einzelnen Familien vereint, sonst aber vereinzelt zu leben, 
hätten sie ebenso wie die Thiere keine Rechte, d. h. keine Ansprüche, deren 
Erfüllung den Regeln der Gerechtigkeit zufolge erzwungen werden kann und 
soll, und wären endlich die Menschen so weise und so gutwillig, daß jeder 
Rechtsanspruch klar zu Tage läge und seine Erfüllung gesichert wäre: so 
würde der Bestand einer staatlichen Ordnung nicht nothwendig sein. Wie 
aber die Menschen nun einmal beschaffen sind, ist die Existenz einer Staats 
ordnung unbedingt nöthig. Es muß eine mehr oder weniger Personen um- 
fassende Gemeinschaft von Menschen existiren, die, soweit es sich um die zeit 
liche Ordnung der Dinge handelt, von jeder andern Gemeinschaft unabhängig 
ist und die Verwirklichung nicht einer oder einiger Aufgaben, deren Erfüllung 
für die Menschen wohlthätige Folgen hat, sondern der irdischen Glückseligkeit
	        
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