Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

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bänden Rechte gegen sich, den Staat, einräumt. Man mag über 
die Natur und die Möglichkeit der Selbstverpflichtung des Staats 
durch Akte seiner Gesetzgebung denken wie man will'), sicher 
scheint mir, dass ein Rechtsverhältniss zwischen Berechtigtem und 
Verpflichtetem, das seinen Bestand lediglich aus dem Willen 
des Verpflichteten erhält, einen prinzipiell anderen Charakter 
tragen muss, als ein Rechtsverhältniss zwischen koordinirten 
Subjekten, das dem Willen einer beide umfassenden Gemeinschaft 
entspringt. Vielleicht kann ich, ohne missverstanden zu werden, 
sagen: die Rechtsverhältnisse, die ein Staat durch seine Gesetz- 
gebung zwischen sich und anderen Staaten begründet, sind öffent- 
lichrechtliche, die Rechtsverhältnisse, die kraft der Satzung 
einer koordinirte Staaten umfassenden Gemeinschaft (denkbarer 
Weise) entspringen, sind individualrechtlicher, privatrecht- 
licher Natur. Im ersten Falle sind es Verhältnisse eines überge- 
ordneten zu einem ihm untergeordneten Staate, im zweiten Falle 
sind es Verhältnisse zwischen nebengeordneten Subjekten. 
Somit glaube ich dargethan zu haben: wenn es ein Völker- 
recht giebt, das aus einer anderen Quelle fliesst als das Landesrecht, 
so kann es nur sein ein Recht, das die Verhältnisse koordi- 
nirter Staaten zu einander normirt. Vorausgesetzt, dass ein 
solches Völkerrecht existirt, so ist es eben durch die.Art der 
normirten Verhältnisse vom Landesrechte verschieden. Die Ver- 
hältnisse, die das Landesrecht regelt, sind untaugliches Objekt 
völkerrechtlicher Regelung und umgekehrt. Völkerrechtund Landes- 
recht müssen, wenn.sie verschiedenen Quellen entstammen, ver- 
schiedenen Inhalt haben. ?) — Wir kennen nun allerdings einen Fall 
— es ist der einzige —, in dem auch ein Landesrecht Beziehungen 
koordinirter Staaten zu einander regelt: wenn nämlich der 
Bundesstaat für das gegenseitige Verhalten der Gliedstaaten 
in Verfassung und Gesetz verbindliche Normen erlässt. Sollten 
nun, worüber später zu sprechen sein wird ®), trotz der Unterord- 
nung dieser Staaten unter eine höhere Staatsgewalt doch noch 
1) Ich komme in anderem Zusammenhange auf das Problem nochmals 
zurück (s. unten $ 4 unter II). Für die Theorie, die überhaupt leugnet, dass 
der Unterthan Rechte dem Staate gegenüber hahen könne, löst sich unsere 
Frage höchst einfach. 
2) Unrichtig Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. Bern 1894. 8. 73. 
3) 8. & 7 unter V.
	        
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