Die Organisation der Gewerbetreibenden in Ämtern.
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3- Die Organisation der Gewerbetreibenden
in Ämtern.
Die Verbände des 13. Jahrhunderts in Reval und Hapsal. — Die Gilden. —
‘e Gilde des Heiligen Kreuzes. — Die ältesten Ämter Rigas. — Die Bruderschaft
Bierträger. — Die Gilde der Schwarzen Häupter. Der Kreygesche Schrägen.
Die ältesten Ämter Revals. — Die Gesellenbruderschaften. — Die Stellung
Ämter im städtischen Leben.
Am Ausgange des dreizehnten Jahrhunderts treten ähnlich wie
^'^ädten Deutschlands, auch in den grösseren livländischen
^ in Riga, Reval und Hapsal \'erbände von Handwerkern
Freilich haben sich Amtsrollen, die sogen. Schrägen, aus
dieser Zeit nicht erhalten; die ältesten derartigen Stücke, die
Unzweideutig die Existenz von Handwerker-Zünften, in Livland,
"le m den Hansestädten Ämter genannt, belegen, stammen aus der
eiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts. Indess lässt sich aus
anderen Rechtsdokumenten, aus Stadtrechten und sonstigen auf
S^kommenen Urkunden der Nachweis erbringen, dass wenig
später nach der Entstehung der Zünfte in Deutschland, in vielleicht
achähmender Anlehnung an dortige Einrichtungen, ihre Bildung
uch in den livländischen Städten anhebt. In Reval kann nach dem
(rechte die Existenz von Handwerksämtern gar nicht bezweifelt
^Grden. Schon im Jahre 1248 gestattete der Dänenkönig Erich IV
Stadt Reval den (Gebrauch des lübeckischen Stadtrechts und
^ Jahre 1284 R*ng die Belehnung rechtsgiltig vor sich'. Mehrere
' Gl dieses fast wörtlich übernommenen Stadtrechtes wenden ihre
j '(iGrksamkeit der Regelung gewerblicher Angelegenheiten zu.
Artikel 202 ist von ,,inesfcre)i der l)eckere'‘ die Rede; Artikel
^53 beschäftigt sich mit den Schmieden, Artikel 142 mit den
G neidern, Artikel 193 mit der Anfertigung gewerblicher Arbeit
'Gr laupt (von valschetne werke und gude). \ or Allem aber wird
34- Artikel den Ämtern das Recht der Abhaltung von Morgen-
^prachen zugestanden. Unter der Morgensprache verstand man die
de Zwischenräumen zu veranstaltende Versammlung
Handwerker, auf der, meistens unter Aufsicht zweier Raths-
^^glieder, der sogen. Morgensprachsherren, die Angelegenheiten
Handwerks berathen wurden „nmme der Stadt stützen zu
^ Auch die gewerbliche Rechtsprechung, sei es, dass sie
'^G’nigkeiten zwischen Meister und (Gesellen oder Verletzungen
'"'SC, Dip Ouellpii des Keväler Stadtrechts 2, S. 90.