Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

nie  Organisation  der  (Gewerbetreibenden  in  Ämtern.
der  Statuten  betraf,  spielte  sich  zum  Theil  hier  ab.  Den  (geschworenen ­
  und  Meistern,  die  die  Versammlung  einzuberufen  und  zu  leiten
hatten,  wurde  nun  im  Stadtrecht  eingesciiärft,  ihre  Aufgabe  in  gewohnter ­
  Ordnung  zu  lösen.  Anders  drohte  ihnen  eine  Strafe  von
drei  Mark  Silbers  und  Verbannung  aus  der  Stadt.  Da  m  der  Regel
die  Erlaubniss  zur  Abhaltung  von  Morgensprachen,  die  Einräumung
einer  Art  von  Gerichtsbarkeit  über  die  Genossen  eine  Folge  des  aufblühenden
  Gedeihens  der  Innungen  zu  sein  pflegte,  so  ist  es  nicht
unwahrscheinlich,  dass  die  ersten  Ämter  bereits  vor  der  Annahme
des  lübischen  Rechts  errichtet  waren.  Freilich  wurden  alle  diese
auf  das  Gewerbe  sich  beziehenden  Bestimmungen  mit  dem  ganzen
lübischen  Rechte  entlehnt.  Hätten  sich  indess  die  revalschen  Zustände ­
  mit  den  lübischen  nicht  gedeckt,  so  wäre  vermuthlich
nicht  unterlassen  worden  jenes  entsprechend  zu  ändern.
Tn  Hapsal,  dessen  Recht  aus  dem  rigischen  Stadtrecht  ge-  ,,
schöpft  wurde',  gab  es  im  Jahre  1294  ein  Weberamt.  Die  dortigen
Weber  erhielten  nach  Artikel  69  des  Stadtrechts  die  Begünstigung,
zwei  Meister  oder  zwei  Oberste  unter  sich  wählen  zu  dürfen  Je
den  ratluden  nutte  syn  tind  dein  ample  even  kamen“.  Die  Aufgabe ­
  dieser  Männer  bestand  in  der  Beaufsichtigung  der  Arbeit
ihrer  Genossen,  die  rechtes  Maass  aufweisen  und  gediegen  ausfallen  j
sollte.  Andere  Handwerksämter  werden  namentlich  nicht  genannt,  j
wohl  aber  ist  in  dem  ersten  Artikel  die  Anordnung  getroffen,  ^
keinen  zu  einem  Amte  zuzulassen,  „he  hebbe  denn  de  geselschup
der  amptlude  envorvenn“.  Wie  mir  scheint,  kann  diese  Bestimmung
nicht  anders  verstanden  werden,  als  dass  Niemand  das  Recht  zur
Ausübung  eines  Gewerbes  erlangen  konnte,  bevor  er  sich  der
Genossenschaft,  die  für  dasselbe  vorhanden  war,  angeschlossen  hatte.
Darin  scheint  aber  ein  Beweis  für  das  allgemeine  Vorkommen  von
Handwerkszünften  in  jener  Stadt  zu  liegen.  Dass  das  Recht  des
Weberamts  besonders  geregelt  wurde,  mag  in  vorgefallenen  Streitigkeiten ­
  über  die  Wahlen  seine  Veraidassung  haben.
Bestanden  in  Reval  und  Hapsal  Ämter,  so  wird  man  sie  für
Riga,  der  sehr  viel  bedeutenderen  Stadt,  gleichfalls  in  Anspruch
nehmen  können,  auch  wenn  sie  nicht  direkt  nachweisbar  sind.  Die
Rathsentscheidung  aus  dem  Jahre  1280^,  die  die  (lerber  und  Schuh
mâcher  in  Riga  betrifft,  spricht  zwar  nicht  von  einer  Korporation

1  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts,  S.  15—49-2
  L.  E.  C.  Urk.  I,  Nr.  471.
            
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