Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die  Gewerbetreibenden.

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bemerkt,  und  wie  viele  nach  gewisser  Zeit  wiederum  zurückwan-^Grten,
  entzieht  sich  vollständig  jeder  Feststellung.  Eine  Rückwanderung ­
  fand  jedenfalls  statt,  da  man  z.  B.  im  Rathe  deutscher  Städte
mitunter  Mitglieder  livländischen  Ursprungs  entdeckt.  In  Lübecks
^äth  z.  H.  sassen  bereits  im  vierzehnten  Jahrhundert  aus  Riga,
^eval  und  Dorpat  gebürtige  Männer  *.  Natürlich  wird  es  schwieriger
bei  einfachen  Männern  aus  dem  Volke  ihren  Ursprung  festzuhalten,
^tid  so  kann  ich  auch  nur  einen  Fall  einer  Rückwanderung  nachy
  eisen:  1424  ist  ein  Paternostermacher,  Martin  von  der  Rige,  in
I^übeck  thätig*.
Eine  letzte  hierher  gehörende  Frage  betrifft  das  Geschlecht  der
ewerbetreibenden.  Es  fragt  sich,  ob  in  Alt-Riga  Frauen  selbständig
Einern  gewerblichen  Berufe  obzuliegen  pflegten.
Grundsätzlich  war,  wenigstens  bis  zum  Jahre  1300,  die  Frau
t^mht  von  der  gewerblichen  Arbeit,  nicht  einmal  von  der  Theil-^jthme
  an  der  Zunft  ausgeschlossen.  Gelegentlich  werden  uns  Frauen
s  Mitglieder  einer  Zunft  namhaft  gemacht,  und  es  haben  sich
^tatuten  erhalten,  in  denen  ausdrücklich  die  Mitarbeiterschaft  der
fiiu  als  zulässig  erachtet  wird*.  Später  jedoch  änderte  sich  dieses
Grhältniss,  und  die  allmählig  in  vollkommener  Weise  ausgebildete
unftorganisation  hatte  für  die  Frau  keinen  Platz  mehr.  Die  Zünfte
''^ären  nicht  ausschliesslich  gewerbliche  Verbände,  sondern  über-^hmen
  als  Unterabtheilungen  der  (Gemeinde  gleichzeitig  gewisse
^Gchtliche,  politische,  militärische  und  administrative  Functionen,
•ese  Vermochten  die  Frauen  nicht  wahrzunehmen  und  sich  daher
icht  den  Zutritt  zu  den  Zünften  offen  zu  erhalten.  Allerdings
t  die  Frau  nicht  ganz  ohne  jede  gewerbliche  Beschäftigung;
wird  nicht  als  gleichberechtigt  mit  den  männlichen  Hilfs-Giften
  der  Zunft  angesehen.  Sie  wird  in  ihrer  eigenen  Behausung
^Gschäftigt  ;  sie  ist  als  Gehilfin  des  ihr  verwandten  Meisters  thätig;
erscheint  fast  nie  berechtigt  ein  (bewerbe  ordnungsmässig
\V  oder  es  gar  als  selbständige  Meisterin  auszuüben.
sie  als  Wittwe  das  (jeschäft  des  verstorbenen  Mannes  fortlu^^^^
  konnte  das  nur  mit  Hilfe  eines  in  normalem  Entwicke-"gsgange
  ausgebildeten  Gesellen  geschehen.

4,  S.

^^rehmer,  Bciträ>re  zur  Lübeck.  Gesch.  in  Zeitschr.  ti.  Ver.  für  lübeck.  Gesch.

132.
I'übeckisches  Urkb.  6,  Nr:  586.
^beda,  Entstehung  des  deutschen  Zunftwesens,  S.  116  u.  117.
            
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