Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

«5

3-  Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden
in  Ämtern.
Die  Verbände  des  13.  Jahrhunderts  in  Reval  und  Hapsal.  —  Die  Gilden.  —
‘e  Gilde  des  Heiligen  Kreuzes.  —  Die  ältesten  Ämter  Rigas.  —  Die  Bruderschaft
Bierträger.  —  Die  Gilde  der  Schwarzen  Häupter.  Der  Kreygesche  Schrägen.
Die  ältesten  Ämter  Revals.  —  Die  Gesellenbruderschaften.  —  Die  Stellung
Ämter  im  städtischen  Leben.
Am  Ausgange  des  dreizehnten  Jahrhunderts  treten  ähnlich  wie
^'^ädten  Deutschlands,  auch  in  den  grösseren  livländischen
^  in  Riga,  Reval  und  Hapsal  \'erbände  von  Handwerkern
Freilich  haben  sich  Amtsrollen,  die  sogen.  Schrägen,  aus
dieser  Zeit  nicht  erhalten;  die  ältesten  derartigen  Stücke,  die
Unzweideutig  die  Existenz  von  Handwerker-Zünften,  in  Livland,
"le  m  den  Hansestädten  Ämter  genannt,  belegen,  stammen  aus  der
eiten  Hälfte  des  vierzehnten  Jahrhunderts.  Indess  lässt  sich  aus
anderen  Rechtsdokumenten,  aus  Stadtrechten  und  sonstigen  auf
S^kommenen  Urkunden  der  Nachweis  erbringen,  dass  wenig
später  nach  der  Entstehung  der  Zünfte  in  Deutschland,  in  vielleicht
achähmender  Anlehnung  an  dortige  Einrichtungen,  ihre  Bildung
uch  in  den  livländischen  Städten  anhebt.  In  Reval  kann  nach  dem
(rechte  die  Existenz  von  Handwerksämtern  gar  nicht  bezweifelt
^Grden.  Schon  im  Jahre  1248  gestattete  der  Dänenkönig  Erich  IV
Stadt  Reval  den  (Gebrauch  des  lübeckischen  Stadtrechts  und
^  Jahre  1284  R*ng  die  Belehnung  rechtsgiltig  vor  sich'.  Mehrere
'  Gl  dieses  fast  wörtlich  übernommenen  Stadtrechtes  wenden  ihre
j  '(iGrksamkeit  der  Regelung  gewerblicher  Angelegenheiten  zu.
Artikel  202  ist  von  ,,inesfcre)i  der  l)eckere'‘  die  Rede;  Artikel
^53  beschäftigt  sich  mit  den  Schmieden,  Artikel  142  mit  den
G  neidern,  Artikel  193  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Arbeit
'Gr  laupt  (von  valschetne  werke  und  gude).  \  or  Allem  aber  wird
34-  Artikel  den  Ämtern  das  Recht  der  Abhaltung  von  Morgen-^prachen
  zugestanden.  Unter  der  Morgensprache  verstand  man  die
de  Zwischenräumen  zu  veranstaltende  Versammlung
Handwerker,  auf  der,  meistens  unter  Aufsicht  zweier  Raths-^^glieder,
  der  sogen.  Morgensprachsherren,  die  Angelegenheiten
Handwerks  berathen  wurden  „nmme  der  Stadt  stützen  zu
^  Auch  die  gewerbliche  Rechtsprechung,  sei  es,  dass  sie
'^G’nigkeiten  zwischen  Meister  und  (Gesellen  oder  Verletzungen
'"'SC,  Dip  Ouellpii  des  Keväler  Stadtrechts  2,  S.  90.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.