Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

nie Organisation der (Gewerbetreibenden in Ämtern. 
der Statuten betraf, spielte sich zum Theil hier ab. Den (geschwo 
renen und Meistern, die die Versammlung einzuberufen und zu leiten 
hatten, wurde nun im Stadtrecht eingesciiärft, ihre Aufgabe in ge 
wohnter Ordnung zu lösen. Anders drohte ihnen eine Strafe von 
drei Mark Silbers und Verbannung aus der Stadt. Da m der Regel 
die Erlaubniss zur Abhaltung von Morgensprachen, die Einräumung 
einer Art von Gerichtsbarkeit über die Genossen eine Folge des auf- 
blühenden Gedeihens der Innungen zu sein pflegte, so ist es nicht 
unwahrscheinlich, dass die ersten Ämter bereits vor der Annahme 
des lübischen Rechts errichtet waren. Freilich wurden alle diese 
auf das Gewerbe sich beziehenden Bestimmungen mit dem ganzen 
lübischen Rechte entlehnt. Hätten sich indess die revalschen Zu 
stände mit den lübischen nicht gedeckt, so wäre vermuthlich 
nicht unterlassen worden jenes entsprechend zu ändern. 
Tn Hapsal, dessen Recht aus dem rigischen Stadtrecht ge- ,, 
schöpft wurde', gab es im Jahre 1294 ein Weberamt. Die dortigen 
Weber erhielten nach Artikel 69 des Stadtrechts die Begünstigung, 
zwei Meister oder zwei Oberste unter sich wählen zu dürfen Je 
den ratluden nutte syn tind dein ample even kamen“. Die Auf 
gabe dieser Männer bestand in der Beaufsichtigung der Arbeit 
ihrer Genossen, die rechtes Maass aufweisen und gediegen ausfallen j 
sollte. Andere Handwerksämter werden namentlich nicht genannt, j 
wohl aber ist in dem ersten Artikel die Anordnung getroffen, ^ 
keinen zu einem Amte zuzulassen, „he hebbe denn de geselschup 
der amptlude envorvenn“. Wie mir scheint, kann diese Bestimmung 
nicht anders verstanden werden, als dass Niemand das Recht zur 
Ausübung eines Gewerbes erlangen konnte, bevor er sich der 
Genossenschaft, die für dasselbe vorhanden war, angeschlossen hatte. 
Darin scheint aber ein Beweis für das allgemeine Vorkommen von 
Handwerkszünften in jener Stadt zu liegen. Dass das Recht des 
Weberamts besonders geregelt wurde, mag in vorgefallenen Strei 
tigkeiten über die Wahlen seine Veraidassung haben. 
Bestanden in Reval und Hapsal Ämter, so wird man sie für 
Riga, der sehr viel bedeutenderen Stadt, gleichfalls in Anspruch 
nehmen können, auch wenn sie nicht direkt nachweisbar sind. Die 
Rathsentscheidung aus dem Jahre 1280^, die die (lerber und Schuh 
mâcher in Riga betrifft, spricht zwar nicht von einer Korporation 
1 Napiersky, Die Quellen des Rigischen Stadtrechts, S. 15—49- 
2 L. E. C. Urk. I, Nr. 471.
	        
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