nie Organisation der (Gewerbetreibenden in Ämtern.
der Statuten betraf, spielte sich zum Theil hier ab. Den (geschwo
renen und Meistern, die die Versammlung einzuberufen und zu leiten
hatten, wurde nun im Stadtrecht eingesciiärft, ihre Aufgabe in ge
wohnter Ordnung zu lösen. Anders drohte ihnen eine Strafe von
drei Mark Silbers und Verbannung aus der Stadt. Da m der Regel
die Erlaubniss zur Abhaltung von Morgensprachen, die Einräumung
einer Art von Gerichtsbarkeit über die Genossen eine Folge des auf-
blühenden Gedeihens der Innungen zu sein pflegte, so ist es nicht
unwahrscheinlich, dass die ersten Ämter bereits vor der Annahme
des lübischen Rechts errichtet waren. Freilich wurden alle diese
auf das Gewerbe sich beziehenden Bestimmungen mit dem ganzen
lübischen Rechte entlehnt. Hätten sich indess die revalschen Zu
stände mit den lübischen nicht gedeckt, so wäre vermuthlich
nicht unterlassen worden jenes entsprechend zu ändern.
Tn Hapsal, dessen Recht aus dem rigischen Stadtrecht ge- ,,
schöpft wurde', gab es im Jahre 1294 ein Weberamt. Die dortigen
Weber erhielten nach Artikel 69 des Stadtrechts die Begünstigung,
zwei Meister oder zwei Oberste unter sich wählen zu dürfen Je
den ratluden nutte syn tind dein ample even kamen“. Die Auf
gabe dieser Männer bestand in der Beaufsichtigung der Arbeit
ihrer Genossen, die rechtes Maass aufweisen und gediegen ausfallen j
sollte. Andere Handwerksämter werden namentlich nicht genannt, j
wohl aber ist in dem ersten Artikel die Anordnung getroffen, ^
keinen zu einem Amte zuzulassen, „he hebbe denn de geselschup
der amptlude envorvenn“. Wie mir scheint, kann diese Bestimmung
nicht anders verstanden werden, als dass Niemand das Recht zur
Ausübung eines Gewerbes erlangen konnte, bevor er sich der
Genossenschaft, die für dasselbe vorhanden war, angeschlossen hatte.
Darin scheint aber ein Beweis für das allgemeine Vorkommen von
Handwerkszünften in jener Stadt zu liegen. Dass das Recht des
Weberamts besonders geregelt wurde, mag in vorgefallenen Strei
tigkeiten über die Wahlen seine Veraidassung haben.
Bestanden in Reval und Hapsal Ämter, so wird man sie für
Riga, der sehr viel bedeutenderen Stadt, gleichfalls in Anspruch
nehmen können, auch wenn sie nicht direkt nachweisbar sind. Die
Rathsentscheidung aus dem Jahre 1280^, die die (lerber und Schuh
mâcher in Riga betrifft, spricht zwar nicht von einer Korporation
1 Napiersky, Die Quellen des Rigischen Stadtrechts, S. 15—49-
2 L. E. C. Urk. I, Nr. 471.