Die Organisation der Gewerbetreibenden in Ämtern.
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derselben, aber es ist in hohem Grade wahrscheinlich, dass zu jener
Zeit beide Handwerke ein Amt bildeten. Die Thatsache, dass alsdann
zwei verschiedene Gewerbe in einer Korporation vereinigt gewesen
"'dren, kann nicht befremden. Es sind eben verwandte Gewerbe,
die sich zusammengethan haben und die in einer Zeit geringer
Entfaltung gewerblichen Lebens noch nicht Mitglieder genug zur
Bildung eigener Ämter aufweisen mochten. Ähnlich findet man
dreizehnten Jahrhundert in Nürnberg die Schwarz-, Schön- und
Waidfärber, in Stendal, Basel, Berlin die Weber und Tuchmacher
einer Zunft’. In München gehörten in derselben Zeit Tuch
scherer und Schneider zu einer Zunft, und die Zunft der sogen,
^pinnwetter zu Basel umfasste Maurer, Gypser, Zimmerleute, Fass
binder, Wagner und Wannenmacher.
l^ie Entstehung der Ämter wird doch wohl auf freie Vereinigung
^urückzuführen sein. Die aus deutschen Städten, von Wisby oder
Dänemark ein wandernden Handwerker werden dem Gebrauch
ihrer Heimath gemäss die dort beobachtete Gewohnheit in die
Eremde übertragen haben, die Obrigkeit aber, die die Aufsicht
fiber den Markt und den Handel mit gewerblichen Erzeugnissen
Eihrte, begünstigte diesen Zusammenschluss eher, als dass sie ihn
binderte. Ausserdem aber hat offenbar in Riga das Ciildewesen
^inen weitreichenden, wenn auch im Einzelnen nicht nachweisbaren
Einfluss auf die Errichtung von Korporationen mit gewerblichem
Charakter ausgeübt.
Gilden sind die durch Rechte und Pflichten verbundenen Brüder-
schaften,yFa/gxw7/(7/ff, die an bestimmten Jahrestagen festliche Trink-
gelage abhielten. Die ältesten bekannten sind die altfränkischen,
in den Reichsgesetzen und kirchlichen \ erordnungen des 8.
_ 9* J'thrhundert verboten werden. In den aus heidnischer Zeit
überkommenen gottesdienstlichen T rinkgelagen wurzelnd, weisen
doch von vornherein auch sittliche und religiöse Elemente auf,
’ndem sie ihre Mitglieder zu gegenseitiger Hilfeleistung brüderlich
jneinanderschliessen*. So erscheinen als die Zwecke, die sie ver-
^%Gn, die gegenseitige ITntcrstützung der Brüder und Schwestern
•n Nothfällen, die Betheiligung an den Leichenbegängnissen ver-
^orbener Mitglieder, die Unterhaltung brennender Lichter auf den
^^^ären in Kapellen und Kirchen, Veranstaltung von Seelenmessen
JÜJ^rstorl^ Mitglieder u. a. m. Ihre Mitglieder aber rekru-
g Entstehung des Zunftwesens, S. 119«
Städte und Gilden i, S. i, 5>