Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
dann erhält er die Grundstücke X. und Y. und bezahlt den 
Wert des Grundstücks Y. und 20 000 & an A. und den 
Wert des Grundstücks X. abzüglich von 20 000 fl an B. 
Dieses Wahlrecht des Staates entspricht der Er- 
wägung, daß im Falle eines Tauschvertrags trotz der Ein- 
heitlichkeit des schuldrechtlichen Vertrags zwei dingliche 
Übertragungsgeschäfte in Frage kommen und daher gemäß 
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch eine mehrfache Ver- 
äußerungsbeschränkung durch das Landesrecht begründet 
werden kann. Die Veräußerungsbeschränkung liegt ebenso 
wie in dem Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags, in der 
Beseitigung des Rechtes des Eigentümers, das Grundstück 
an eine beliebige Person zu veräußern. 
2. Das Eigenartige eines Vertrages, durch den die 
Verpflichtung übernommen wird, ein Grundstück in eine 
Gesellschaft einzubringen, zeigt sich darin, daß die Gegen- 
leistung der Gesellschaft in der Anrechnung des Wertes des 
Grundstücks auf den Geschäftsanteil des Einbringenden 
besteht. Übt der Staat einem solchen Vertrag gegenüber 
das Vorkaufsrecht aus, so hat das zur Folge, daß er das 
Grundstück erhält und, da er die Gegenleistung zu bewirken 
außerstande ist, gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs dem Ein- 
bringenden den Wert der Gegenleistung, der sich regelmäßig 
mit dem Werte des Grundstücks decken wird, bezahlt. Hier- 
durch wird die in der Einbringung des Grundstücks in die 
Gesellschaft bestehende Leistung des Einbringenden un- 
möglich. Infolgedessen kann dieser gemäß § 323 Abhs. 1 
B.G.B. die Anrechnung auf seinen Geschäftsanteil nicht 
verlangen. Ist der Einbringende bisher noch nicht Gesell- 
schafter gewesen, besteht also die Gegenleistung der Gefell- 
schaft auch in der Aufnahme des Einbringenden in die 
Besellschaft, so verliert der Einbringende auch den Anspruch 
auf diese Gegenleistungg auch deren – nach freiem 
Ermessen zu schäßender – Wert ist daher von dem Staate 
zu bezahlen. Natürlich ist es den Beteiligten unbenommen, 
einen neuen Einbringungsvertrag des Inhalts, zu schließen, 
daß der Einhringende den ihm vom Staate gezahlten Geld- 
betrag in die Gesellschaft einbringt .und diese ihn dafür als 
Gesellschafter aufnimmt. 
Eine Veräußerungsbeschränkung im Sinne des Artikel 119 
Nr 1 E.G. B.G.B. liegt auch in diesem Falle vor. Denn 
die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft ist, 
da diese eine juristische Person oder eine Gessamthandels- 
gemeinschaft ist, eine der Auflassung unterliegende Ver- 
äußerung (vergl. R.G. 65 S. 233), und auch diese Ver- 
äußerung wird durch das Recht des Staates insofern be- 
schränkt, als die Befugnis des Eigentümers zur Veräußerung 
des Grundstücks an eine beliebiae Person beseitiat wird. 
Antrag 3 Nr 2: 
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die Ver- 
äußerungsbeschränkungene? &Fumal bei cZwangsver- 
steigerungen, wo die „Veräußerung“’, wenn sie überhaupt 
geschieht, doch nicht „beschränkt‘“’ werden soll ? 
Antrag 4 e Nr 1: 
Können bei der Zwangsversteigerung die Vorschriften 
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem Reichs-Zwangs- 
versteigerungsrecht zur Geltung kommen? 
Antrag 4 e Nr 2: 
Können die Wirkungen des im Zwangsverssteigerungs- 
verfahren nach Reichsrecht erteilten Zuschlages durch die 
Ausübung des landesgesetzlichen Vorkaufsrechts befseitigt 
werden? 
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Ik
	        
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