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dann erhält er die Grundstücke X. und Y. und bezahlt den
Wert des Grundstücks Y. und 20 000 & an A. und den
Wert des Grundstücks X. abzüglich von 20 000 fl an B.
Dieses Wahlrecht des Staates entspricht der Er-
wägung, daß im Falle eines Tauschvertrags trotz der Ein-
heitlichkeit des schuldrechtlichen Vertrags zwei dingliche
Übertragungsgeschäfte in Frage kommen und daher gemäß
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch eine mehrfache Ver-
äußerungsbeschränkung durch das Landesrecht begründet
werden kann. Die Veräußerungsbeschränkung liegt ebenso
wie in dem Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags, in der
Beseitigung des Rechtes des Eigentümers, das Grundstück
an eine beliebige Person zu veräußern.
2. Das Eigenartige eines Vertrages, durch den die
Verpflichtung übernommen wird, ein Grundstück in eine
Gesellschaft einzubringen, zeigt sich darin, daß die Gegen-
leistung der Gesellschaft in der Anrechnung des Wertes des
Grundstücks auf den Geschäftsanteil des Einbringenden
besteht. Übt der Staat einem solchen Vertrag gegenüber
das Vorkaufsrecht aus, so hat das zur Folge, daß er das
Grundstück erhält und, da er die Gegenleistung zu bewirken
außerstande ist, gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs dem Ein-
bringenden den Wert der Gegenleistung, der sich regelmäßig
mit dem Werte des Grundstücks decken wird, bezahlt. Hier-
durch wird die in der Einbringung des Grundstücks in die
Gesellschaft bestehende Leistung des Einbringenden un-
möglich. Infolgedessen kann dieser gemäß § 323 Abhs. 1
B.G.B. die Anrechnung auf seinen Geschäftsanteil nicht
verlangen. Ist der Einbringende bisher noch nicht Gesell-
schafter gewesen, besteht also die Gegenleistung der Gefell-
schaft auch in der Aufnahme des Einbringenden in die
Besellschaft, so verliert der Einbringende auch den Anspruch
auf diese Gegenleistungg auch deren – nach freiem
Ermessen zu schäßender – Wert ist daher von dem Staate
zu bezahlen. Natürlich ist es den Beteiligten unbenommen,
einen neuen Einbringungsvertrag des Inhalts, zu schließen,
daß der Einhringende den ihm vom Staate gezahlten Geld-
betrag in die Gesellschaft einbringt .und diese ihn dafür als
Gesellschafter aufnimmt.
Eine Veräußerungsbeschränkung im Sinne des Artikel 119
Nr 1 E.G. B.G.B. liegt auch in diesem Falle vor. Denn
die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft ist,
da diese eine juristische Person oder eine Gessamthandels-
gemeinschaft ist, eine der Auflassung unterliegende Ver-
äußerung (vergl. R.G. 65 S. 233), und auch diese Ver-
äußerung wird durch das Recht des Staates insofern be-
schränkt, als die Befugnis des Eigentümers zur Veräußerung
des Grundstücks an eine beliebiae Person beseitiat wird.
Antrag 3 Nr 2:
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die Ver-
äußerungsbeschränkungene? &Fumal bei cZwangsver-
steigerungen, wo die „Veräußerung“’, wenn sie überhaupt
geschieht, doch nicht „beschränkt‘“’ werden soll ?
Antrag 4 e Nr 1:
Können bei der Zwangsversteigerung die Vorschriften
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem Reichs-Zwangs-
versteigerungsrecht zur Geltung kommen?
Antrag 4 e Nr 2:
Können die Wirkungen des im Zwangsverssteigerungs-
verfahren nach Reichsrecht erteilten Zuschlages durch die
Ausübung des landesgesetzlichen Vorkaufsrechts befseitigt
werden?
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