Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert. 
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genommen und musste dem Amte eine „köste'^ geben, d. h. ein 
Meisteressen veranstalten, auf dem eine Tonne Hier ausgetrunken 
Wurde, und die Bewirthung sich in bescheidenen Grenzen hielt. So 
verlangten beispielsweise die Schmiede „enen gude drogen Schinken 
^^nd tiüe gude hraden^ (Art. 7 der Sera). Alle diese Bedingungen 
galten für Einheimische wie für Fremde in gleicher Weise und nur 
^^ei den Schuhmachern erfuhren die Kinder der Amtsbrüder die 
^^günstigung, dass sie „dat werk vri hebben'’''. Dagegen mussten 
eine Amtstochter heirathenden Schuster in der Hauptsache 
alles thun „geüik den andern, wo vorscreven steit^. Wenn die 
Fremden die erforderlichen Nachweise über ihre eheliche Geburt, 
ihren guten Léumund, ihren früheren Wohnort beigebracht hatten, 
stand ihrer Bewerbung um die Meisterschaft nichts entgegen, 
l^ie Erlangung des Bürgerrechts, entweder vor der Bewerbung um 
^as Amt oder unmittelbar darnach, war selbstverständlich. 
Mit der Aufnahme in das Amt trat der junge Meister in eine 
l^est geregelte Arbeitsordnung ein. Er konnte sich in seiner Thä- 
^igkeit nicht frei bewegen, sondern musste sich gemäss-den in 
^^ri Schrägen aufgestellten Verordnungen verhalten. Eine Über 
tretung dersAben brachte ihn sofort zu seinen Amtsbrüdern in eine 
schiefe Stellung, wobei er in der Regel den Kürzeren zog. Das 
duldete keine Eigenmächtigkeiten und verhängte bei Ent- 
^evkung von Fehltritten Strafen. Diese aber waren um so eher 
"^tiglich, als nach den verschiedensten Richtungen die zu befolgenden 
F orschriften sich erstreckten. Den zur Verarbeitung eingekauften 
l^ohstoff musste der Einzelne auf Wunsch mit den (ienossen theilen 
ttnd sich überdies vorsehen, beim Ankäufe in der Bewilligung der 
Preise nicht über die gewohnte Norm hinauszugreifen. An den 
Vorabenden der Sonn- und Feiertage durfte nach dem Läuten der 
^ ^sjierglocke nicht mehr gearbeitet werden ; an Sonn- und Feiertagen 
^^llist aber die Ausstellung von Gewerbsprodukten im Schaufenster 
(^ynde/age) nicht zu früh erfolgen und gearbeitet überhaupt nicht 
'Werden. Soweit es möglich war, musste die angefertigte Waare 
dem Stempel des Broducenten versehen sein, der für ver- 
orbene Waare Ersatz zu leisten gezwungen werden konnte und 
^Granlasst wurde seine Kunden schnell zu bedienen. So wie z. B. 
^ Schneider innerhalb spätestens vierzehn lagen die ihnen über- 
^g^ne Arbeit erledigt haben mussten. Dem Amte und den Ge- 
ssen gegenüber übernahm der neue Meister die \ erpflichtung 
den \ ersammlungen und Leichenbegängnissen regelmässig zu
	        
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