Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
erscheinen, seinen Kollegen keine üble Nachrede zu machen und
sich in ihrem Kreise mit Anstand zu benehmen, die Rolle des Boten
zu spielen, die Zusammenkünfte anzuzeigen, die Lichter anzustecken
und wieder aufzuheben, kurz eben alles zu thun, was ihm der Älter
mann im Interesse der Gesammtheit auftragen wurde.
Den Vorstand des Amts bildete ein Ältermann und zwei Bei
sitzer, die auf zwei Jahre gewählt wurden, während für die Amts
dauer des ersteren kein Termin angegeben ist. Der Ältermann
(oldcrinan) vertrat das Amt nach aussen, dem Rathe und wohl auch
dem Publikum gegenüber, wenn es nothwendig war. Er hatte die
regelmässigen Zusammenkünfte anzuordnen, auf ihnen für Ordnung
zu sorgen und die Verhandlungen zu leiten. Die Versammlungen
fanden entweder ein Mal im Jahre, zu Pfingsten oder zu Johannis,
oder zwei Mal jährlich, zu Ostern und zu Michaelis, statt. Sofern
nicht mindestens die Hälfte der Amtsbrüder erschienen war, galt
die Versammlung für beschlussunfähig. Was auf diesen Zusammen
künften erörtert zu werden pflegte, ist in den Schrägen nicht eigent
lich gesagt und es ist auch nicht ganz klar, inwieweit die Ver
sammlungen mit geschäftlichem Charakter und die rein geselliger
Natur auseinander zu halten sind. Die zu ihrer Bezeichnung gewählten
Ausdrücke sind ,,Steven^^ und „Drünke\ und nur bei den Gold
schmieden ist von „Morgensprake^^ die Rede, wobei überdies
zwischen der „sunderäken morgensprake^' und der „gemefieu
morgensprake^‘ ein unverständlicher Unterschied gemacht wird
(Art. 6 der Sera). Das Wahrscheinlichste ist, dass an den „Steven^'
sich der „Drunk^ anschloss, d. h. nach Beendigung der ernsten
Arbeit der Geselligkeit ihr Recht wurde.
Auf dem „Steven“ oder der „Morgensprake“ wird alles, was
das Interesse des Gewerbes anging, verhandelt worden sein. Die
Prüfung der Legitimationspapiere, die Aufnahme der Lehrlinge,
die Freisprechung des jungen Mannes nach beendeter Lehrzeit, die
Begutachtung des Meisterstücks, alles dies wird vermuthlich im
Beisein des ganzen Amts erledigt worden sein. Auch wurden hier
sicherlich die Klagen über mangelhafte gewerbliche Leistungen
vorgebracht und vor allen Dingen die Streitigkeiten der (genossen
unter einander beglichen. In dieser Beziehung verhalten sich die
Schrägen leider schweigsam, und nur in denen der Bäcker, der
Schuhmacher und der Schmiede ist die gewerbliche (jerichtsbarkcH
überhaupt geregelt, während der Schrägen der Kürschner in einem
späteren Zusatz von 1415 auf die Frage eingeht. Doch wird man