Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert. 
erscheinen, seinen Kollegen keine üble Nachrede zu machen und 
sich in ihrem Kreise mit Anstand zu benehmen, die Rolle des Boten 
zu spielen, die Zusammenkünfte anzuzeigen, die Lichter anzustecken 
und wieder aufzuheben, kurz eben alles zu thun, was ihm der Älter 
mann im Interesse der Gesammtheit auftragen wurde. 
Den Vorstand des Amts bildete ein Ältermann und zwei Bei 
sitzer, die auf zwei Jahre gewählt wurden, während für die Amts 
dauer des ersteren kein Termin angegeben ist. Der Ältermann 
(oldcrinan) vertrat das Amt nach aussen, dem Rathe und wohl auch 
dem Publikum gegenüber, wenn es nothwendig war. Er hatte die 
regelmässigen Zusammenkünfte anzuordnen, auf ihnen für Ordnung 
zu sorgen und die Verhandlungen zu leiten. Die Versammlungen 
fanden entweder ein Mal im Jahre, zu Pfingsten oder zu Johannis, 
oder zwei Mal jährlich, zu Ostern und zu Michaelis, statt. Sofern 
nicht mindestens die Hälfte der Amtsbrüder erschienen war, galt 
die Versammlung für beschlussunfähig. Was auf diesen Zusammen 
künften erörtert zu werden pflegte, ist in den Schrägen nicht eigent 
lich gesagt und es ist auch nicht ganz klar, inwieweit die Ver 
sammlungen mit geschäftlichem Charakter und die rein geselliger 
Natur auseinander zu halten sind. Die zu ihrer Bezeichnung gewählten 
Ausdrücke sind ,,Steven^^ und „Drünke\ und nur bei den Gold 
schmieden ist von „Morgensprake^^ die Rede, wobei überdies 
zwischen der „sunderäken morgensprake^' und der „gemefieu 
morgensprake^‘ ein unverständlicher Unterschied gemacht wird 
(Art. 6 der Sera). Das Wahrscheinlichste ist, dass an den „Steven^' 
sich der „Drunk^ anschloss, d. h. nach Beendigung der ernsten 
Arbeit der Geselligkeit ihr Recht wurde. 
Auf dem „Steven“ oder der „Morgensprake“ wird alles, was 
das Interesse des Gewerbes anging, verhandelt worden sein. Die 
Prüfung der Legitimationspapiere, die Aufnahme der Lehrlinge, 
die Freisprechung des jungen Mannes nach beendeter Lehrzeit, die 
Begutachtung des Meisterstücks, alles dies wird vermuthlich im 
Beisein des ganzen Amts erledigt worden sein. Auch wurden hier 
sicherlich die Klagen über mangelhafte gewerbliche Leistungen 
vorgebracht und vor allen Dingen die Streitigkeiten der (genossen 
unter einander beglichen. In dieser Beziehung verhalten sich die 
Schrägen leider schweigsam, und nur in denen der Bäcker, der 
Schuhmacher und der Schmiede ist die gewerbliche (jerichtsbarkcH 
überhaupt geregelt, während der Schrägen der Kürschner in einem 
späteren Zusatz von 1415 auf die Frage eingeht. Doch wird man
	        
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