Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
:o5
" ohl von diesen Hestimmungen aus, in Verbindung mit der Regelung
fieser Angelegenheit in anderen Hansestädten* auf die Organisation
Allgemeinen schliessen dürfen. Hiernach hätte der Ältermann
Aufgabe gehabt bei vorfallenden Streitigkeiten der Genossen
**nter einander sie auszusöhnen (Art. 14 des Schusterschragens) und
''"ifd keine Klage vor das gewöhnliche Gericht gebracht worden
ehe der Ausgleich versucht war. Ausdrücklich verhängen die
Schmiede über den Genossen eine Strafe, der bei Misshelligkeiten
Kollegen „umme sinen dolen muet lepe vor den voged und
‘^(^^smade dat recht, dat de rad der meineft cumpanie geven heft^^
V rt. 11 (Jgr Sera). Galjen sich die Parteien nicht zufrieden, so
die Morgensprache oder der Steven, die überhaupt das Forum
vor dem alle Vergehungen gegen die Zunftstatuten, die Strei
tigkeiten unter den Meistern und die der Meister und Gesellen ent
schieden wurden bis auf die Criminalfälle fsunder blaw und blud)
^ i't- 22 der Schmiedeschra) die zweite Instanz gewesen sein. Die
cnzen der der Morgensprache zustehenden Rechtssprechung sind
*** den Amtsrollen meist nicht erkenntlich; dass sie fliessende ge-
y^sen sind, ist kaum anzunehmen. Wie man die Morgensprache
Jahrhundert ansah, wissen wir aus der Rolle der Lüneburger
cimiede von 1554, und offenbar wird die dort geschilderte He-
utung ihr schon früher innegewohnt haben. Die bedeutsame
^ ^ blautet in hochdeutscher Übertragung*: „Es ist keine geringe
^.^^de. Recht und Herrlichkeit, dass dies löbliche Amt gleichwie
andern Hauptämter und sonst alle bewährten und vom ehr-
Rath bestätigten Ämter mit der Morgensprache und dem
•■gensprachesrechte begnadigt ist, denn die Morgensprache, in
^ Ehrlicher und alter Weise gehegt, ist wie ein gehegtes Unter-
^^richt, darin die Werkmeister nach Kraft und Inhalt ihres zu
daz geschworenen Eides als Richter, Schiedsleute und
sind von dem ehrbaren Rath gesetzt und bestätigt
welcher Macht sie auch in allen gehegten Morgensprachen
11 damit sie richten Amt und Amtsbrüder, Gesellen und Lehr-
so^h' allein, was ihre Amtsarbeiten und Werke betrifft,
auch Dienstlohn, Versäumniss, Hader, Zwist, Unlust,
^^^erei, Mundschlag, Hegiessen mit Hier, Bedrohungen, Unge-
Scheltworte, Zusagen, Gelöbnisse, Verträge, Kauf, Verkauf,
* R Gewcrbegprichi, S. 12—37.
Gniann, Die älteren Zunfturkunden der Stadt Lüneburg, S. XXXI u. XXXII.