Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die Verfassung dem Ämter im vierzehnten Jahrhundert. 
Wiederkauf, Geldschulden, Hausmiethe u. a. Ausgenommen sind 
aber: Braun- und Blauschlagen, Blutrunst und alle anderen Sachen, 
die an Haut und Haar, auch an Hals und Hand gehen, wo von 
dem Gerichte Strafen und Brüche kommen sollen; dieses alles ist 
dem ehrbaren Rathe und Niedergericht als der hohen Obrigkeit 
jederzeit Vorbehalten.“ 
Der Ältermann, oder wie er bei den Schneidern und Schmieden 
genannt wurde, der Werkmeister, hatte endlich die Aufsicht über 
die Arbeit der Genossen. Das Amt achtete streng darauf, dass 
nur gute und allen billigen Anforderungen genügende Arbeit ge 
liefert wurde und die Kunden vor Übervortheilung gesichert 
erschienen. Demgemäss musste, entweder auf specielle Ansage 
der Obrigkeit oder in gewissen von vornherein bestimmten Zeit 
räumen, der Ältermann einen Umgang durch alle Werkstätten machen 
und sich von der Rechtschaffenheit der Arbeit überzeugen. Woraut 
er insbesondere seine Aufmerksamkeit richten sollte, ist häufig m 
den Schrägen selbst gesagt. Vor allen Dingen musste das zu ver 
arbeitende Material tadellos sein. In Gold- oder Silbersachen z. 
durfte nicht mehr als 'A, Kupfer enthalten sein. Aber da aus gutem 
Stoffe auch schlechte Produkte hervorgehen können, so wurde'die 
Güte der fertigen Waare gleichfalls geprüft. Schuhe durften z. 
ohne vorhergegangene Besichtigung durch den Altermann gar 
nicht feilgeboten werden, und ob die Tonnen den vorschrifts- 
mässigen Rauminhalt wirklich aufwiesen, davon musste der Alter 
mann der Böttcher sich überzeugen. Offenbar hatte der Altermann 
auch zu kontroliren, ob in den Bällen, wo eine Stempelung vor- 
geschrieben war, die Marke in der That angebracht war. 
Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, war die Ordnung c er 
gewerblichen Zustände eine zweckmässige und überlegte. In festen, 
durch das (besetz vorgeschriebenen Porinen, die wesentlich urc 
die Rücksiciit auf die Konsumenten dictirt zu sein scheinen, beweg 
sich die ganze gewerbliche Production. Den Konsumenten voll' 
kommen zu befriedigen ist das Ziel, das die damalige (bewerbe- 
Politik ins Auge fasst. Daher die ängstliche Überwachung def 
gewerblichen Thätigkeit, die Vorschriften über die (iüte des Ro ' 
Stoffes, die Kontrole über das fertige Product, die Verpflichtung 
zur Anbringung einer Marke. Auch das Meisterstück ist ursprunghc 
vermuthlich im Interesse des Publikums eingeführt. Die Gewer e 
treibenden scheuen sich l'ersönlichkeiten in das Amt aufzunehmen, 
über deren Leistungsfähigkeit sie nicht genau unterrichtet sin -
	        
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