Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

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gut  noch  so  viel  producirt  wurde,  als  dem  jederzeitigen  Bedürfniss
entsprach.
Unverkennbar  geht  somit  die  Tendenz  der  Zunftgesetze  dahin,
allmählig  strenger  zu  werden,  und  es  wird  schliesslich  der  zünftlerische
  Betrieb  der  allein  zugelassene.  Schon  in  der  vom  Erzbischöfe ­
  Michael  und  dem  Ordensmeister  Plettenberg  erzielten  Vereinigung ­
  zwischen  dem  R.ath  und  der  kleinen  Gilde  wird  der
Grundsatz  ausgesprochen,  dass  zur  Betreibung  „bürgerlicher  Nahrung“
nur  Gildenbrüder  berechtigt  seien  h  Die  Polizeiordnung  von  1502
_i5()3  regelt  dann  die  Ausschliesslichkeit  zünftlerischen  Betriebes;
sie  weist  die  Amtsherren  an,  die  Handwerker  in  ihren  Privilegien  zu
schützen  und  dieser  Auffassung  gemäss  werden  in  den  Schrägen
des  sechszehnten  Jahrhunderts  wiederholt  Bestimmungen  aufgenommen, ­
  die  den  Privilegirten  das  Recht  einräumen,  die  „Bönhasen'',
d.  h.  diejenigen,  die  ohne  Mitglied  eiries  Amts  zu  sein,  einem  Gewerbebetriebe ­
  oblagen,  zu  verfolgen.  Die  Böttcher  pflegten  ,,so
nicht  amptsgerechtigkeit  gethaft^^,  sie  den  Amtsherren  anzuzeigen,
die  dann  zu  bestimmen  hatten,  wie  die  Unglücklichen  gerichtlich
zu  belangen  waren  (Art.  22),  und  die  Glaser  hatten  vom  Rathe  die
Zusicherung,  dass  „Niemand  sollunsem  ampie  to  vorfange  arbeideii^-Der
  Rath  musste  die  Übelthäter  bestrafen,  im  Wiederholungsfälle
die  Strafe  verdoppeln  und  mit  Ausweisung  aus  der  Stadt  drohen
(Art.  21).  Ähnlich  fallen  die  Anordnungen  bei  den  Kürschnern
(Art.  4  d.  Sehr.  v.  1588),  den  Schlossern  (Art.  12),  den  Schmieden
(Art.  22)  und  den  Schneidern  (Art.  40  d.  Sehr.  v.  1492)  aus.  Bei
den  letzteren  insbesondere  hat  die  vielleicht  dem  Ende  des  sechszehnten
  Jahrhunderts  entstammende  hochdeutsche  Übersetzung  àie
Verfolgung  der  Bönhasen  genau  geregelt  (Art.  32  u.  36).  Wenn
es  erlaubt  ist  von  den  Revaler  Zuständen  auf  die  rigischen  ^
schliessen,  so  wurden  die  Bönhasen  regelmässig  in  gewissen  Zeiträumen ­
  aufgesucht.  „Anno  (1^)18  den  is  marty  hefft  unse  smedc
ampt  ere  boenhaseit  beseen^^  heisst  es  in  einer  Aufzeichnung  Be
Revaler  Schmiede,  die  nicht  weniger  als  25  Bönhasen,  oder  W*
sie  einmal  genannt  werden  „Broddiebe“  aufweist  ^  Letztere  Be
Zeichnung  ist  natürlich  nur  vom  Standpunkte  der  Amtsmeister  zri
verstehen,  die  sich  durch  die  Ausübung  des  Gewerbes  seitens  Bef
1  Keussler,  a.  a.  O.,  S.  35.
2  Monum.  Liv.  antiq.  IV,  S.  CCLVII.
3  Beiträge  z.  Kunde  E.  L.  K.  4,  S.  113.
            
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